Fahrzeugkontrolle: was darf die "Behördenvertretung"

  • Liebe alle,

    ich bin Jäger (Kt. BE) und wir haben neu die Vorschrift, dass die Jagdwaffe in einem geschlossenen Futteral im Auto aufbewahrt werden muss (dafür verwende ich die Tasche von Roland Schmid, welche sich an den Kopfstützen festmachen lässt und abschliessbar ist, so ein Filzfutteral).

    Nun stellte ein Kollege die Frage, ob ein Behördenvertreter (in diesem Fall wohl am ehesten Polizei oder Wildhüter) dies kontrollieren darf.


    Mal so eben das Auto durchsuchen? In Anlehnung an die Privaträume sehe ich hierzu die Notwendigkeit eines richterlichen Durchsuchungsbefehls oder einer Dringlichkeit, welche diese wegbedingen kann.


    Ist diese Sichtweise korrekt und kann die jemand von Euch mit dem entsprechenden Gesetzesartikel untermauern? Ich habe nichts entsprechendes gefunden.


    Der Hintergrund meiner Frage entstammt nicht dem guten Miteinander, welches die meisten von uns mit den Behördenvertretern pflegen, sondern dem Verhalten eines Einzelnen, welcher die Tendenz zum Übergriffigwerden hat, leider.

  • Bist Du Mitglied bei PROTELL - Gesellschaft für ein freiheitliches Waffenrecht und hast diese Frage auch denen gestellt? Vielleicht können sie die Antwort dann auch in ihre Häufig gestellte Fragen (protell.ch) aufnehmen, da würden möglicherweise viele davon profitieren.


    Da es für Dich konkret den Kanton Bern betrifft, wäre eine Abklärung beim Waffenbüro Bern sicherlich wertvoll. Lass uns bitte dann die Antwort hier auch zukommen, bitte.


    Ansonsten kenne ich bereits die liebste Antwort von jedem Juristen und jeder Juristin: "Es kommt darauf an..."

    "Ich habe zu viele Waffen." - niemand, jemals

  • Wie du erwähnt hast, gehört das Auto zur Wohnung und die Polizei darf nur mit Durchsuchungsbefehl dein Auto durchsuchen. Du musst also auch den Kofferraum nicht öffnen, wenn es die Polizei verlangt. Die einzige Ausnahme sind die Grenzwachtbeamten, diese dürfen auch ohne Durchsuchungsbefehl dein Auto durchsuchen. Dies hat mir übrigens ein Grenzwachtbeamter gesagt.

  • Wie du erwähnt hast, gehört das Auto zur Wohnung und die Polizei darf nur mit Durchsuchungsbefehl dein Auto durchsuchen. Du musst also auch den Kofferraum nicht öffnen, wenn es die Polizei verlangt. Die einzige Ausnahme sind die Grenzwachtbeamten, diese dürfen auch ohne Durchsuchungsbefehl dein Auto durchsuchen. Dies hat mir übrigens ein Grenzwachtbeamter gesagt.

    Stimmt nicht:


    Auszug Polizeigesetz des Kantons AG (die meisten Kantone haben einen solchen Passus in ihrem kantonalen Gesetzgebungen)


    § 38 Durchsuchung a) von Personen


    1 Die Polizei kann in oder an der Kleidung von Personen sowie an deren Körperober-fläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn *

    a) dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint,

    b) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint,

    c) * der Verdacht besteht, dass die Personen Sachen in Gewahrsam haben, die si-cherzustellen sind,

    d) * Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,

    e) * die Personen sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in einer hilfsbedürftigen Lage befinden und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

    2 Die Durchsuchung ist nach Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts vor-zunehmen.

    3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal. *


    § 39 b) von Sachen


    1 Die Polizei kann Fahrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn

    a) diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dür-fen,

    b) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist,

    c) * der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist,

    d) * dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint.


    2 Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf.


    3 Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Personen durchge-führt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine Ersatzperson beigezogen werden.

    § 40 Sicherstellungen a) Gründe und Durchführung


    1 Die Polizei kann Tiere oder Gegenstände sicherstellen zur *

    a) Verhinderung einer Straftat,

    b) Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,

    c) * Abklärung der Eigentumsverhältnisse,

    d) * Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes.

    2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei der die Sache sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Ja, Kt. BE hat das auch.

    Die Polizei darf ein Auto durchsuchen, falls für den Fahrer ein Grund vorliegt, diesen polizeilich Festzuhalten, oder ein anderer Grund vorliegt.

