Vollautomatisches schiessen mit einer Ordonanzwaffe

  • Das mit dem HA Lower funktioniert technisch. Da habe ich mal vor Jahren nachgefragt und das wurde mir per Email bestätigt, dass ich das darf.


    Ich habe zum ersten Gewehr (ohne Seriefeuersperre) einen PE90 HA Lower ohne Nummer dazu gekriegt.

    Ich habe bei der Zentralstelle Waffen vor ein paar Jahren die gleiche Anfrage gestellt. Da nach aktuellem Waffengesetz immer der Ursprungszustand gilt, und der Wechsel eines Lowers nach Aussage der Zentralstelle nicht als Abänderung zu einer Halbautomatischen Waffe gilt, darf man das scheinbar nicht.

    Bedeutet: für das Schiessen mit einem VA mit HA-Griffstück, wird eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen benötigt.


    Ausgenommen sind wie bereits erwähnt die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Waffen. In dem Fall das SIG 550, welechs auch als VA ohne Bewilligung halbautomatisch geschossen werden darf. Für das 551,552 und 553 gilt dies aber nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, und genau hier schreibe ich das mit Hinweis auf das Hilfsmittelverzeichnis.

  • Ich wollte das lediglich präzisieren. Die SIG 550 ist die einzige Waffe (allenfalls noch die SIG510?), welche als Werksvollautomat ohne Bewilligung geschossen werden darf. Dazu wird auch kein HA-Lower benötigt.

    Für vorgängig erwähnte Eisen aus Thuner-Manufaktur gilt das nicht. Ich habe schon diverse Aussagen von diversen Stellen gehört. Für mich ist da die Zentralstelle Waffen massgebend und die sagt nope.

  • Was für einen Sinn macht denn das? Man muss also den Upper und Lower separat kaufen, um dem zu entgehen? Wieder mal völlig stupid.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Das Ganze beginnt mit der Formulierung im Waffengesetz. Verboten ist nicht das Seriefeuerschiessen, sondern das Schiessen mit Seriefeuerwaffen.


    Als Seriefeuerwaffen gelten sämtliche Waffen, welche ab Werk als Seriefeuerwaffen ausgeliefert wurden. Grundsätzlich unabhängig vom aktuellen Zustand. Deshalb benötigst Du für den Erwerb eines Schnittmodelles einer Seriefeuerwaffe eine Ausnahmebewilligung, auch wenn das Teil im Leben nie mehr schiessen wird. (Ursprungszustand ist massgebend)


    Ausnahmen gibt es für (nach Waffengesetzt/fachmännisch) zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen, diese dürfen ohne Bewilligung geschossen werden. (Verschluss muss analog den VA auch getrennt aufbewahrt werden) und der Erwerb erfolgte fürher auch mit Ausnahmebewilligung. Heute ABK.


    Mit einem zu einem Vollautomaten umgebauten Werkshalbautomaten dürftest du (nach meinem Verständnis) theoretisch schiessen (halbautomatisch versteht sich) da die Waffe im Ursprungszustand ein Werkshalbautomat ist und dies gilt. Rein juristischen gesehen und von den Folgen eines solchen verbotenen Umbaus mal abgesehen.


    Ausgenommen SIG 510/550 darfst du ohne Bewilligung keinen VA (auch nicht halbautomatisch) schiessen, egal was für ein Griffstück montiert ist.

    • Offizieller Beitrag

    Ich wollte das lediglich präzisieren. Die SIG 550 ist die einzige Waffe (allenfalls noch die SIG510?), welche als Werksvollautomat ohne Bewilligung geschossen werden darf. Dazu wird auch kein HA-Lower benötigt.

    Für vorgängig erwähnte Eisen aus Thuner-Manufaktur gilt das nicht. Ich habe schon diverse Aussagen von diversen Stellen gehört. Für mich ist da die Zentralstelle Waffen massgebend und die sagt nope.

    Bitte lies nochmals alles.


    ICH brauche einen HA-Lower für MEIN SPEZIELLES SIG 550. Steht da. Nochmals kurz:


    Ich habe zwei SIG 550 in Vollauto. Eines davon hat eine Seriefeuersperre (so wie wir sie vom Armee Stgw 90 kennen) und das andere hat KEINE Seriefeuersperre. Die Bilder dazu habe ich ebenfalls gepostet. Für das SIG 550 OHNE Seriefeuersperre benötige ich also den HA Lower, wenn ich schiessen will. Denn gemäss Vorschriften darf im Stand nur geschossen werden, wenn die Seriefeuersperre aktiv ist.

