Aufbewahrung der Waffen und Munition?

  • Nein, da sind wir nicht gleicher Meinung. Ich muss nicht "alles mögliche" machen, um einen Kriminellen am Diebstahl meines Eigentums zu hindern. Alles mögliche, Mindestanforderungen, Sicherheitsklassen etc. bedeutet de facto deutsche Verhältnisse. Mit all den idiotischen, juristischen Konsequenzen. Und so eine Lagerung müsste dann auch überprüft werden, sonst ist sie nutzlos.

    Ich bin nicht verantwortlich für das kriminelle Handeln anderer. Dieses krankhafte, politisch gewollte "Verantwortung für die Taten anderer" tragen geht mir mächtig auf den Wecker.

  • Nein, da sind wir nicht gleicher Meinung.

    Habe ich nie behauptet oder erwartet.


    "Verantwortung für die Taten anderer"

    War auch nicht meine Aussage. Für die Taten anderer bist du nicht verantwortlich, auch nicht für die Entwendung deiner Waffen bei einer Lagerung, welche ohne kriminellen Handlungen unzugänglich geblieben wäre.

    Ich wollte nur den Punkt erwähnen, dass man am Ende mit dem eigenen Gewissen klarkommen muss. Wenn ich, wie im vorherigen Post illustriert, meine Pistole samt Munition auf dem Armaturenbrett lagere, werde ich mir niemals einreden können, dass ich keine Verantwortung für die Entwendung und den möglichen Schaden an anderen habe, auch wenn ich rechtlich im grünen Bereich bin.

  • Wenn ich, wie im vorherigen Post illustriert, meine Pistole samt Munition auf dem Armaturenbrett lagere, werde ich mir niemals einreden können, dass ich keine Verantwortung für die Entwendung und den möglichen Schaden an anderen habe, auch wenn ich rechtlich im grünen Bereich bin.

    Und nicht etwa der Einbrecher, welcher bereits gewaltsam in deine vier Wände eingedrungen ist.

  • Grundsätzlich muss doch jeder für sich selbst entscheiden wie viel er ausgeben will, und wie weit er gehen will. Anders als in Deutschland, wo das der Staat für einen entscheidet.


    Allerdings, wer meint ein 5CHF Schloss reicht um ein 5'000CHF Velo am Bahnhof zu sichern, der sollte seine geistige Gesundheit überprüfen lassen. Richtig, einen Profi hält auch ein 100CHF Schloss nicht auf, aber gerade der Profi überlegt sich ganz genau wo sich der Aufwand lohnt, und wo nicht. Insodern nicht gerade auf Auftrag geklaut wird, da lässt man das 5'000CHF Velo links liegen, wenn man in unter einer Minute mit dem 2'000CHF Velo über alle Berge sein kann.

    Bei Waffensammlungen wird kaum jemand gezielt einbrechen, insofern da nicht "ein Bedarf" besteht. Das sind in erster Linie "Zufallsfunde" welche die Einbrecher machen. Je nach Professionalität der Einbrecher schauen die dann auch nur ob es sich lohnen würde oder nicht. Bei Kleinkriminellen wird da eher der Waffenschrank bzw. Tresor mitgenommen auch auf die Gefahr hin das jemand auf der Strasse oder in der Nachbarschaft etwas merkt. Auch hier wägt der Profi die Kosten und den Nutzen ab und entscheidet dann. Je niedriger die Schutzklasse, desto eher schaut sich dann auch der Profi die Sache genauer an.

    “Life should not be a journey to the grave with the intention of arriving safely in a pretty and well preserved body, but rather to skid in broadside in a cloud of smoke, thoroughly used up, totally worn out, and loudly proclaiming "Wow! What a Ride!”

    - Hunter S. Thompson

  • Hm... ich vertrete da irgendwie beide Meinungen gleichzeitig...