    Tja, der Bereich ist dehnbar.

  • Im Grundsatz nein, in der Praxis ist der Grundsatz sehr löchrig, vgl. obiger Ausschnitt aus dem PolG AG.


    Gerade die Ermessenssachen wie "unmittelbar drohende Gefahr" oder "zum Schutze der Polizisten" sind Gummiparagraphen wie sie im Buche Gesetz stehen. Noch dazu kommt, dass man ja immer nur eine Seite der Interaktion kennt. Was wenn die Kontrolle z.B. aufgrund eines Banküberfalls in der Nähe erfolgt, bei welchem ein Zeuge ausgesagt hat "dä hett es grooooosses Jadggwehr gha!1!1!" ?


    Wenn jemandes Rechte von der Staatsgewallt verletzt wurden, soll man unbedingt dagegen vorgehen. Hingegen können wir in der Schweiz auch noch davon ausgehen, dass der überwiegende Grossteil der Polizei bei sowas alltäglichem mit zufälligen "Opfern" wie einer Verkehrskontrolle nicht in niederträchtiger oder böser Absicht handelt. Und wenn es doch mal Ärger gibt, kann man das im Nachhinein nicht selten auf das schlicht dämliche Verhalten aller Involvierten zurückführen. Daher für Schützen, Sammler, Jäger etc. ist mein Tipp immer: Transportiert das Zeugs nicht einsehbar im Kofferraum! Frei nach Pareto habt Ihr damit mit minimalem Aufwand fast den gesamten Ertrag rausgeholt. Denn wenn mit Führerschein & Fahrzeugausweis alles i.O. ist und Euer Auto beim flüchtigen Blick hinein "clean" erscheint, hat sich die Kontrolle in 99% der Fälle erledigt.


    Bei Dir kann man aber (jetzt ganz spitz formuliert ;) ) sagen, dass Du mit der Langwaffe im Futteraal in Griffdistanz direkt hinter dem Sitz rumfährst. Das ist einfach nur eine Einladung. Ob für einen korrupten Polizei-Bösewicht oder einfach nur ein saudummes Missverständnis weil der frisch ab Schule komplett überreagiert. Und wenn Ihr an einen kommt, der Euch "vögle" will, dann macht er es sowieso - dann aber ohne Rechtfertigung und mit schlechteren Karten bei einem Nachspiel anstatt einer Steilvorlage.

  • ..... (dafür verwende ich die Tasche von Roland Schmid, welche sich an den Kopfstützen festmachen lässt und abschliessbar ist, so ein Filzfutteral).

    Das gibt grosse Nasenlöcher.

    Mit Scheinwerfern auf dem Dach fällst du sowieso von weitem auf.

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

  • Die Grundsätze einer Untersuchung ergeben sich aus der Strafprozessordnung - Artikel 241 ff. Daneben gibt es das Polizeirecht, das oben in Beitrag Nr. 4 zitiert wurde.


    Zum Verhältnis StPO und Polizeirecht sagt das Bundesgericht zum Beispiel in (BGer 6B_1143/2015 vom 06.06.2016). "Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (…). Im konkreten Fall agierte die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau eindeutig in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben, indem sie am 27. Juni 2013 gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Urteil, S. 2) mit einem mobilen Lasermessgerät Geschwindigkeitskontrollen durchführte und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei Beweismittel sicherte. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (E. 1.3.1)."


    Wie Knallchopf schon ausführte, fallen solche Entscheidungen ins Ermessen der Polizei. Wildhüter mögen gemäss Jagdgesetz und den Verordnungen dazu gewisse polizeiliche Befugnisse haben aber für eine Durchsuchung werden sie eher die Polizei aufbieten müssen (ist aber nur eine Annahme).


    Wenn aufgrund eines Durchsuchungsbefehls die Durchsuchung des Fahrzeuges stattfindet, dann liegt ein strafprozessualer Anfangsverdacht vor - also in der Regel mächtig Ärger.

  • Daher für Schützen, Sammler, Jäger etc. ist mein Tipp immer: Transportiert das Zeugs nicht einsehbar im Kofferraum! Frei nach Pareto habt Ihr damit mit minimalem Aufwand fast den gesamten Ertrag rausgeholt. Denn wenn mit Führerschein & Fahrzeugausweis alles i.O. ist und Euer Auto beim flüchtigen Blick hinein "clean" erscheint, hat sich die Kontrolle in 99% der Fälle erledigt.

