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ABK Sammler oder Schütze

  • Badewanne
  • 21. Oktober 2020 um 07:09
1. offizieller Beitrag
  • Badewanne
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    • 21. Oktober 2020 um 07:09
    • #1

    mir ist aufgefallen, dass viele von euch die Sammler ABK empfehlen. Gibts dafür einen besonderen Grund?

    Es gibt ja wenige Ausnahmen, die mehr an der Technik als am Schiessen interessiert sind und 10x Schiessen innerhalb von 6 bzw. 10 Jahren sollte ja kein Problem sein. Dafür muss bei einem Umzug kein neues Sicherheitskonzept vorgelegt werden.

    Oder übersehe ich etwas?

  • gromadusi
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    • 21. Oktober 2020 um 07:42
    • #2

    Mit Schützen AB kannst du z.B. keine auf unter 60 cm kürzbaren Handfeuerwaffen kaufen. Und wenn dir dann mal eine MP5 für einen verlockenden Preis über den Weg läuft, bist du aufgeschmissen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Doggenrotti
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    • 21. Oktober 2020 um 07:54
    • #3

    Das "verkürzbar" erinnert mich an die Definition der verbotenen Pumpguns im Deutschland :

    "... Bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde".

    Führte dazu das Händler die noch sehr lange importierten, wenn sie werksseitig so hergestellt wurden (also den Hinterschaft nicht ersetzt hat, sondern direkt so gebaut) , bis man das nachträglich präzisiert hat.

    Was ist also mit Handfeuerwaffen, die ohne Teleskop-oder Klappschaft auch so unter 60cm haben?

    Laut Definition zählt das nicht zur ABK Sammler... Und somit im Zweifelsfall nicht darauf erwerbbar. Blöd also, wenn man die hat und dann eine andere braucht

  • swisswaffen
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    • 21. Oktober 2020 um 09:31
    • Offizieller Beitrag
    • #4

    10 Schiessen oder wieviele Schiessen auch immer. Egal.

    Bist Du Mitglied in einem Verein, musst Du nicht mal schiessen, sondern nur die Mitgliedschaft vorweisen. Egal in welcher Art Verein, ob Pistole oder Gewehr. Du kannst Mitglied im Pistolenverein sein und mit einer ABK Schütze eine AR15 kaufen. Fuck EU.

    Und nun zur ABK Sammler:

    Sorry, aber ein Sicherheitskonzept sollte JEDER Waffenbesitzer haben, ob formell oder informell. Und wenn es nur lautet: die Waffe ist in einem verschlossenen Schrank. Den Schlüssel dazu habe ich am Schlüsselbund. Das kannst Du so niederschreiben und schon ist Dein Sicherheitskonzept fertig.

    Ebenso sollte jeder Waffenbesitzer eine Liste seiner Waffen führen. Wie auch immer. Die Erwerbsunterlagen (WES, ABK, Verträge) müssen sowieso aufbewahrt werden.

    Ich stelle immer mehr fest, dass in der Schweiz deutsche Aengste überschwappen...


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  • MRCL
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    • 21. Oktober 2020 um 09:59
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    • #5
    Zitat von Doggenrotti

    Laut Definition zählt das nicht zur ABK Sammler... Und somit im Zweifelsfall nicht darauf erwerbbar. Blöd also, wenn man die hat und dann eine andere braucht

    ABKs sind abwärtskompatibel. Du kannst auf eine Schützen ABK einen Revolver nehmen, genauso auf eine ABK Sammler. Darum empfehlen die meisten die Sammler ABK; Mit ihr kann man eben alles kaufen und muss weder auf Magazine achten, noch den Massstab hervornehmen. Auch nachträgliche Anpassungen an der Waffe sind dann sorgenfrei.

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  • swisswaffen
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    • 21. Oktober 2020 um 10:18
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    • #6

    Es hat mich auch mal der Teufel geritten und ich habe eine Glock 17 "nur" mit WES gekauft. Da müsste ich alle grossen Glock Magazine nun unter Verschluss aufbewahren (in einer abgeschlossenen Mun-Kiste z.B.). Ich habe sie mittlerweile nachgemeldet und nichts mehr vom Waffenbüro gehört. Damit gehe ich davon aus, dass dieser Aussenseiter nun nicht mehr gilt.

    Mehr als ein Dutzend Glocks habe ich, vor der Aenderung gekauft oder mit ABK gekauft. Und eine Ausnahme neurechtlich mit WES. Wie doof konnte ich nur sein.

    Gleiches gilt für Anschlagschäfte wie RONI: wenn ich die Glocks mit ABK Sammler kaufe, dann kann ich die ran mechen wie ich will. Sonst müsste ich mir Gedanken machen.

