Frage zu kleiner und grosser? Ausnahmegenehmigung

  • Achso, ich bin Solthurner, bei uns läuft alles nur noch über ein Zentrales Waffenbüro, 2 Fahrstunden von mir entfernt.

    Nur noch über das Waffenbüro? Hab ich was verpasst? Die Gesuche müssen doch auf dem Polizeiposten der Gemeinde abgegeben werden (Welchen Vorteil das haben soll habe ich noch nicht herausgefunden, soweit ich weiss werden die Gesuche entgegengenommen, visiert und ans WB weitergeleitet)

    Nein - auch Freiburg nur Waffenbüro! Die machen den Rest (was das auch immer ist)

    Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten.

  • Das Gesetz schreibt aber nicht vor, dass die Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssen.

    Stimmt:

    6 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen.


    In dem Sinn ist es eigentlich schlimmer als Deine Annahme: die Kt. können einfach keine Bewilligungen mehr ausstellen. Braucht nicht mal einen BR Beschluss...


    Dazu sage ich:

    Wenn man nun mal eine Ausnahmebewilligung nicht erhalten sollte, DANN, und erst DANN beantragt man einen WES. Nebenbei lässt man sich für die ABK dann eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zustellen.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Ich denke nicht, dass die Kapo ZH am Telefon schreit.


    Doch: die Kapo ZH hat keine Ressourcen, um auch das ganze WES Business der Gemeinden zu übernehmen. Das ist aber ein staatsinternes Problem und vor allem ein Zürcher Problem, den Endkunden darf das nicht beeinträchtigen. Ändern wird sich da nur etwas, wenn der Druck der Kunden gross genug wird.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Würd ich auch eher bezweifeln. Die Leute der Kapo in ZH sind meiner Erfahrung nach ausserordentlich korrekt und bei mir lief das ABK Thema sehr smooth. 14 Tage nach dem Einreichen der des Gesuchs (Online) war die ABK im Briefkasten (note: ich musste kurz beim lokalen Kapo Posten vorbei gehen und mit denen den Fragekatalog durchackern). Ebenfalls war ich mir da noch nicht sicher, ob ich ein Stgw, eine Pistole oder beides kaufen wollte.


    Das war aber in keinster Weise ein Problem (e.g., das wurde halt bei der Frage "Welche Waffe(n) planen sie zu erwerben?" eingetippt. That's it).

  • Achso, ich bin Solthurner, bei uns läuft alles nur noch über ein Zentrales Waffenbüro, 2 Fahrstunden von mir entfernt.

    Nur noch über das Waffenbüro? Hab ich was verpasst? Die Gesuche müssen doch auf dem Polizeiposten der Gemeinde abgegeben werden (Welchen Vorteil das haben soll habe ich noch nicht herausgefunden, soweit ich weiss werden die Gesuche entgegengenommen, visiert und ans WB weitergeleitet)

    Sorry, etwas unglücklich ausgedrückt.

    Die KaPo Dienststelle muss ihr Zeichen drunter setzen und es geht ins zentrale Waffenbüro.

    Aufzeigen wollte ich das nichts über Gemeinde läuft, auch kein Polizeiposten für die Vergabe zuständig ist, wie es in anderen Kantonen läuft.

    Eventuell notwendiges Interview und der ganze Verwaltungsakt geht in Solothurn über das zentrale Waffenbüro.

    Von anderen Schützen aus der Nachbarschaft hab ich erfahren das die nur auf ihren Polizeiposten gehen müssen und dort ein extra geschulter Polizist die Belange um die WES und ABK erledigt. Das ist in Solothurn anders geregelt.

    Ich bin nicht gefragt worden als ich geboren wurde und ich werde nicht gefragt wenn ich sterben muss. Dann lasst mich doch wenigstens derweil so leben wie ich leben möchte.

  • Die Wahrscheinlichkeit ist nämlich ziemlich hoch, dass bei einem eigentlichen WES Gegenstand auf Abk das Telefon klingelt - und dir jemand von Waffen/Sprengstoffe ins Ohr schreit.

    Bei mir ist es jeweils umgekehrt. Ich muss dem Waffenbüro anrufen und ins Telefon "schreien" weil weder Seriennummern, Kaliber noch Verkäufer stimmen.

