1. Startseite
  2. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  3. Forum
    1. Unerledigte Themen
  4. schussfreude.ch
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. Waffenforum Schweiz
  2. Forum
  3. Diverses
  4. Waffenrecht Schweiz

Aufbewahrung der Waffen und Munition?

  • Zeromaster
  • 12. Juni 2019 um 00:10
1. offizieller Beitrag
  • Zeromaster
    .44 Magnum
    Reaktionen
    51
    Trophäen
    2
    Beiträge
    88
    • 12. Juni 2019 um 00:10
    • #1

    Hallo liebes Forum

    Ich will mich nach seeehr langer Abstinenz wieder am Schiessport versuchen. WES ist beantragt und ein alter K31 und eine P210 sollen aus Familienbestand zu mir umziehen. Etwas Kopfzerbrechen, weil irgendwie nicht sauber geregelt(?), bereitet mir die Lagerung dieser beiden (und künftiger) Waffen, sowie deren Munition. Sie kommen in einen Keller in einem MFH, zwischen einem Einbrecher und den Waffen sind dann drei Türen mit Zylinderschloss. Nach meinem Verständnis müssen die jedoch nochmals weggesperrt werden + die Munition in einem separaten Fach. Ist ja auch nicht verkehrt, denn auch die Familie mit Schlüssel soll da ja nicht einfach so ran. Nun frage ich mich aber ob es ein teurer (Waffen-)Tresor sein muss oder ob ein verschlossener Schrank reicht? Ich interpretiere das Gesetz so, dass es quasi egal ist, passend zur Realität im Land. Aktuell dürften die Waffen unverschlossen in einem Schrank sein. Was sagt Ihr dazu?

    LG

  • MRCL
    Zensurbehörde
    Reaktionen
    3.779
    Trophäen
    9
    Beiträge
    3.817
    • 12. Juni 2019 um 05:48
    • Offizieller Beitrag
    • #2

    <p>Das Gesetz besagt, Waffen müssen vor Zugriff Dritter geschützt sein, spezifiziert aber nichts. Gegen Waffen un Munition zusammen lagern spricht auch nichts. Ebenfalls sind keine Tresorklassen genannt.</p>
    <p><br></p>
    <p>Noch jedenfalls.</p>
    <p><br></p>
    <p>Ein Baumarkttresor für Waffen und ein kleiner für Munition verschlossen im Kellerabteil reicht also, zumindest vorerst.</p>
    <p>Bei einem Kellerabteil mit den für die Schweiz typischen Lattenwänden würde ich aber einen anderen Standort wählen.</p>

    • Nächster offizieller Beitrag
  • Zeromaster
    .44 Magnum
    Reaktionen
    51
    Trophäen
    2
    Beiträge
    88
    • 13. Juni 2019 um 19:23
    • #3

    Danke für die Beurteilung, dann halte ich daran mal fest. Der Keller ist natürlich zugemauert in meinem Fall.

  • LongRange
    Trophäen
    2
    Beiträge
    1
    • 3. Juli 2019 um 21:04
    • #4

    Hallo miteinander

    Neu dabei, möchte ich hier noch einmal einhacken...

    Mir geht es wie Zeromaster: lange abstinent, habe ich mir kürzlich des WES besorgt und schliesslich eine P210-2 gekauft. Jedoch mein Benutzername ist mein Ziel.

    MRCL: Du schreibst "zumindest vorerst"

    Dies impliziert, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte, oder wie ist das zu verstehen?

    Und wenn, werden wir dann solche Vorschriften bzgl. Tresor bekommen wie in Deutschland?

    LG

  • MRCL
    Zensurbehörde
    Reaktionen
    3.779
    Trophäen
    9
    Beiträge
    3.817
    • 3. Juli 2019 um 22:24
    • Offizieller Beitrag
    • #5

    Ich schreibe "zumindest vorerst", da weitere Novellen des Gesetzes ja folgen werden. Momentan ändert sich dahigehend nichts, auch dem von der Zürcher Kapo angesprochenen "Sicherheitskonzept", welches Sammler vorweisen müssen, ist mit einem abschliessbaren Zimmer vorerst genüge getan.

    Sent from my VKY-L09 using Tapatalk

    • Vorheriger offizieller Beitrag
    • Nächster offizieller Beitrag
  • Mandu
    .300 AAC Blackout
    Reaktionen
    68
    Trophäen
    2
    Beiträge
    85
    • 6. März 2020 um 10:24
    • #6

    Ist mit abschliessbarem Zimmer auch ein Schlaffzimmer gemeint?

