Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 15.08.2019 gelten auch die
1 Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden.
2 Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.
Dem aufmerksamen Leser wird nun aufgefallen sein, dass die erwähnte Frist von drei Jahren bald um ist, konkret am 15.08.2022.
Die Kantonspolizei Zürich schreibt dazu auf ihrer Webseite zum Beispiel:
Alles anzeigenWer im Besitz einer «neu verbotenen» Waffe ist, muss diese bis zum 15.08.2022 bei der Kantonspolizei Zürich melden. Sie erhalten für diese Waffen eine kostenlose Besitzbestätigung.
Betroffen sind «neu verbotene» Waffen, die vor dem 12.12.2008 erworben und nicht im Waffenregister eingetragen worden sind.
Seit dem 12.12.2008 braucht es beim Erwerb (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung, usw.) von Waffen immer einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.
Der Besitz von altrechtlich erworbenen, «neu verbotenen» Waffen ohne entsprechende Nachmeldung ist verboten und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Weitere Informationen finden sich unter Besitz von Feuerwaffen nachmelden | Kanton Zürich (zh.ch)
Möglicherweise ist auch in eurem Bekanntenkreis eine oder mehrere Personen von dieser Gesetzesänderung betroffen. Daher bitte ich euch, dies bei Gelegenheit einmal anzusprechen. Solltet ihr Mitglied in einem Schützenverein sein, so wäre dies gegebenenfalls eine gute Möglichkeit, nochmals rechtzeitig im Verein auf die möglichen Folgen aufmerksam zu machen.