Transport von geladenen Magazinen

  • Waffe und Munition sollen ja getrennt transportiert werden. Ist es in Ordnung, wenn die Magazine geladen und separat, sowie vielleicht sogar abgeschlossen transportiert werden?


    Warum sollten Magazine bereits geladen werden? Zeitgewinn am Schiessstand. Bei einem ganzen Schiess-Tag spielt es sicherlich keine grosse Rolle, da man eh immer wieder nachladen muss.

    "...Hait pesischen gerech..." - 49 vor Christus; irgendein Mensch im ptolemäischen Ägypten zu einem professionellen Assassinen...

  • Die soll wohl in erster Linie Kurzschlusshandlungen entgegenwirken, oder?

    "...Hait pesischen gerech..." - 49 vor Christus; irgendein Mensch im ptolemäischen Ägypten zu einem professionellen Assassinen...

  • Bisher gab es dafür eine Anzeige aber es wurde anfangs 2020 eine Ordnungsbusse von 300 Franken definiert für dieses vergehen. Ich kann zwar deine Idee mit dem Zeit sparen verstehen aber ist halt verboten. Was ich gerne mache ist, dass ich früher gehe und auf dem parkplatz oder wenn der Schiesskeller eine Einrichtung hat wo man vor Schiessbeginn sein kann dort die Magazine abspitze.

  • Gemäss Verordnung grosses Pfui.


    Abschnitt 3, Art51.

    2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

    Das kann man aber auslegen.

    Gilt dies nur bei Magazinen, welche in der Feuerwaffe selbst oder der entsprechenden Tragevorrichtung für die Waffe stecken?


    Darf ich dann (warum auch immer) ein geladenes Magazin mitführen, wenn ich keine Waffe auf mir trage?


    Oder gilt generell: Waffe, Magazin, Munition immer getrennt (ausser man hat eine entsprechende Bewilligung)?

    "...Hait pesischen gerech..." - 49 vor Christus; irgendein Mensch im ptolemäischen Ägypten zu einem professionellen Assassinen...

  • Was ich gerne mache ist, dass ich früher gehe und auf dem parkplatz [...] die Magazine abspitze

    Und wenn Dich auf dem Parkplatz der Gendarm erwischt, bist Du genauso schuldig, als hättest Du zu Hause abgespitzt. Du bist ja theoretisch noch "auf dem Weg" zum Schiessstand.

    "...Hait pesischen gerech..." - 49 vor Christus; irgendein Mensch im ptolemäischen Ägypten zu einem professionellen Assassinen...

    Einmal editiert, zuletzt von KeefTheThief ()

  • KeefTheThief

    Hat den Titel des Themas von „“ zu „“ geändert.
  • Du machst dich strafbar wenn du so zum Schiesstand gehst oder fährst.


    Die Polizei weiss im übrigen, mindestens solange du mit WES (und aufwärts) Waffen gekauft hast, bei jeder Verkehrskontrolle, dass du Waffenbesitzer bist und wird dich teilweise auch danach Fragen ob du Waffen transportierst. Die Antwort "Ja" oder "Nein" in Kombination mit den vollen Magazinen im Handschuhfach kann für dich unter Umständen schnell mal ungemütlich werden.


    Wenn Zeitgewinn/Zeitverlust für dich ein grosses Thema ist, gönne dir eine entsprechende Ladehilfe. Wenn du die richtigen Magazine/Waffen hast, kriegst du für ~200 Stutz sogar ne Ladehilfe bei der du oben die Munition lose und ohne Beachtung der Richtung in nen Trichter reinschütten kannst und unten, nach einigen Pumpstössen volle Magazine rausnehmen kannst. z.B. Magpump

  • Was auch oft vergessen geht: Moonclips oder Speedloader für Revolver müssen beim Transport ausserhalb privater Räume auch leer sein. Die Verordnung spricht nicht von Magazinen, sondern von Ladevorrichtungen, was alles in diese Richtung beihnhaltet.


    thoemser Für Pistolenmagazine reicht auch das deutlich günstigere Maglula „uplula“.