    Wie MRCL schreibt, kann ich auch eine Taschenpistole, für welche es NIE ein Magazin mit mehr als 20 Schuss geben wird oder gab, mit einer ABK kaufen. Kostet gleich viel.

    Aber wer keinen Kontrollwahn der Behörden will, der soll das Zeugs am Besten auf dem Schwarzmarkt kaufen *g* (das war Spass, Ok, kein Ernst).

    Art. 5b1Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität

    (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)

    Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:

    a.eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist;

    b.die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder

    c.die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird.


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    • 21. Oktober 2020 um 10:28
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    • #7

    Unter Verschluss sieht dann so aus:

    aft5m5ucffj8.jpg


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  • Bro
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    • 21. Oktober 2020 um 10:48
    • #8
    Zitat von swisswaffen

    Unter Verschluss sieht dann so aus:

    aft5m5ucffj8.jpg

    Als ich beim Waffenbüro nachgefragt habe, haben sie mir gesagt, ich müsse 2 Safes haben. Einen für die Waffe und einen separaten für die Verschlüsse. Und ich muss es mit Quittung belegen können. Also sind Occasion Safes oft auch ein no-go.

  • Doggenrotti
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    • 21. Oktober 2020 um 11:32
    • #9

    Sind das links Feuerwehr Magazine? ^^

  • swisswaffen
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    • 21. Oktober 2020 um 12:16
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    • #10
    Zitat von Bro
    Zitat von swisswaffen

    Unter Verschluss sieht dann so aus:

    Als ich beim Waffenbüro nachgefragt habe, haben sie mir gesagt, ich müsse 2 Safes haben. Einen für die Waffe und einen separaten für die Verschlüsse. Und ich muss es mit Quittung belegen können. Also sind Occasion Safes oft auch ein no-go.

    Diese beiden Behältnisse sind "nur" für die pösen Magazine....

    Zu Waffe und Verschluss hier der Artikel:

      Art. 47

    (Art. 26 WG)

    1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

    2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

    Zur Sammeltätigkeit kann sichergestellt werden, dass Art. 26 erfüllt wird.

    Ein Safe (kleiner für die Verschlüsse) und einen Waffenschrank (für die Waffe) empfinde ich als vernünftig für vollautomatische Waffen. Ich selber habe die Verschlüsse von Vollautomaten in einem Bankschliessfach. Klar, wenn die Zombies am Freitag Abend nach Bankschluss kommen, dann habe ich ein Problem. Nicht. *g*

    Hast Du diese Aussage mit den zwei Safes und Occassion-Safes schriftlich? Quittungen?

    Ich würde sagen: Bull-Shit.

    Foto des Safes reicht auch. Das Gesetz sagt nichts dazu. Da scheint mir irgendjemand zu übertreiben.

    Viele solche Aussagen sind auch auf Hören-Sagen oder Interpretationsprobleme zurückzuführen.

    Hier die Auflagen, welche ich jeweils mit Vollautomaten erhalte im Anhang.

    Bilder

    • Waffen-MG013-PZMG31-20201002133430865_Page_2.jpg
      • 452,76 kB
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  • Badewanne
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    • 21. Oktober 2020 um 12:49
    • #11

    Okey...der Unerschied zwischen WES und ABK ist mir klar, Verschlüsse sind sowieso separat in einem Safe, Inventar führe ich.

    Ein Kollege musste beim Sicherheitskonzept im AG einen Raumplan (Grundrissplan) mitliefern, wo die entsprechenden Sachen aufbewahrt werden. Daher habe ich es als umständlicher und fragwürdiger empfunden, wenn die Sammler ABK empfohlen wird gegenüber der Schützen ABK. ;)

    Das <60cm bei der Schützen ABK nicht gehen, war mir nicht bewusst.

    Danke für eure Aufklärung.

    Einmal editiert, zuletzt von Badewanne (21. Oktober 2020 um 12:57)

  • gromadusi
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    • 21. Oktober 2020 um 13:05
    • #12
    Zitat von swisswaffen

    Da müsste ich alle grossen Glock Magazine nun unter Verschluss aufbewahren (in einer abgeschlossenen Mun-Kiste z.B.).

    Nein, du darfst sie nur nicht "zusammen" mit der Glock aufbewahren. Von unter Verschluss steht nichts. Kannst sie auch in die Sockenschublade tun.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • swisswaffen
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    • 21. Oktober 2020 um 13:53
    • Offizieller Beitrag
    • #13
    Zitat von gromadusi
    Zitat von swisswaffen

    Da müsste ich alle grossen Glock Magazine nun unter Verschluss aufbewahren (in einer abgeschlossenen Mun-Kiste z.B.).

