Vollautomatisches schiessen mit einer Ordonanzwaffe

    • Offizieller Beitrag

    Dann rate ich noch, Artikel 31c des WG zu lesen.


    Ich zitiere ihn hier:


      Art. 31c1Zentralstelle

    1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

    2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

    a.Sie berät die Vollzugsbehörden.

    b.Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

    bbis.2 Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen und übermittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizerischer Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung.

    c.Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten.

    d.Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter.

    e.Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffengesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus.

    f.Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.

    3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.


    Du findest in keinem der oben erwähnten Passagen, dass die Zentralstelle eine Weisungspflicht gegenüber den Kantonen hätte. Nix. Sie berät, koordiniert und gibt Empfehlungen raus. Thats it (im Zusammenhang mit den diskutierten Themen).


    Die Kantone müssen sich ans Gesetz und ans WG halten. Wo sie Spielraum haben (im speziellen Fall beim Schiessen mit Seriefeuerwaffen), dürfen sie diesen Nutzen. Egal was die Zentralstelle empfiehlt.


    Ich habe lange genug in der Informatik einer staatlichen Organisation gearbeitet, als dass ich weiss, dass dieser Artikel soviel heisst wie: "die Zentralstelle darf alles empfehlen, niemand muss sich dran halten."


    Es wäre zu begrüssen, wenn wir den Kantönligeist in diesem und in vielen anderen Bereichen markant reduzieren und eine gewisse Rechtssicherheit schaffen könnten. Könnten. Ich wünsche es mir! Schon lange!

  • Ich packe die Frage hier rein:


    Ich habe das Stgw90 vor kurzem in Privatbesitz übernommen und die Knifte wurde entsprechend umgebaut. Ist es korrekt, dass man 3er und Serie am Sicherungshebel trotzdem anwählen kann?


    Also man kann die anwählen, es wird aber nichts von der Mechanik angesteuert?


    Ich hätte gedacht, das Anwählen wird auch gesperrt?

    "will mir einer trutthahn jacke andrehen?"

  • Ist richtig so, egal ob du 1,3 oder 20 anwählst, es dürfte nur einmal knallen....


    Am Verschluss ist die Steuerkurve abgefräst und es wurden Teile aus dem Griffstück entnommen/weggefräst, zb der Hebel der über die Steuerkurve bewegt wird und die Automatik im Gang zu setzten und die 3-Schuss-Ratsche plus noch anderes Zeugs.


    Aber schön dass es noch Leute gibt die sie übernehmen

  • Bezüglich Stgw. 90 habe ich auch noch eine interessante Information, die zwar schon manchen bekannt sein dürfte. Da es sich bei einer übernommenen Waffe um eine zum Halbautomaten umgebaute Vollautomatikwaffe handelt, darf man das Unterteil nicht mit einem halbautomatischen Oberteil kombinieren, resp. man braucht dann eine Ausnahmebewilligung dafür. Also z.B. ein 553 Oberteil drauf, das man als Halbautomat gekauft hat, geht nicht.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Bezüglich Stgw. 90 habe ich auch noch eine interessante Information, die zwar schon manchen bekannt sein dürfte. Da es sich bei einer übernommenen Waffe um eine zum Halbautomaten umgebaute Vollautomatikwaffe handelt, darf man das Unterteil nicht mit einem halbautomatischen Oberteil kombinieren, resp. man braucht dann eine Ausnahmebewilligung dafür. Also z.B. ein 553 Oberteil drauf, das man als Halbautomat gekauft hat, geht nicht.

    Würde ja mit der kleinen Ausnahmebewilligung gehen.

  • Bezüglich Stgw. 90 habe ich auch noch eine interessante Information, die zwar schon manchen bekannt sein dürfte. Da es sich bei einer übernommenen Waffe um eine zum Halbautomaten umgebaute Vollautomatikwaffe handelt, darf man das Unterteil nicht mit einem halbautomatischen Oberteil kombinieren, resp. man braucht dann eine Ausnahmebewilligung dafür. Also z.B. ein 553 Oberteil drauf, das man als Halbautomat gekauft hat, geht nicht.

    Würde ja mit der kleinen Ausnahmebewilligung gehen.

    Yes and no müsstest anhacken das es sich um eine umgebaute Seriefeuerwaffe handelt... Ob das legitim ist,,,

  • Mir wurde es so erklärt, dass eigentlich auch das Stgw. 90 eine verbotene Waffe wäre (weil es eine zum Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffe ist, Art. 5, Absatz 1, Punkt b), aber es für genau diese Konfiguration eine Ausnahme gibt (aus dem Dienst übernommene Ordonnanzwaffe).


    Wenn man nun aber Teile anders kombiniert, gilt diese Ausnahme nicht mehr.


    Ich frage mich nun, ob man ein normales, halbautomatisches Unterteil an ein Stgw. 90 drantun dürfte. Eigentlich ja auch nicht, weil es dann ebenso nicht mehr die spezifische Kombination wäre, die vom Verbot ausgenommen ist. Streng nach Gesetz wäre es erst legal, wenn das originale Unterteil kaputt wäre ("für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile" sind ausgenommen vom Verbot).

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Würde ja mit der kleinen Ausnahmebewilligung gehen.

