EU-Bleiverbot

  • Könnte auch sein, dass der Begriff "Weicheisen" etwas mehrdeutig ist. Gemeint ist wohl ein weicher, billiger Stahl. So weit ich weiss, ist das Weicheisen, welches z.B. Armco herstellt, teurer als billiger Stahl, und würde wohl daher nicht so Sinn machen, in Geschosse zu giessen.


    Aber wir haben doch hier Mechaniker und Maschinenbauer, die sollten sowas eigentlich wissen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Ohne entsprechende Bewilligung, darf verbotene Munition heute nichtmal mehr besessen werden. Da gilt kein „Bestandesschutz“ mehr.

    Stahlkerngeschosse sind verboten, unabhängig von Qualität, Dichte oder „Härte“ vom Stahl...

  • Eigentlich müsste der Gesetzgeber definieren, was Stahl genau bedeutet. Nicht jede Eisenlegierung ist stahl.


    Wenn ich mich richtig an meine Lehre wrinnere, würde aus wissenschaftlicher Sicht Weicheisen eben nicht als Dtahl gelten, da das Eisen zu rein darin vorhanden ist. Aber leider ist ohne viel Geld nicht viel gegen staatliche Willkür zu unternehmen. (Sollte hier Willkür vorliegen. Würde mich aber stark wundern, wenn es in der Kompetenz des Fedpol liegt, Materialien zu definiern.)


    Hat jemand hier Erfahrung mit Bewilligungen für solche Munition?

  • Weil der (Alt-)Besitz von verbotener Munition verboten wurde. Glaub das war 2013, bis dahin war der Altbesitz -sofern legal erworben- erlaubt und nur der Erwerb verboten.

    • Offizieller Beitrag

    Ohne entsprechende Bewilligung, darf verbotene Munition heute nichtmal mehr besessen werden. Da gilt kein „Bestandesschutz“ mehr.

    Stahlkerngeschosse sind verboten, unabhängig von Qualität, Dichte oder „Härte“ vom Stahl...


    Gemäss landläufiger Meinung bezieht sich Artikel 26 der Waffenverordnung (welche ja dem Gesetz untergeordnet ist) auf neue Vorgänge. Art. 26 WV besagt:


      Art. 26 Verbotene Munition

    (Art. 6 WG)

    1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

    a.Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);b.Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;c.Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2;d.Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;e.Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;f.1Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.

    2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.



    Nun sagt aber das Gesetz, welches über der Verordnung steht in Art. 16a:

    Art. 16a1Besitzberechtigung

    Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.


    Darum streichle ich beruhigt über meine Kiste mit böser Munition, welche ich damals, bevor uns Ruthli Metzler beschissen hat, rechtmässig erworben habe....

  • Ich bin kein Jurist und kann das nicht abschliessend beurteilen...

    Ich kann mich aber noch gut erinnern, dass diese Änderung ohne grosses Aufsehen zu erregen „heimlifeiss“ durchgeführt wurde und wir uns in diesen Kreisen einig waren, dass Altbestände nun abgegeben oder vernichtet werden müssen.


    Müsste mal die alten und neuen Verordnungs- und Gesetzestexte durchackern...

  • Ohne entsprechende Bewilligung, darf verbotene Munition heute nichtmal mehr besessen werden. Da gilt kein „Bestandesschutz“ mehr.

    Stahlkerngeschosse sind verboten, unabhängig von Qualität, Dichte oder „Härte“ vom Stahl...


    Darum streichle ich beruhigt über meine Kiste mit böser Munition, welche ich damals, bevor uns Ruthli Metzler beschissen hat, rechtmässig erworben habe....

    Ja wenn du den Kaufbeleg noch hast....

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

  • Wenn man Art. 16a für sich betrachtet, gebe ich dir recht... Wieso sollte man den Besitz explizit verbieten, wenn er übergeordnet legal ist? Der Erwerb war vorher schon verboten...?

    Wäre eine überflüssige Verordnungsänderung gewesen

  • Wieso Weicheisen als Stahl eingestuft wird, ist mir auch nicht ganz klar.


    Jedoch ist es möglich, ohne Blei gute Mun herzustellen (SS109 hat wenig, ebenso M855A1, M995, 7N6, 7N39, etc.)

    Durch das legalisieren von dieser Munition, könnten wir die Umwelt schonen.