    Ich habe bspw. alles in guten, verankerten Tresoren. Einfach weil das für mich dazu gehört, und meinem Denken nach in meiner Wohnsituation und bei meiner Sammlung Sinn ergibt. Dazu brauche ich keinen Big Brother, der mir das Danken abnimmt oder vorgibt, wie ich mein Eigentum aufzubewahren habe. Wenn mich andere Schützen und Sammler nach meiner Meinung frage, gebe ich die gerne. Heisst aber nicht, dass die für alle Wohnsituationen, Orte etc. gleich passend ist, wie bei mir.


    Sobald sich ein Tresorzwang ergibt, würde ich erwarten, dass ich auch einen Trageschein erhalte. Schliesslich ruft Papi Staat ja die Bedrohungslage aus, nich?

  • Sobald sich ein Tresorzwang ergibt, würde ich erwarten, dass ich auch einen Trageschein erhalte. Schliesslich ruft Papi Staat ja die Bedrohungslage aus, nich?

    Wenn man nur wüsste, was für Deppen bei Protectas und co. eine Tragbewilligung erhalten… 😇


    Man vertraut einem Granatwerfer und solches problemos im Dutzend an, aber bei der geladenen Pistole ausserhalb von Privatgrund hörts dann auf.

  • Eine Waffe lässt du aber nicht am Bahnhof.


    Ein gewaltsames Einbrechen in eine Wohnung/Haus ist bereits eine Überschreitung für mich, durch welche man sich als Opfer nicht rechtfertigen muss.

    Lässt du mit der Ansicht auch Wertsachen gut sichtbar im Auto liegen?

    “Life should not be a journey to the grave with the intention of arriving safely in a pretty and well preserved body, but rather to skid in broadside in a cloud of smoke, thoroughly used up, totally worn out, and loudly proclaiming "Wow! What a Ride!”

    - Hunter S. Thompson

  • vom 2. August 2011

    in der Strafsache gegen


    A.


    Angeschuldigter/Appellant


    wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz


    Regeste:


    Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde beim Angeschuldigten eine durchgeladene Schusswaffe in einer Schublade eines Korpusses unter dem Schreibtisch gefunden. Der Schlüssel zur Schublade steckte. Unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ist zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen.


    Auszug aus den Erwägungen:


    [...]


    VI. Rechtliche Würdigung


    1. Ausführungen der Vorinstanz


    Zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 565 ff.):


    „Art. 26 Abs. 1 WG besagt, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind.


    Gemäss 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG aufbewahrt.


    Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich beim Angeschuldigten A. um eine Privatperson im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG handelt.


    Das Gesetz führt nicht näher aus, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung zu verstehen ist. Hingegen hat das Bundesgericht hiezu im Entscheid BGE 6S.549/2000 vom 04.10.2000, E. 2a, folgendes ausgeführt: Diese Strafbestimmung schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt/getötet worden ist. Eine allfällige konkrete Gefährdung oder Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist nicht die unmittelbare Folge der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe, sondern die unmittelbare Folge des (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Einsatzes der Waffe, welcher allenfalls durch das unsorgfältige Aufbewahren der Waffe ermöglicht oder erleichtert worden ist. Die Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist damit nur allenfalls eine indirekte Folge der Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der dazugehörigen Munition.


    Konkret bedeutet dies, dass eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich ist, weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, ob infolge der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person konkret gefährdet wurde. „Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten.“ (Weissenberger Philipp, AJP/PJA 2/2000, S. 162).


    Vom Gericht wird als erstellt erachtet, dass der Angeschuldigte A. eine geladene Waffe zu Hause in einem nicht abgeschlossenen Korpus aufbewahrte. Festgestellt wurde dieser Umstand anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008. A. kaufte die Waffe am 14.01.2000, mitunter noch vor seiner Heirat mit B. Daraus ergibt sich, dass die Waffe im Hause war, als er noch mit seiner Frau und deren Kind zusammen lebte. Das Aufbewahren einer geladenen Waffe ist zweifelsfrei dann unsorgfältig, wenn andere Personen und insbesondere kleine Kinder in derselben Wohnung leben. Dies war der Fall, als er zusammen mit der Ehefrau und deren Kind zusammen lebte. Darüber hinaus erachtet A. seinen Angaben zufolge nur eine schussbereite Waffe als dienlich und sinnvoll.