    Die Vernunft würde sagen, dass wenn du für den Upper eine hast, es in Ordnung wäre, aber andererseits hast du ja für den Lower keine, und leider sind nicht alle Gesetze vernünftig.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

    • Offizieller Beitrag

    Das Gesetz regelt diesen Fall doppelt und dreifach:


    Ein von der Armee DIREKT abgegebenes und abgeändertes Stgw 57 und Stgw 90 kann also mit WES gekauft werden.


    Sobald man es weiter verkauft, braucht der neue Käufer eine ABK, weil die Waffe zum einen eine LhK hat, und zum anderen nicht mehr durch Art. 5 WG, Lit. 1, b ausgenommen ist. Somit ist es dann ein zum Halbautomaten abgeänderter Vollautomat, da die Waffe gemäss Art. 5a WV nur von Fachpersonal rückgebaut werden kann.


    Wenn Du nun das Stgw 57/90 mit WES gekauft hast, dann gehe ich davon aus, dass man daran nichts ändern sollte. Gesetzlich gesehen. Also kein anderer Lower und so, ausser es ist was defekt. Aber einen defekten Lower habe ich im Normalgebrauch noch nie gesehen. Das passiert nur im Militär (oder man stellt sich ausserordentlich doof an). Die Teile darin lassen sich im Schadenfall ja gut ersetzen und sind nicht nummeriert.


    Wenn das Stgw 90/57 nun mit ABK gekauft wurde, dann widerspricht es nicht dem Sinne des Gesetzgebers, wenn daran Teile einer tieferen Kategorie verbaut werden. Also einen HA Lower an ein Ex-Armee Stgw ist in Ordnung.


    Umgekehrt würde ich mir vom Waffenbüro bestätigen lassen, ob ich an ein HA 550/551/552/553 einen Ex-Armee-Lower dran mechen darf. Gefährlich scheint mir das nicht: der Lower ist so richtig kastriert und der Verschluss hat keine Steuerkurve. Wenn ich das Waffenbüro wäre und der obere Teil mit ABK gekauft wurde, dann würde ich (also ich, aber ich bin nicht das Waffenbüro *g*) hier nichts einzuwenden haben.


    Das Waffenbüro kann natürlich dann die Auflage erlassen, dass das Gewehr nur noch mit TacSac geschossen werden darf.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Unfernunft würde sagen egal man wird sowieso nie kontrolliert:P;)

    Es muss nur dumm laufen und jemand macht im Stand ein Bild von Dir. Und auf dem Bild sieht man das dann. Das Bild geht auf Facebook und dann.......


    Beim Transport einfach beide Teile trennen.


    Aber ich rate persönlich davon ab. Du müsstest dann in einem Gerichtsverfahren beweisen, ob Du im Sinne des Gesetzgebers gehandelt hast oder nicht. Vielleicht gewinnst Du am Schluss. Aber der Weg ist lange, steinig und teuer. Und ich denke nicht, dass Du für die Dauer des Begehens des Weges noch im Besitze von Schusswaffen bist. Falls doch, dürftest Du keine mehr kaufen, weil Du die Frage auf dem WES Formular, ob ein Verfahren gegen Dich hängig ist, mit "Ja" und die Art des Verfahrens mit "Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz" bzw. "Mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz" beantworten musst. Du willst das nicht. Niemand will das.


  • Ist alles möglich wenn es sehr schlecht laufen würde. Aber das Foto müsste so gestochen Scharf sein das man die Nummer auf dem Gewehr erkennt. Und solange man das nicht kann, kann man immer behaupten es ist nicht das eigene Gewehr. Für weitere Fragen -> Zeugnisverweigerungsrecht. Und Schwupps ist das verfahren eignestellt ;) Natürlich alles in der Theorie so einfach...

  • Hätte, könnte, wenn...


    Im dümmsten Fall passiert Murphy's Law entsprechend genau auch dann noch ein Unfall (muss ja nicht einmal eigenes Verschulden sein) irgendeiner Art und dann bist Du gleich doppelt und dreifach dran.


    Zivilen Ungehorsam kann man anderweitig zelebrieren, besser nicht in Bezug auf das Waffengesetz. Sonst werden nur wieder die Augen gross und die Gesichter lang wenn es neue Auflagen gibt. Das muss man nicht herausfordern. Am Schluss haben alle wieder neue, bescheuerte Gesetze an der Backe.

    "will mir einer trutthahn jacke andrehen?"

  • Dann hast du sowiso gegen das Waffengesetz verstossen. Ilegaler Waffenbesitz.

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

  • Dazu passende Frage, wenn man zb 2 thompsons hat, eine 1928 auf halbauto umgebaut und eine M1 in vollauto, und den FA lower an den 1928 upper hängt, wie ist es dann? Zählt hier der lower als die Waffe? So wie bei M16/Ar15, da kann man ja auch von 22-300 blk oder wasuachimmer wechselsystem für das Teil nehmen?

  • Machen dürfen wohl schon, aber du bräuchtest von mir aus gesehen eine Tagesbewilligung zum Schiessen.


    In der Schweiz ist sowohl der Lower als auch der Upper ein wesentlicher Waffenbestandteil, also hast du eine (teilweise) Vollauto Waffe und brauchst auch die entsprechenden Bewilligungen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.