  • Online
    Doggenrotti
    50BMG
    Reaktionen
    2.718
    Trophäen
    8
    Beiträge
    3.497
    • 6. März 2020 um 10:38
    • #7

    Wenn bei Dir mit "Schlaffzimmer" dein Schlafzimmer gemeint ist, würde ich Dir empfehlen, sich primär über blaue Pillen Gedanken zu machen, anstatt über Waffen^^

    Aber ansonsten ist ein Schlafzimmer natürlich abschliessbar wenn die Tür dafür ausgelegt/ein Schloss vorhanden ist.

    Zur effektiven Waffenaufbewahrung aber nur geeignet, wenn keiner sonst Zutritt hat, wenn du nicht drauf aufpassen kannst...

  • Mandu
    .300 AAC Blackout
    Reaktionen
    68
    Trophäen
    2
    Beiträge
    85
    • 6. März 2020 um 10:46
    • #8

    Finde die Formulierungen sehr vage geschrieben. Man könnte auch eine Toilette abschliessen und die Waffen dort lagern, ob es der Waffe gerecht ist und praktisch ist sei mal dahin gestellt. ^^

  • MRCL
    Zensurbehörde
    Reaktionen
    3.779
    Trophäen
    9
    Beiträge
    3.817
    • 6. März 2020 um 11:00
    • Offizieller Beitrag
    • #9

    Jein. Abschliessbares Schlafzimmer als alleiniger Bewohner = ja. Ansonsten, wenn Dritte Zugang haben, nein.

    • Vorheriger offizieller Beitrag
    • Nächster offizieller Beitrag
  • Schussfriend
    .408 CheyTac
    Reaktionen
    590
    Trophäen
    6
    Beiträge
    1.181
    • 19. Oktober 2021 um 22:52
    • #10

    https://www.nzz.ch/zuerich/verwal…tole-ld.1650967

    Pistole zwischen der Matratze Lagern gilt als nicht sachtgemässe aufbewahrung und kostet 350chf😜

  • swisswaffen
    2.7 x 9mm Kolibri
    Reaktionen
    8.182
    Beiträge
    8.217
    • 20. Oktober 2021 um 07:28
    • Offizieller Beitrag
    • #11

    Das Problem dürfte nicht sein, dass er sie falsch aufbewahrt hat, sondern:

    "Ein Betrunkener"

    "nicht mehr findet"

    sind die Stichworte, welche wohl zum Urteil geführt haben, dass er nicht Zuverlässig erscheint.


    Website: https://www.swisswaffen.com
    Telegram Channel: https://swisswaffen.com/?W=TELEGRAMCNL

    • Vorheriger offizieller Beitrag
  • pavlik1
    9mm Parabellum
    Reaktionen
    3
    Trophäen
    1
    Beiträge
    28
    • 2. März 2023 um 15:32
    • #12

    Hallo

    Bitte gestatten Sie mir, eine einfache Frage zu stellen.

    stelle mir nur folgendes vor:

    Ich habe eine spezielle Waffenschublade mit 2 Schlössern

    Ich habe einen alten, starken Tresor.

    Für beide Standorte habe nur ich die Schlüssel.

    Waffen sind in der Waffenschublade.

    Die Ammonitionen befinden sich im Tresor.

    Kann ich den K31- und PE90-Verschluss und das leere Magazin in der Waffe lassen?

    Gruss

    Tanner '66, Tanner 90, K31 '44, K31 '41, K11 '40, PE90

  • Seppli
    .338 Lapua Magnum
    Reaktionen
    443
    Trophäen
    3
    Beiträge
    560
    • 2. März 2023 um 15:35
    • #13

    Den Verschluss des K31 und des PE90 (=Werkshalbautomat) darf man so oder so drin lassen.

    Das Gesetz (Art. 47 WV) schreibt eine getrennte Lagerung unter Verschluss nur bei Seriefeuerwaffen und bei zu halbautomatischen Feuerwaffen konvertierten Seriefeuerwaffen vor.

    Da das PE90 das Werk als Halbautomat verliess und der K31 ein Handrepetierer ist, sind beide Gewehre keins von den oben Genannten.

  • Chlempi
    .338 Lapua Magnum
    Reaktionen
    625
    Beiträge
    843
    • 6. Dezember 2023 um 08:31
    • #14

    Heutiger Auszug aus einem Zeitungsartikel (aus Urheberrechtsgründen nicht der ganze kopiert)

    Kurzversion:

    Luftgewehr wurde von einem Besucher mitgenommen und dieser anschliessend auf der Strasse von der Polizei aufgegriffen. Besitzer des Luftgewehres (welches defekt war) wurde zusätzlich wegen verstoss gegen das Waffengesetz verurteilt, wegen nicht sachgemässer Aufbewahrung desselben.