    Im Übrigen wird Art. 26 Abs. 1 WG aber auch dann verletzt, wenn der Halter der Pistole alleine lebt und eine geladene Waffe unsorgfältig aufbewahrt. Auch in diesen Situationen kann es nämlich zu ungeahnten Folgen kommen, wenn der Waffeneigentümer beispielsweise unerwartet Besuch erhält.


    Es stellt sich noch die Frage, ob eine gesonderte Aufbewahrung gemäss Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung geboten ist. Gemäss Art. 47 Abs. 1 WV ist der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.


    Gemäss Art. 3 lit. a Ziff. 2 WV gilt der Verschluss bei Pistolen als wesentlicher Waffenbestandteil. Bei der Pistole SIG Sauer P 228 handelt es sich um eine halbautomatische Feuerwaffe, aber nicht um eine im Sinne von Art. 47 Abs. 1 WV zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe. Die spezielle Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 WV greift nicht und es gilt lediglich die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG.


    A. ist zusammenfassend schuldig zu erklären, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 15.09.2008 in Schliern bei Köniz, indem er seine Pistole SIG Sauer P 228 geladen in einer unverschlossenen Schublade und insofern unsorgfältig aufbewahrt hat.“


    2. Ausführungen der Verteidigung


    Die Verteidigung erklärte, betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008 festgestellte, angebliche Widerhandlung gegen die Waffenaufbewahrungspflicht sei an die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 1 WG anzuknüpfen. Danach sei es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Auch wenn die Pistole des Angeschuldigten nun durchgeladen und die Tischschublade unverschlossen gewesen sei, so könne dennoch nicht von einer unsorgfältigen Aufbewahrung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden. Im Weiteren habe der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung alleine gelebt. Nur er habe über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt und folglich auch Zugang dazu gehabt. Seine Ex-Frau habe nicht mehr über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt. Insoweit sei der Angeschuldigte der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht seiner Waffe, auch in der unverschlossenen Tischschublade, vollumfänglich nachgekommen. Dem Argument, dass es in dieser Konstellation dennoch zu ungeahnten Folgen würde kommen können, z.B. wenn der Waffeneigentümer unerwartet Besuch erhalten würde, sei entgegenzuhalten, dass der Angeschuldigte in solch einem Fall immer noch Zeit haben würde, die Tischschublade zu verschliessen, bevor er den Besuch in seine Wohnung lasse. Der Angeschuldigte sei sich denn auch bewusst, dass es nicht vernünftig sei, eine durchgeladene Waffe unverschlossen in seiner Wohnung zu haben, wenn noch weitere Personen zugegen seien. Damit müsse auch in diesem Fall die (abstrakte) Gefährdung verneint werden, weil begrifflich nicht von abstrakter Gefährdung gesprochen werden könne.


    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz – indem sie in vorliegendem Fall die Verletzung von Art. 26 Abs. 1 WG bejaht habe – materielles Bundesrecht verletzt habe.


    3. Beurteilung durch die Kammer


    Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Es ist unbestritten, dass es sich bei der beim Angeschuldigten aufgefundenen SIG Sauer P228 um eine Waffe gemäss dem schweizerischen Waffengesetz handelt. Strittig ist einzig, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist respektive, ob der Angeschuldigte gegen diese Norm verstossen hat.


    Zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, damit von einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesprochen werden kann, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutzes und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der persönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden. Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (Reglement 51.024). Demzufolge sind bundeseigene Ordonnanzwaffen zu Hause diebstahlsicher aufzubewahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Sofern technisch möglich, gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für die Ordonnanzpistole (z.B. Lauf separat aufbewahren). Waffen und Munition sind getrennt zu lagern und die übrige persönliche Ausrüstung ist ebenfalls unter Verschluss zu halten.