    Es sollte realistisch sein, einen fairen Kompromiss hier auszuhandeln, sodass Munition weiterhin erschwinglich bleibt. Also die Gesetze zu "weichen" Eisenkernen usw. müsste im Gegenzug zum Bleiverbot gelockert werden.

    Umweltschutz ist wichtig, aber diese soll auch sinnvoll und fair umgesetzt werden, nicht auf die Kosten der Bevölkerung sondern auf die, die es sich problemlos leisten könnten; Megareiche und Megakonzerne.

    Weiss jemand, ob Behörden und Militär auch vom neuen Verbot betroffen wären? Weil sonst ist es, wie gesagt, totaler Schwachsinn -- wer böse denkt, könnte hier auch eine versteckte Agenda dahinter sehen; eine indirekte Entwaffung.

  • Ohne entsprechende Bewilligung, darf verbotene Munition heute nichtmal mehr besessen werden. Da gilt kein „Bestandesschutz“ mehr.

    Stahlkerngeschosse sind verboten, unabhängig von Qualität, Dichte oder „Härte“ vom Stahl...


    Darum streichle ich beruhigt über meine Kiste mit böser Munition, welche ich damals, bevor uns Ruthli Metzler beschissen hat, rechtmässig erworben habe....

    Ja wenn du den Kaufbeleg noch hast....

    eigentlich müsste der Gesetzgeber beweisen, dass man die Mun nicht legal erworben hat.
    Unschuldsvermutung und so...

    Theoretisch

    • Offizieller Beitrag

    Ohne entsprechende Bewilligung, darf verbotene Munition heute nichtmal mehr besessen werden. Da gilt kein „Bestandesschutz“ mehr.

    Stahlkerngeschosse sind verboten, unabhängig von Qualität, Dichte oder „Härte“ vom Stahl...


    Darum streichle ich beruhigt über meine Kiste mit böser Munition, welche ich damals, bevor uns Ruthli Metzler beschissen hat, rechtmässig erworben habe....

    Ja wenn du den Kaufbeleg noch hast....

    Der Staat soll den nachträglichen Kauf beweisen bzw. entsprechende Indizien vorlegen.


    Doof wäre nur, wenn das Produktionsdatum solcher Munition nach Ruthlis hinterhältiger Gesetzesänderung liegt.


    Hier beispielsweise Hydrashok, welche ich damals bei Zimmermann AG in Basel gekauft habe. Den Laden gibts schon lange nicht mehr. Der gehört nun Beyerer.

    aurn6w5jpr9z.jpg


    Zu Gesetz und Verordnung: Tja, ich kann auch nichts dafür, wenn es die Beamten nicht im Griff haben. Vermutlicherweise Copy-/Paste Problematik aus dem "verbotenen Waffen" Artikel.


    Dann wären wir noch bei der Ausführung bzw. Umsetzung. Ist wie bei den Magazinen unserer deutschen Nachbarn: wie zur Hölle soll jemand beweisen, wann und wo ein Magazin oder eine Packung Mun. gekauft wurde? Das ist absolutes Verbrauchsmaterial.


    Wenn ich jetzt ein Verkaufsinserat für meinen Altbestand schalten würde, dann hätte es mich. Doch ist es fraglich, ob das überhaupt bestraft werden kann....

  • Weiss jemand, ob Behörden und Militär auch vom neuen Verbot betroffen wären? Weil sonst ist es, wie gesagt, totaler Schwachsinn -- wer böse denkt, könnte hier auch eine versteckte Agenda dahinter sehen; eine indirekte Entwaffung.

    Die Behörden verwenden meines Wissens nach auch Hollow Point pistolen Patronen... Also denke kaum das die vom Bleigesetz betroffen wären. Aber das ganze würde dan mit dem Militär nicht aufgehen. GP90 müsste in militärform mit blei und zivilform ohne produziert werden fürs schiessen an wettkämpfen. Und wehe jemand nimmt dan solch eine Patrone nach hause und verschiesst die auf dem zivilen 300m wo ja das Militär auch trainiert...

    • Offizieller Beitrag

    Wenn's ins Waffengesetz kommt, dann Nein. Artikel 2 WG, Absatz 1 sagt:



    Art. 21Geltungsbereich

    1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.2