K31-Änderungen mit WES

  • Ich habe einen K31, den ich seinerzeit mittels WES und Import aus Deutschland geholt habe.

    Über die Feiertage kommt man ja manchmal auf seltsame Gedanken, daher hatte ich überlegt, irgendwas damit anzustellen.

    Ich finde den K31 Eidgenoss eigentlich ganz witzig, und bin auch ein Fan vom Flammenwerfer-Mosin M44.

    Wie sieht das aus mit einem Umbau mit evtl anderem Schaft und vor allem (deutlich) kürzeren Lauf?

    Was darf man selber machen und wie sieht es rechtlich aus - Änderungen machen den eigentlich freien Karabiner ja zu einer WES-pflichtigen Waffe - da steht er ja aber bereits drauf?

    Hat da jemand Erfahrungen mit?

  • Ja, ich habe so einen Umbau auch selber gemacht. Jedoch den Schaft nicht gewechselt sondern den Originalen abgeändert.

    Der Umbau deines K31 kannst du bis auf das Arbeiten des Laufes selber daheim machen. Der Lauf muss aber von einem Büchsenmacher mit entsprechender Bewilligung gekürzt werden. Du brauchst vom Waffenbüro eine Bewilligung zum Abändern einer Handfeuerwaffe zu einer Fausfeuerwaffe (100.-).

    Darauf muss der Büchsenmacher angegeben werden der den Lauf kürzen wird. Einen Grund für den Umbau muss auch angegeben werden. Ich habe damals einfach "weil ich es haben möchte" angegeben. Wurde von der SIWAS problemlos bewilligt.


    Da der K31 jetzt als Pistole gilt, bräuchte der Käufer bei einem Verkauf einen WES.

  • Art. 2061 Verbotene Abänderungen


    1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abän­dern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuer­waffen sind verboten.



    Wenn jemand den Schaft hinten abschneidet, und diesen Schaft mit einem Schaft in Originallänge austauscht, so hätte er meiner Meinung nach dir Waffe verkürzt...

    Aber das müsste wohl, wie so oft, mal wieder ein Richter entscheiden.

  • Ich habe beim WaBü SG nachgefragt, wie das mit dem Abändern von Waffen aussieht. Es ging damals um das Kürzen eines Stgw57 zwecks Commandoversion. Im Internet liest man ja verschiedentlich, dass hierfür eine SON notwendig wäre (was nicht stimmt).


    Auf jeden Fall meinte der freundliche Herr, dass das Kürzen von Waffen problematisch sei, insbesondere bei eigentlich freien Waffen. Er hat dann das Beispiel einer Bockdoppelflinte gemacht; diese kann mit Vertrag gekauft aber nicht eigenständig gekürzt werden. Ob Schaft oder Lauf hat er nicht genauer spezifiziert aber die grundsätzliche Aussage war das man sowas besser über einen BüMa machen lässt. So wird aus einer Handfeuer- irgendwann eine Faustfeuerwaffe bzw. aus einer WES Waffe kann eine ABK Waffe werden (aufgrund der Länge).

    "will mir einer trutthahn jacke andrehen?"

    Einmal editiert, zuletzt von Mc_Cl4ne ()

  • Bei freien Waffen ist ja noch die Problematik, dass sie sobald sie nicht mehr denn Kriterien der Jagd entsprechen auch WES pflichtig sind aber Dogenrotti hat hier halt noch denn Sonderfall, dass er keine Verträge machen darf sondern freie Waffen per WES kaufen muss.

  • Nein ich hab mittlerweile C und darf normal kaufen.

    Aber der fragliche Karabiner war ja schon in Deutschland gekauft und dann Importiert als Umzugsgut. Daher ist der bereits im WES eingetragen und soweit keine freie Waffe mehr - nach MEINEM Verständnis müsste man den eigentlich dann ohne extra Erlaubnis / erneuten WES vermurksen dürfen (?)

  • Du hast also einen Karabiner 31 der Schweizer Armee aus Deutschland reimportiert? Finde ich spitze, ehrlich!