    Bilder

    • pasted-from-clipboard.png
      • 21,32 kB
      • 764 × 469

    Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten.

  • Moetti
    .44 Magnum
    Reaktionen
    65
    Trophäen
    2
    Beiträge
    137
    • 6. Dezember 2023 um 09:53
    • #15

    Weil sich der Platz in meinem Waffenschrank chronisch verflüchtigt habe ich letzte Woche beim Waffenbüro angefragt was die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Aufbewahrung einer LuPi seien. Ich bekam die Antwort das der Gesetzgeber nicht zwischen Feuerwaffen und Luftdruckwaffen unterscheidet. Daher ist für mich die Angelegenheit klar. Die LuPi bleibt drin.

  • gromadusi
    50BMG
    Reaktionen
    2.530
    Trophäen
    8
    Beiträge
    4.290
    • 6. Dezember 2023 um 09:59
    • #16

    Das stimmt definitiv nicht. Eine Luftpistole ist nur dann eine Waffe, wenn sie 7.5 Joule Mündungsenergie überschreitet, oder mit einer echten Waffe verwechselt werden kann (Artikel 4 f und g Waffengesetz). Sonst müsstest du jede Nerfgun einschliessen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Chlempi
    .338 Lapua Magnum
    Reaktionen
    625
    Beiträge
    843
    • 6. Dezember 2023 um 10:15
    • #17
    Zitat von Moetti

    Weil sich der Platz in meinem Waffenschrank chronisch verflüchtigt habe ich letzte Woche beim Waffenbüro angefragt was die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Aufbewahrung einer LuPi seien. Ich bekam die Antwort das der Gesetzgeber nicht zwischen Feuerwaffen und Luftdruckwaffen unterscheidet. Daher ist für mich die Angelegenheit klar. Die LuPi bleibt drin.

    Ja - ich unterscheide schon, aber ist grundsätzlich richtig. Meine LuPi ist nicht im Schrank sondern im verschlossenen Koffer.

    Bilder

    • Screenshot 2023-12-06 101439.png
      • 217,06 kB
      • 661 × 349

    Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten.

  • Moetti
    .44 Magnum
    Reaktionen
    65
    Trophäen
    2
    Beiträge
    137
    • 6. Dezember 2023 um 10:25
    • #18
    Zitat von gromadusi

    Das stimmt definitiv nicht. Eine Luftpistole ist nur dann eine Waffe, wenn sie 7.5 Joule Mündungsenergie überschreitet, oder mit einer echten Waffe verwechselt werden kann (Artikel 4 f und g Waffengesetz). Sonst müsstest du jede Nerfgun einschliessen.

    Ich habe bei meiner Anfrage explizit geschrieben welche LuPi es ist und das sie unter 7.5 Joule leistet.

  • kevin
    7.5x55 Swiss
    Reaktionen
    173
    Trophäen
    4
    Beiträge
    304
    • 6. Dezember 2023 um 10:30
    • #19

    jedes luftgewehr und luftpistole die ich kenne kann mit einer echten waffe verwechselt werden.

    Bond_gun.jpg

  • Chlempi
    .338 Lapua Magnum
    Reaktionen
    625
    Beiträge
    843
    • 6. Dezember 2023 um 10:46
    • #20

    Guckst du hier:

    Dateien

    mb-handel-waffenrecht-d.pdf 642,58 kB – 250 Downloads

    Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten.

Letzte Beiträge

  • Speziell miese Angebote

    blackpowder 14. Juli 2025 um 22:01
  • Berichterstattung in den Medien

    halflive 14. Juli 2025 um 21:59
  • AK74 Fragen

    Grattler 14. Juli 2025 um 19:56
  • WES mit Verlängerung abgelaufen

    MRCL 14. Juli 2025 um 19:45
  • SRA Schweiz

    HAKTAC 14. Juli 2025 um 13:19

Letzte Themen

  • WES mit Verlängerung abgelaufen

    DeLuSiOn 14. Juli 2025 um 16:48
  • Zubehör KSK Miliz zu 9 mm Pist 12/15 Standard

    P-28 13. Juli 2025 um 19:56
  • CMA-Webseite kaputt?

    Junkenstein 13. Juli 2025 um 19:27
  • Büchsenmacher

    Starter 11. Juli 2025 um 15:33
  • Schützentipps für Fortgeschrittene

    Knallchopf 10. Juli 2025 um 23:03
  1. Forumsregeln
  2. Datenschutzerklärung
  3. Kontakt
  4. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.1.11