    Für das SIG 550 MIT Seriefeuersperre brauche ich KEINEN HA Lower.


    So ist das. So steht das da. Und so wird das sein.

  • xxx

    Kein Thema, habe nie etwas anderes behauptet. Für Deinen Fall stimmt das zu 100%.

    Meine Erläuterung galt nie Deinem Fall, ich habe dich zitiert, damit der Faden erhalten bleibt.


    Der Verlauf/Kontext könnte aber jemandem (allenfalls im Waffengesetz wenig bewanderten Leser) suggerieren, dass nicht Ordonanz-VA mit HA-Griffstück ohne Bewilligung geschossen werden dürfen und das dürfen sie nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Mit einem zu einem Vollautomaten umgebauten Werkshalbautomaten dürftest du (nach meinem Verständnis) theoretisch schiessen (halbautomatisch versteht sich) da die Waffe im Ursprungszustand ein Werkshalbautomat ist und dies gilt. Rein juristischen gesehen und von den Folgen eines solchen verbotenen Umbaus mal abgesehen.


    Also wenn jemand einen Werkshalbautomaten (welcher ja nie ein Vollautomat war) zu einem Vollautomaten umbaut, dann benötigt er dafür eine Sonderbewilligung. Und dann ist es ein Vollautomat, wie Du ja im ersten Satz schreibst, und somit juristisch als Vollautomat zu betrachten.


    Also wenn Du unter Deine AR-15 ein Full-Auto Griffstück mechst, dann wird aus dem Halbautomaten ein Vollautomat.

    Das Griffstück dürftest Du besitzen (falls Altbesitz), aber es NICHT an eine AR-15 dran mechen.

  • Da muss ich Dir nach meinem Wissenstand widersprechen. Es gilt IMMER der Ursprungszustand.


    Deshalb kaufst du auch keine halbautomatische MP5 (abgesehen von den mehr oder weniger „aktuell“ produzierten Werkshalbautomaten) sondern eine zu einem Halbautomaten UMGEBAUTE MP5.


    Nach einem mit Sonderbewilligung umgebauten Werkshalbautomaten hättest du nach meinem Verständnis einen zu einem Vollautomaten umgebauten Werkshalbautomaten.


    Dies ist mir in der Praxis noch nie untergekommen, wenn der Gesetzgeber aber eine saubere Linie hat, müsste es nach meiner Interpretation des CH-Waffenrechs genau so sein.

    • Offizieller Beitrag

    xxx

    Kein Thema, habe nie etwas anderes behauptet. Für Deinen Fall stimmt das zu 100%.

    Meine Erläuterung galt nie Deinem Fall, ich habe dich zitiert, damit der Faden erhalten bleibt.


    Der Verlauf/Kontext könnte aber jemandem (allenfalls im Waffengesetz wenig bewanderten Leser) suggerieren, dass nicht Ordonanz-VA mit HA-Griffstück ohne Bewilligung geschossen werden dürfen und das dürfen sie nicht.

    Wenn jemand von vorne her den Thread bis zum Ende liest (und das sollte man in Foren, bevor man Schlüsse zieht und/oder antwortet), dann sind die Zusammenhänge klar. Nur wenn Du mich zitierst und dann schreibst, dass man keinen HA-Lower braucht, dann suggeriert das eben, dass die SIG 550 ohne Seriefeuersperre auch gemäss Hilfsmittelverzeichnis erlaubt sind. Und ich halte das in jedem von meinen Posts ganz klar auseinander.


    Nun könnten wir uns juristisch gesehen unterhalten, wann eine Seriefeuerwaffe eine Seriefeuerwaffe ist. Geht es um die Registration (bzw. als was sie registriert ist) oder um die Fähigkeit, Seriefeuer zu schiessen?


    Eine US M16A1 ist eine Seriefeuerwaffe (also wenigstens die M16, welche ich besitze).

    Eine DPMS AR15 ist eine halbautomatische Waffe (also wenigstens die DPMS, welche ich besitze).