  • [2/2]


    Ebenfalls hilfreich erscheint ein Blick ins Merkblatt der Zuger Polizei für die Aufbewahrung von Schusswaffen (zum Download erhältlich unter https://zg.ch/de/sicherheit/po…-sprengstoff/schusswaffen; besucht am 24. Juni 2011). Darin wird unter anderem empfohlen


    • Waffen und Munition (bei Seriefeuerwaffen zusätzlich auch der Verschluss) getrennt aufzubewahren;


    • Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte zu verhindern;


    • Aussenstehenden keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmassnahmen zu geben;


    • keine Kleiderschränke, Pultschubladen, Kellerräume etc. zum Aufbewahren von Waffen zu benutzen;


    • einen speziellen Sicherheitsbehälter im Kofferraum des eigenen Autos oder im eigenen Heim einbauen zu lassen, um die Gefahr von Waffendiebstählen aus dem Auto oder der Wohnung zu mindern.


    Demzufolge kann festgehalten werden, dass sowohl aus Sicht des VBS als auch aus Sicht der Polizei, Waffen in schiessunfähigem Zustand aufbewahrt werden sollten. Aus Ziff. 96 des vorzitierten Reglements des VBS ergibt sich zudem, dass Ordonnanzwaffen grundsätzlich unter Verschluss zu lagern sind. Ansonsten gäbe der letzte Satz des ersten Abschnitts von Ziff. 96, wonach die übrige persönliche Ausrüstung ebenfalls unter Verschluss zu halten sei, keinen Sinn. Die Zuger Polizei geht diesbezüglich sogar noch einen Schritt weiter und empfiehlt, private Waffen in einem speziell eingebauten Sicherheitsbehälter aufzubewahren.


    Gestützt auf die bisherigen Ausführungen kann unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter folglich nur verstanden werden, dass Waffen – unabhängig davon ob es sich um private oder um Ordonnanzwaffen handelt – grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen. An diesem Dafürhalten kann auch das Argument der Verteidigung, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Schusswaffen vor Diebstahl geschützt, d.h. unter Verschluss aufzubewahren seien, etwas ändern. Zur Bekräftigung ihres Standpunktes beruft sich die Verteidigung auf ein Votum der parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission zur Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG. In Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf schlug die Kommission für Art. 26 Abs. 1 WG folgenden Wortlaut vor:


    „Wer im Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ist, hat diese an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass davon nicht unbefugter oder leichtsinniger Gebrauch gemacht wird, insbesondere nicht durch Minderjährige.“


    Rhyner Kaspar äusserte sich dazu für die Kommission wie folgt:


    „Mit dieser Änderung will die Kommission die Fassung des Bundesrates präzisieren. Die Formulierung "sorgfältig aufzubewahren" wurde als etwas zu mager und zu locker beurteilt. Der Antrag der Kommission setzt klare Ziele und stellt höhere Bedingungen. Unter der Formulierung "an einem vor Diebstahl geschützten Ort" versteht man "unter Verschluss".“


    Die Verteidigung zieht aus der Tatsache, dass die Räte schlussendlich Art. 26 Abs. 1 WG in der heute geltenden Fassung des bundesrätlichen Entwurfs verabschiedet haben, den Schluss, es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Dieser Schlussfolgerung der Verteidigung kann jedoch nicht zustimmt werden. Einerseits wollte der Bundesrat das Aufbewahren von Waffen nur summarisch regeln, um genügend Raum zu lassen, dass sich die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach den jeweiligen Umständen richten können (vgl. die Botschaft zum schweizerischen Waffengesetz, S. 1070). Andererseits kann aus der Tatsache der Verabschiedung von Art. 26 Abs. 1 WG in der Form des bundesrätlichen Entwurfs anstelle des Vorschlags der Kommission nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Daraus lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass die Räte der Meinung waren, dass der Wortlaut des bundesrätlichen Entwurfs genügend konkret und bestimmt ist und keiner detaillierteren Formulierung bedarf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, fordert der schliesslich verabschiedete Gesetzestext durchaus die Aufbewahrung von Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort, wenn auch nicht so explizit wie der Vorschlag der Kommission. Gemäss dem heutigen Wortlaut sind Waffen, Waffenzubehör, Munition etc. vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dadurch wird auch der Schutz vor dem Zugriff durch Diebe eingeschlossen, schliesslich sind Diebe geradezu als Paradebeispiel unberechtigter Dritter zu bezeichnen. Im Übrigen dient die sorgfältige Aufbewahrung von Schusswaffen im Sinne der obigen Ausführungen nicht nur der Verhinderung von Diebstählen sondern – wie die Zuger Polizei in ihrem Merkblatt zu Recht ausführt – auch der eigenen Sicherheit und der Suizidprävention.