    Nein, du darfst sie nur nicht "zusammen" mit der Glock aufbewahren. Von unter Verschluss steht nichts. Kannst sie auch in die Sockenschublade tun.

    Nein. Nicht im selben Raum. Und wenn im selben Raum, dann unter Verschluss. Und bei mir sind sie im selben Raum und darum müssten sie bei mir unter Verschluss sein. Jetzt ist es klar.ö


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    • 21. Oktober 2020 um 20:06
    • #14
    Zitat von swisswaffen

    Nein. Nicht im selben Raum. Und wenn im selben Raum, dann unter Verschluss. Und bei mir sind sie im selben Raum und darum müssten sie bei mir unter Verschluss sein. Jetzt ist es klar.ö

    Wo steht das?

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • RogerD'Anna
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    • 21. Oktober 2020 um 20:35
    • #15

    Magazine darf man neben/in der Waffe lagern.

    Seriefeuerwaffen und ex Serie: Verschluss von Waffe getrennt und vor Dritten geschützt.

    Normale Waffen: vor Dritten geschützt.

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

    Einmal editiert, zuletzt von RogerD'Anna (21. Oktober 2020 um 20:42)

  • Bro
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    • 21. Oktober 2020 um 20:51
    • #16
    Zitat von swisswaffen
    Zitat von Bro
    Zitat von swisswaffen

    Unter Verschluss sieht dann so aus:

    Als ich beim Waffenbüro nachgefragt habe, haben sie mir gesagt, ich müsse 2 Safes haben. Einen für die Waffe und einen separaten für die Verschlüsse. Und ich muss es mit Quittung belegen können. Also sind Occasion Safes oft auch ein no-go.

    Diese beiden Behältnisse sind "nur" für die pösen Magazine....

    Zu Waffe und Verschluss hier der Artikel:

      Art. 47

    (Art. 26 WG)

    1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

    2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

    Zur Sammeltätigkeit kann sichergestellt werden, dass Art. 26 erfüllt wird.

    Ein Safe (kleiner für die Verschlüsse) und einen Waffenschrank (für die Waffe) empfinde ich als vernünftig für vollautomatische Waffen. Ich selber habe die Verschlüsse von Vollautomaten in einem Bankschliessfach. Klar, wenn die Zombies am Freitag Abend nach Bankschluss kommen, dann habe ich ein Problem. Nicht. *g*

    Hast Du diese Aussage mit den zwei Safes und Occassion-Safes schriftlich? Quittungen?

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    Foto des Safes reicht auch. Das Gesetz sagt nichts dazu. Da scheint mir irgendjemand zu übertreiben.

    Viele solche Aussagen sind auch auf Hören-Sagen oder Interpretationsprobleme zurückzuführen.

    Hier die Auflagen, welche ich jeweils mit Vollautomaten erhalte im Anhang.

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    Ne, war leider nur telefonisch.

  • gromadusi
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    • 21. Oktober 2020 um 20:56
    • #17
    Zitat von Partisten

    Magazine darf man neben/in der Waffe lagern.

    Es geht um böse Magazine, nicht um liebe Magazine.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • swisswaffen
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    • 21. Oktober 2020 um 21:09
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    • #18
    Zitat von gromadusi
    Zitat von swisswaffen

    Nein. Nicht im selben Raum. Und wenn im selben Raum, dann unter Verschluss. Und bei mir sind sie im selben Raum und darum müssten sie bei mir unter Verschluss sein. Jetzt ist es klar.ö

    Wo steht das?

    Frag doch mal bei Deinem Waffenbüro nach, wie "zusammen (...) aufbewahrt" ausgelegt wird, nachdem Du Art. 5b der WV nochmals gelesen hast. (dort steht das).

    Sockenschublade ist übrigens Ok, sofern die Waffe irgendwo anders ist. Ich persönlich mag es nicht, wenn meine frischen Socken nach Waffenfett riechen.


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    • 21. Oktober 2020 um 21:18
    • #19

    Aha, also doch.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • swisswaffen
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    • 22. Oktober 2020 um 06:45
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    • #20

    Also doch was?

    Hast Du einen konstruktiven Input?

    Ich habe beim Fedpol angefragt und die Auslegung für nicht "zusammen aufbewahrt" ist: nicht im selben Raum oder dann in einem verschlossenen Behältnis.

    Hast Du anderslautende Informationen? Oder möchtest Du es gezielt zu einem Gerichtsurteil führen? Oder machst Du einfach Deinem Namen alle Ehre?


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    Einmal editiert, zuletzt von swisswaffen (22. Oktober 2020 um 06:52)

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