    (sorry, dass ich nichts zum Thema beizutragen weiss, aber als K31-Fanboy bin ich sehr an der Frage interessiert)

    "Ich habe zu viele Waffen." - niemand, jemals

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe beim WaBü SG nachgefragt, wie das mit dem Abändern von Waffen aussieht. Es ging damals um das Kürzen eines Stgw57 zwecks Commandoversion. Im Internet liest man ja verschiedentlich, dass hierfür eine SON notwendig wäre (was nicht stimmt).

    Quelle? Mir wurde von verschiedenen Bümas gesagt, eine SON sei bei ex Ordonnanzwaffen nötig, bei PEs nicht.

  • Den Schaft darfst du wie auch den Lauf selber nicht kürzen, dies wäre eine verbotene Abänderung, da du aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe machst, dies wurde mir damals von meinem Büma so erklährt.

    Waffe dem Büma verkaufen und gekürzt als Kurzwaffe wieder zurückkaufen mit einem WES.

    So hab ich es gemacht...

  • Nein ich hab mittlerweile C und darf normal kaufen.

    Aber der fragliche Karabiner war ja schon in Deutschland gekauft und dann Importiert als Umzugsgut. Daher ist der bereits im WES eingetragen und soweit keine freie Waffe mehr - nach MEINEM Verständnis müsste man den eigentlich dann ohne extra Erlaubnis / erneuten WES vermurksen dürfen (?)

    Wie er gekauft wurde spielt keine Rolle. Aber weil das Kürzen verboten ist, braucht es DAFÜR eine Bewilligung zur Abänderung einer Handfeuerwaffe zu einer Faustfeuerwaffe. Das ist alles was du brauchst, aber das brauchst du um die Legalität beizubehalten.


    So bleibt die Waffe immer in deinem Besitz. Kannst sie aber natürlich auch mit dem Büchsenmacher hin- und her verkaufen (sofern er das mitmacht). Dann brauchst du aber einen neuen WES.

  • MRCL


    Wie gesagt, ich kann nur auf das Telefonat verweisen. Ich es ging damals eigentlich um eine SON für Vollautomaten und in diesem Zusammenhang habe ich eben nachgefragt, wie es bezüglich der Kürzung eines Stgw 57 aussieht. Und so wie ich das verstanden habe, wird das nicht gleich gehandhabt. Eine Änderung wäre über einen BüMa kein Problem, die Anforderungen für eine SON hingegen sind grösstenteils bekannt.


    In meinem konkreten Fall wäre eine Kürzung über einen BüMa i.O., eine SON für VA kriege ich aber noch nicht. Es werden also andere Massstäbe gesetzt oder es läuft nicht über eine SON.


    Ich streiche zur Sicherheit meine obige Aussage. Evt. kann das einer der hier anwesenden Händler auflösen.

    "will mir einer trutthahn jacke andrehen?"

  • Wie er gekauft wurde spielt keine Rolle. Aber weil das Kürzen verboten ist, braucht es DAFÜR eine Bewilligung zur Abänderung einer Handfeuerwaffe zu einer Faustfeuerwaffe.

    Und wenn man zb den Schaft so lässt aber einfach dem Lauf kürzen lässt, dann bleibts ja ein K31 als Langwaffe, aber nur der Lauf ist kürzer. :/

    Also keine Änderung der rechtlichen Einordnung der Waffe

  • Die ich ja habe. Der ist ein "Repetiergewehr Schmidt Rubin K31 Kaliber 7.5x55" , so ists im WES eingetragen.

    Das könnte ein Scharfschützenumbau mit Klappschaft sein oder auch ein für die nachsuche im Maisfeld gekürzter Jagd Repetierer.

    Da es aus Deutschland auf der gelben WBK stammt gibt es da, was den Import angeht nur, das es gesamthaft min. 60 cm, Lauf und Verschluss in schussbereiter Stellung mehr als 30cm sein müssen. Sonst gibts aus der Historie der Waffe keine Regulierung.

    :/Vlt doch mal bei der Kapo nachfragen