    Abschliessend ist daher festzuhalten, dass der Angeschuldigte, indem er seine private Waffe am 15. September 2008 in durchgeladenem Zustand in einer Schublade bei steckendem Schlüssel in einem Korpus, unter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat, gegen die in Art. 26 Abs. 1 WG statuierte Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaffen verstossen hat. Er ist daher schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kumbaya ()

  • und wie lautete das Urteil? Anklage ist nicht gleich Urteil.


    Übertretungen werden mit Busse von maximal 10'000.- geahndet. Die Busse ist einkommensabhängig und wird ab 5000.- im Vostra eingetragen. Erfahrungsgemäss sind die Bussen im 3-stelligen Bereich (plus Gebühren).


    Wohlverstanden, ich bin auch dafür, dass Waffen gesichert werden müssen, das ist immer verhältnismässig zu den persönlichen Verhältnissen (Single, kleine Kinder, Ehefrau mit Depressionen, etc. etc. aber bitte nicht überbeissen.....


  • Übertretungen werden mit Busse von maximal 10'000.- geahndet. Die Busse ist einkommensabhängig und wird ab 5000.- im Vostra eingetragen. Erfahrungsgemäss sind die Bussen im 3-stelligen Bereich (plus Gebühren).

    Auch speziell, wenn man sehr viel verdient gibts für die selbe Zuwiderhandlung einen Eintrag, bei tieferem einkommen nicht? :alu:

  • Übertretungen werden mit Busse von maximal 10'000.- geahndet. Die Busse ist einkommensabhängig und wird ab 5000.- im Vostra eingetragen. Erfahrungsgemäss sind die Bussen im 3-stelligen Bereich (plus Gebühren).

    Auch speziell, wenn man sehr viel verdient gibts für die selbe Zuwiderhandlung einen Eintrag, bei tieferem einkommen nicht? :alu:

    Ja ist speziell, aber so stehts in den Anforderungen für VOSTRA. Wie sagte schon Peter Lustig....tönt seltsam, is aber so....(und wer das Zitat nicht kennt, kann mal die Kindersendung Löwenzahn googeln. :D )

  • Kumbaya


    Danke für das Fallbeispiel.


    Ich bin da hin und her gerissen. Einerseits ist es ja schon etwas 1984, wenn sich die Polizei Zutritt verschafft zu einer verschlossenen, von nur einer Person bewohnten Wohnung und dann meint "Huch, warum liegt denn hier Zeugs EiNfAcH sO rUm?". Andererseits ist es ein schönes Beispiel, wie sich der Beschuldigte mit einem Mini-Tresor für CHF 100 das Ganze hätte ersparen können. Geht ja nur um eine kleine P228.

  • und wie lautete das Urteil? Anklage ist nicht gleich Urteil.

    Dossierinfo: Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern. SK 2011 22 / 02.08.2011 / Sorgfältige Aufbewahrung von Waffen (Leitentscheid)

    Er ist daher schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

    Strafe, nicht publiziert, vermutlich nach Art. 34 Abs. 1e WG (Übertretungen) -

    1 Mit Busse wird bestraft, wer:

    Zitat

    "als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1)"

  • Ich bin da hin und her gerissen. Einerseits ist es ja schon etwas 1984, wenn sich die Polizei Zutritt verschafft zu einer verschlossenen, von nur einer Person bewohnten Wohnung und dann meint "Huch, warum liegt denn hier Zeugs EiNfAcH sO rUm?".

    Das ist ein wenig zu simpel dargestellt. Eine Hausdurchsuchung bedeutet, dass bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Guckst du hier klick


    Um welches Strafverfahren es sich handelte, das wiederum die Durchsuchung legitimierte, geht aus dem Dossier nicht hervor.