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

  • 2 Sachen die ich nicht verstehe:


    irgendwo stand: <<Ausnahmebewillgung "gross": Seriefeuerwaffen, nicht korrekt geänderte Seriefeuerwaffen<< was bedeutet das? was ist eine nicht korrekt geänderte Seriefeuerwaffe? Wo ist das im Gesetzt geschrieben?


    und


    Können die Kantone die Ausnahmebewilligungen zurückrufen (ABK / SON) oder aufheben wenn sich etwas in der Gesetzgebung/EU ändert? Wird der WES anders gesetzlich gehandhabt als eine ABK?



    Vielleicht kann einer das erklären, Danke

  • was ist eine nicht korrekt geänderte Seriefeuerwaffe?

    Eine ehemalige Seriefeuerwaffe, die leicht wieder von einer durchschnittlichen Person mit üblichen Werkzeugen zu einer Seriefeuerwaffe umgebaut werden kann. Z.B. wenn einfach nur der Seriefeuerhebel mit einem Schweisspunkt blockiert wird, dann kann man den einfach abschleifen und schon hat man wieder eine Seriefeuerwaffe.


    Wird der WES anders gesetzlich gehandhabt als eine ABK?

    In der Praxis bisher nicht.


    Können die Kantone die Ausnahmebewilligungen zurückrufen (ABK / SON) oder aufheben wenn sich etwas in der Gesetzgebung/EU ändert?

    Wer kann das schon abschliessend beurteilen, ohne einen Gerichtsfall? Tatsache ist, dass im Gesetz steht, die Kantone "können" Ausnahmebewilligungen erteilen.


    Wenn es dir darum geht, ob du eine WES Waffe auf WES oder ABK nehmen sollst, dann sehe ich das auch so wie Swisswaffen, dass selbst, wenn ABKs mal eingezogen werden sollten, eine WES Waffe trotzdem eine WES Waffe bleibt, auch wenn sie auf einer ABK eingetragen ist. Die würde dann wohl einfach umgeschrieben. Zu wessen Kosten ist dabei unklar. Aufgrund von rein praktischen Überlegungen, muss man also diesen sehr unwahrscheinlichen Fall mit dem Fall abwägen, dass man evtl. doch mal ein grosses Magazin für die Waffe möchte. In beiden Fällen würden 50 CHF anfallen, vermutlich pro drei Waffen, die man ummelden müsste.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

    Einmal editiert, zuletzt von gromadusi ()

  • Das steht nicht im Gesetz, das steht in der Verordnung *g*


    Art. 5a13 Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen

    (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

    Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Wenn es dir darum geht, ob du eine WES Waffe auf WES oder ABK nehmen sollst, dann sehe ich das auch so wie Swisswaffen, dass selbst, wenn ABKs mal eingezogen werden sollten, eine WES Waffe trotzdem eine WES Waffe bleibt, auch wenn sie auf einer ABK eingetragen ist. Die würde dann wohl einfach umgeschrieben. Zu wessen Kosten ist dabei unklar. Aufgrund von rein praktischen Überlegungen, muss man also diesen sehr unwahrscheinlichen Fall mit dem Fall abwägen, dass man evtl. doch mal ein grosses Magazin für die Waffe möchte. In beiden Fällen würden 50 CHF anfallen, vermutlich pro drei Waffen, die man ummelden müsste.

    Ich denke nicht, dass bei einer Gesetzesänderung bei einem Downgrade von ABK auf WES Gebühren eingefordert werden dürfen. Es braucht für den Besitz einer WES Waffe auch gar keine Bewilligung (da durch Art. 12 abgedeckt) und somit findet auch gar kein Erwerb statt. WES ist nur eine Erwerbsbewilligung, keine Besitzbewilligung! Also keine Gebührennachforderung.


    Anders sieht es beim Upgrade von WES auf ABK aus: neu hat man ja dann eine "verbotene Waffe" und für diese braucht man eine Bewilligung für den Besitz, welche man vorher nicht hatte (war ja durch Art. 12 abgedeckt). Somit muss der Upgrade mit 50 Franken pro drei Waffen bezahlt werden.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Anders sieht es beim Upgrade von WES auf ABK aus: neu hat man ja dann eine "verbotene Waffe" und für diese braucht man eine Bewilligung für den Besitz, welche man vorher nicht hatte (war ja durch Art. 12 abgedeckt). Somit muss der Upgrade mit 50 Franken pro drei Waffen bezahlt werden.