  • Was auch oft vergessen geht: Moonclips oder Speedloader für Revolver müssen beim Transport ausserhalb privater Räume auch leer sein. Die Verordnung spricht nicht von Magazinen, sondern von Ladevorrichtungen, was alles in diese Richtung beihnhaltet.


    thoemser Für Pistolenmagazine reicht auch das deutlich günstigere Maglula „uplula“.

    Art 51 Absatz 2 der Waffenverordnung spricht definitiv von Magazinen:


    2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.





    Gemäss Protell dürfen (vermutlich) Moonclips geladen transportiert werden:


    Frage: Nach dem bestehenden Waffengesetz ist es verboten, gefüllte Pistolen Magazine zu transportieren. So weit, alles klar. Wie ist es aber bei Clips für Revolver, bei denen Patronen zu sechs Stück miteinander verbunden sind? Darf man die Patronen schon zu Hause dort anbringen? Dieses Thema hat bei meinem Verein verschiedene Meinungen hervorgebracht, welches den Begriff "Magazin" betrifft. Es sei eine Frage der Auslegung. Was meinen Sie?

    Antwort:

    Dies ist eine Frage, die nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden kann. Jedoch ist es so, dass bereits der Text in der WV Art. 51 Abs. 2 auf wackeligen Füssen steht. Dr. Hans Wüst vertritt in seinem Buch „Schweizer Waffenrecht“ die Auffassung, der Verordnungsgeber sei aufgrund der rechtlichen Materialien (Besprechungen und Beschlüsse im Parlament) gar nicht befugt, das gefüllte Magazin während dem Transport (früher „mitführen) zu untersagen. Hinzu kommt, dass im Verordnungstext abschliessend von Magazinen die Rede ist und waffentechnisch das Wort „Magazin“ klar nicht einen Clip für einen Revolver einschliesst.

    Aufgrund dieser zwei Argumente, ist eine Bestrafung für das Transportieren einer Waffe mit einem abgefüllten (nicht in die Waffe eingesetzten!) Clip fast ausgeschlossen.

  • Das ist alles wahr und korrekt. Doch eben, es ist schwammig. Und das wünsche ich niemandem dies dann mit einem hoplophoben Polizisten oder gar Richter zu diskutieren.

  • Munition IN Magazinen + ausserhalb des Schiesstandes oder Eigenheims + keine WaffenTRAGbewilligung = ganz gross böse

    So wie's da steht ist das falsch. Geladene Magazine zu transportieren ist nur dann verboten, wenn eine (oder die passende - das ist nicht ganz klar) Waffe dabei ist.


    Wie sieht es mit bestückten MG Patronengurten aus?

    Der Gesetzgeber hat ganz konkret den Begriff "Magazin" verwendet. Ein Patronengurt ist kein Magazin. Bei solchen nicht im Gesetz definierten Begriffen wird auf Definitionen in der Fachliteratur zurückgegriffen. Bei allen Magazindefinitionen ist von einer Art Gehäuse die Rede, in der die Patronen drin sind.

  • jmburki


    Ich will nicht in die Definition von Begriffen gehen sondern einfach kurz sagen das es sich lohnen kann bei Gesetzen die so oder so ausgelegt werden können, in der Absicht des Gesetzgebers zu handeln. Auch wenn man vor Ort, nach Abklärung oder vor Gericht recht bekommt, kann es bis dahin unangenehm sein und danach auch unangenehm bleiben.


    Möchte ich damit sagen, dass niemand sein MG53 mit abgegurteter Munition im Kofferraum zum Schiessanlass Spazierenfahren darf? Nein. Aber ich würde auch mal nicht 100% ausschliessen das der, der es den tut, vielleicht mal mit dem Gesicht nach unten im Schlamm liegend von nem übereifrigen Leserreporter im Blick etc veröffentlicht wird.

  • Dann sollten sie halt die Absichten hinter den Gesetzen auch publizieren. Ich mag mich nicht durch meterlange Ratsprotokolle quälen um diese Absichten selbst zu extrahieren.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.