    Wenn ich die beiden Upper (meine M16 und meine DPMS) nun vergleiche, dann sind die gleich. Auch die Verschlüsse. Beide haben den Sear Cut und beide haben den FA-Bolt Carrier.


    Wenn ich nun die Griffstücke vergleiche, dann ist eines Full-Auto und das andere Halb-Auto. Waffennummern befinden sich auf dem Griffstück. Die Upper haben beide KEINE Seriennummer.


    Wenn ich nun den DPMS-HA-Lower unter den Upper der M16 pinne: ist es dann ein Vollautomat oder ein Halbautomat? Ich tendiere auf Halbautomat, weil die registrierte Nummer auf dem Lower ist. Und weil das Gewehr nicht in der Lage ist, vollautomatisch zu schiessen.


    Wenn ich nun das M16-Griffstück unter den DPMS-Lower pinne: ist es dann ein Vollautomat oder ein Halbautomat? Ich tendiere zu Vollautomat, weil die registrierte Nummer auf dem Lower ist. Und weil das Gewehr nun in der Lage ist, vollautomatisch zu schiessen.


    Also wenn ich nun eine MP5 habe und einen reinen Halbauto-Lower drunter tue: zählt die Nummer auf dem Upper oder zählt die Fähigkeit (oder Unfähigkeit) Seriefeuer zu schiessen?


    Einfach kurz zur Klarstellung: alle obengenannten Teile sind legal in meinem Besitz....

  • Wieso brauchts Du für den Erwerb eines Schnittmodelles eines MG42 eine Sonderbewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe? Ich kenne jetzt spontan die juristische Definition von Feruerwaffe nicht, ein Schnittmodell dürfte da aber kaum darunter fallen? Damit lassen sich weder Projektile beschleunigen noch sonstwas?

    • Offizieller Beitrag

    Ach. Und eine BT96 oder HK94 ist dann was? Das sind für mich umgs. halbautomatische MP5.


    Denn Begriff des "zu einem Vollautomaten umgebauten Halbautomaten" findest Du im WG und in der WV nicht. Darum ist es ganz einfach eine Seriefeuerwaffe.


    Wenn der Begriff des "zum Halbautomaten umgebauten Vollautomaten" im Gesetz nicht definiert wäre, dann wäre es ebenfalls ganz einfach eine Seriefeuerwaffe. Ist es aber nicht, da der Begriff definiert ist.


    Man darf ja, wie Du auch erkannt hast, mit einem nicht nicht fachmännisch zum Halbautomaten umgebauten Vollautomat (der also leicht rückbaubar ist (was verboten ist)) schiessen. Nun, was ist eine MP5 mit einem HA Griffstück? Eben genau ein nicht fachmännisch zum HA umgebauter VA. Kann aber nicht VA schiessen.


    Kurz:

    MP5 mit VA Griffstück: Vollautomat

    MP5 mit HA Griffstück: nicht fachmännisch auf HA geänderter VA


    Beide brauchen eine SON. Nun sollte man das Fedpol oder die zuständige Behörde anfragen und diese Fälle abschliessend klären.

    • Offizieller Beitrag

    Wieso brauchts Du für den Erwerb eines Schnittmodelles eines MG42 eine Sonderbewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe? Ich kenne jetzt spontan die juristische Definition von Feruerwaffe nicht, ein Schnittmodell dürfte da aber kaum darunter fallen? Damit lassen sich weder Projektile beschleunigen noch sonstwas?

    Weil es mal eine Seriefeuerwaffe war.


    Dein Argumentationsversuch geht nicht auf, denn:

    - wir haben's vom Schiessen. Mit dem Schnittmodell schiesst es sich sehr schlecht.

    - ein nicht fachmännisch geänderter VA braucht auch eine SON. Mit dem darf man laut Auskunft des Kantons schiessen. Obwohl man eine SON braucht.

  • Ich habe nie geschrieben, dass man einen HA-Lower braucht, ganz im Gegenteil.

    Meine Kernaussage ist, dass jeder Vollautomat, egal mit welchem Griffstück ein Vollautomat bleibt.


    Auf Deinen Spezialfall bin ich nie eingegangen, da das maximal eine Handvoll Schützen in der Schweiz betreffen dürfte. VA 550 ohne Seriefeuersperre ist mir ausser Deiner nur eine bekannt.