    Wieso sollte Art 12 für verbotene Waffen nicht gelten?

    Auf einer ABK ist ebenfalls nur die Rede vom Erwerb: "Diese kantonale Ausnahmebewilligung berechtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe [...]".

    Es ist nie die Rede von Besitz - das braucht es auch nicht, weil dies eben in Art 12 definiert ist.
    Solange also eine verbotene Waffe rechtmässig mit einer ABK erworben wurde, ist auch deren Besitz rechtmässig. Eine zusätzliche Bewilligung für den Besitz braucht es nicht.


  • Schau Dir WG Art 5 an, ich zitiere:


    Art. 510 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

    1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:


    Das 2. letzte Wort ist relevant.



    Dann zitiere ich WG Art. 28c:

    Art. 28c100 Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

    1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Ver­mitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schwei­zerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn:


    Hier ist wieder der Besitz erwähnt, aber für die grosse Ausnahmebewilligung.


    Die kleine ist dann hier geregelt, es ist aber weder Erwerb noch Besitz aufgelistet:


    Art. 28d101 Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen

    1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiess­wesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.


    Die ABK ist für Artikel 5 gültig, wo eben auch der Besitz verboten ist.


    Jetzt könnten wir diskutieren, ob Artikel 12 gilt oder das Verbot in Artikel 5. Juristisch ist das spezifische Verbot in Art. 5 über den generischen Artikel 12 zu stellen.


    Ich gebe Dir aber recht, dass auf den Bewilligungen der Besitz nicht erwähnt ist. Auch bei den aktuellen AB gross des Kantons AG ist der Besitz nicht explizit erwähnt.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Hmm, mal gefragt, geht nach Obligationsrecht nicht etwas in das Eigentum über wenn man es erwirbt? Somit auch besitzt?

    Ich bin nicht gefragt worden als ich geboren wurde und ich werde nicht gefragt wenn ich sterben muss. Dann lasst mich doch wenigstens derweil so leben wie ich leben möchte.

  • Stell Dir einfach mal folgende zwei Fragen:


    - darf man "etwas" erwerben?

    - darf man "etwas" besitzen?

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Hmm, mal gefragt, geht nach Obligationsrecht nicht etwas in das Eigentum über wenn man es erwirbt? Somit auch besitzt?

    Das ist mathematisch einfach erklärbar:


    Waffenrecht = Ideologie ≠ Realität = Obligationsrecht

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

    Einmal editiert, zuletzt von Partisten ()

  • Beitrag von Partisten ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Uns hat es der Dozent damals mit dem geklauten Auto aufgezeigt:


    Wer ein Auto klaut besitzt dieses zwar, es ist aber nicht Eigentum. Ergo Kauf = Besitz&Eigentum (bis der Autodieb wieder zuschlägt).


    Ob das für irgendwelche komisch ausformulierten Bewilligung bezüglich Waffen auch gilt? Keine Ahnung.

    "will mir einer trutthahn jacke andrehen?"

  • Es gibt auch eine legale Version:


    Der Vermieter ist der Eigentümer der Wohnung und der Mieter ist der Besitzer der Wohnung.


    Im Waffenrecht ist aber alles anders. Das haben wir allerdings auch schon durchgekaut.

    Es gibt nichts Gutes ausser man tut es!

  • Im Waffenrecht ist es bezüglich Besitz, Eigentum und Erwerb genau gleich wie bei anderen Gegenständen. Darum ist die Frage bezüglich OR einfach nicht zielführend.


    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Frage nur dazu dient, den Thread in die Länge zu ziehen.

    In the land of the blind, the one-eyed man is king.

  • Die Frage bezüglich des OR ist meiner Unkenntnis bezüglich der Schweizer Gesetze geschuldet. Mea Culpa, wollte nicht als Troll erscheinen.

    Ich bin nicht gefragt worden als ich geboren wurde und ich werde nicht gefragt wenn ich sterben muss. Dann lasst mich doch wenigstens derweil so leben wie ich leben möchte.