    Unterschreibe ich nicht so ganz. Heute mit dem Diensthandy kannst Du nur schnell denn unteren Teil der ID mit Icao Code scannen und dir werden alle Infos eingeblendet.


    Wenn du in Deinem Wohnkanton kontrolliert wirst, sehen sie auch deine Sammlung. Ist einem anderen Sammlerkollegen so passiert. Bauarbeiter und natürlich ohne Waffe mit Arbeitsauto (Lieferwagen mit Bühne) unterwegs, kam in eine Kontrolle und der Polizist scannte die ID und scrollte sichtlich lange auf dem Diensthandy. Er fragte ist meine Akte so gross? Nein ich schaue mir nur Ihre Sammlung an. Transportieren Sie eine Waffe im Auto?

  • Daher für Schützen, Sammler, Jäger etc. ist mein Tipp immer: Transportiert das Zeugs nicht einsehbar im Kofferraum! Frei nach Pareto habt Ihr damit mit minimalem Aufwand fast den gesamten Ertrag rausgeholt. Denn wenn mit Führerschein & Fahrzeugausweis alles i.O. ist und Euer Auto beim flüchtigen Blick hinein "clean" erscheint, hat sich die Kontrolle in 99% der Fälle erledigt.

    Unterschreibe ich nicht so ganz. Heute mit dem Diensthandy kannst Du nur schnell denn unteren Teil der ID mit Icao Code scannen und dir werden alle Infos eingeblendet.


    Wenn du in Deinem Wohnkanton kontrolliert wirst, sehen sie auch deine Sammlung. Ist einem anderen Sammlerkollegen so passiert. Bauarbeiter und natürlich ohne Waffe mit Arbeitsauto (Lieferwagen mit Bühne) unterwegs, kam in eine Kontrolle und der Polizist scannte die ID und scrollte sichtlich lange auf dem Diensthandy. Er fragte ist meine Akte so gross? Nein ich schaue mir nur Ihre Sammlung an. Transportieren Sie eine Waffe im Auto?

    Ah jäh? Das wusste ich nicht. Danke! Dann hängen meine positiven Erfahrungen wohl mit "unserer" Kapo hier im Aargau zusammen. Hatte da bis jetzt wirklich ausnahmslos nur mit "normalen" Leuten zu tun :thumbup: .


    Stellt sich mir die Frage, wie man dann reagieren sollte. Ich bin nicht bereit, am Strassenrand Fragen zu beantworten, welche in Richtung einer Strafuntersuchung gehen (ohne dass ich weiss was mir vorgeworfen wird) oder aber darauf abzielen, mein Fahrzeug ohne eigentlichen Grund zu durchsuchen. Alles was für eine Verkehrskontrolle nötig ist, hat die Polizei bekommen. Alles weitergehende driftet m.E. in den Bereich der StPO ab. Wenn etwas gegen mich vorliegt, werden sie eine Stawa-Anordnung schon bekommen, ohne improvisiertes Verhör ohne Rechtsbeistand.


    Was soll man auch sagen: Ja, dann nehmen sie Dir das Auto auseinander. Nein und sie nehmen Dir das Auto auseinander, dann hast Du gelogen. Man kann nur verlieren, obwohl man gar nichts gemacht hat...


    (Ich bin privat durchs Hobby aber auch beruflich auf einen perfekten Leumund angewiesen und reagiere daher vielleicht etwas allergisch auf solche Situationen. Bin sonst ein lustiger, versprochen ^^ .)

  • Wurde abends in einer „allgemeinen Verkehrskontrolle“ auch schon gefragt, nachdem meine Daten gesichtet wurden, ob ich etwas „spezielles“ mitführe.


    Meine Rückfrage was denn mit „speziell“ gemeint sei, blieb vage unbeantwortet.


    Es ist ein zweischneidiges Schwert, es ist sowohl gut als auch schlecht, dass sie darauf zugreifen können. Aber andererseits muss dies jeder noch so kleine Kommunalpolizist können? Bei illegalen Waffen haben sie auch kein kantonales Register zum zugreifen, um danach „lustige“ Fragen zu stellen…

  • Was spricht dagegen in einer Kontrolle damit transparent umzugehen? Am Ende des Tages will der Polizist*in auch nur wieder gesund nach Hause.


    Selbst wenn du einen "Deppen" erwischt, kann dir bei einer Kontrolle solange du nur Legalwaffen mitführst nichts passieren.