    Ich habe den Verweis auf das Hilfsmittelverzeichnis gemacht, da ist beschrieben wie was sein muss.


    Die restlichen Fragen lassen sich ganz einfach beantworten:

    Der URSPRUNGSZUSTAND ist massgebend. Wenn HK eine MP5 als Halbautomat ausgeliefert hat, ist es völlig unerheblich ob die nur einen zivilien Feurwahlhebel hat oder ein "richtiger" Halbautomat ist.


    Wenn der Hersteller die Waffe als VA ausliefert, ist und bleibt es ein VA bis er allenfalls einmal nach WG zu einem "zu einem HA umgebauten VA" wird.


    Die Änderung Deiner Waffen hätten bei der Kategorisierung keinen Einfluss. Eine Sonderbewilligung für den Umbau bräuchtest Du aber (auch wenn Du sämtliche Teile legal besitzt) trotzdem.

  • Nochmal: Wenn ich von Voll-/Halbautomat spreche, meine ich nicht die Landläufige Meinung was unter einem HA/VA zu verstehen ist, sonder was der Gesetzgeber darunter versteht.

    Eine MP5 welche zu einem Halbautomaten umgebaut wurde (technisch vom Gesetzgeber abgesegnet) ist ein zu einem Halbautomaten umgebaut Seriefeuerwaffe

    Eine von HK ab Werk als HA verkaufte MP5 ist ein Werkshalbautomat

    Eine VA MP5 mit Semi-Griffstück ist eine vollautomatische MP5 mit Semigriffstück (auch wenn die nur noch halbautomatisch schisst, ist sie per Definition noch lange kein Halbautomat im juristischen Sinne)


    Genau das habe ich mit der Zentralstelle Waffen (national) abgeklar und die Antwort war klar: Das Wechseln des Grüffstück ist kein (temporärer) Umbau im Sinne des Waffengesetztes und deshab das Schiessen mit solchigen ohne Bewilligung nicht erlaubt.

    • Offizieller Beitrag

    Alles so wie ich es geschrieben habe, oder? Auch das mit dem Hilfsmittelverzeichnis habe ich auf Seite 1 des Threads erwähnt, nicht? Lies es nochmals. Ich schreibe manchmal etwas kompliziert mit vielen Schachtelsätzen.


    Den Spezialfall hast Du zitiert und meine Aussagen aus dem Kontext gerissen. In meinem ursprünglichen Post habe ich es richtig dargestellt.


    Wo ich nicht einig bin: es gilt NICHT IMMER der Ursprungszustand. Wenn ich einen Vollautomaten habe und diesen entsprechend umbauen lasse, so dass es dem Gesetzgeber genügt (Stichwort "Typenprüfung"). Was ist es dann? Eben. Siehst Du.


    Ich weiss bestens, was der Gesetzgeber meint. Und wenn es nach dem Gesetzgeber geht, dann ist das Schiessen mit Seriefeuerwaffen verboten (ausser die Ausnahmeregelungen, welche die Kantone bewilligen können). Auch das hast Du festgestellt. Und eine VA MP5 mit HA Griffstück bleibt eine Seriefeuerwaffe (oder eine einer Seriefeuerwaffe gleichgestellte Waffe, da nicht permanent abgeändert). Habe ich nie in Frage gestellt, das kannst Du meinen Posts entnehmen (ich nenne sie dort zwar anders, aber im Satz drunter mit der SON sollte es wieder klar sein). Und auch sehr gut, dass Du das national abgeklärt hast. Hättest Du nicht gebraucht, es steht so im Gesetz und das ist relativ stark national (Artikel 5 WG).


    Offensichtlich hast Du meine rhetorischen Fragen in Post #75 als wirkliche Fragen angeschaut. Tut mir leid, in Zukunft schreibe ich, dass es rhetorische Fragen sind.


    Und Psssst: Die Kantone können laut Waffengesetz Ausnahmen bewilligen. Steht in WG Artikel 5. Also kann das jeder Kanton so handhaben wie er will. Fedpol hin oder her. Also kann ein Kanton auch erlauben, dass eine VA MP5 mit HA Griffstück geschossen werden darf. Gab es, gibt es und wird es solange geben, bis die kantonale Ausnahmeregelung eingeschränkt oder entfernt wird.