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K31 Schaftsystem von Klinsky

  • MRCL
  • 4. Juni 2018 um 00:58
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    • 4. Juni 2018 um 00:58
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    • #1

    Ich liebäugle schon viel zu lange mit einem Schaftsystem für den K31. Wyssen Defense und neuerdings Hubertec sind mir bekannt, aber für ein paar mal im Schiessstand auspacken zu teuer. Der Klinsky-Schaft hingegen ist preislich recht interessant.

    http://www.klinsky.cz/stranky/312.php

    Vertrieben werden die in der Schweiz ja u.A. von Gun-Tools, Städler Trade und vielleicht noch ein paar anderen, kommen tut er aber aus Tschechien. Item.

    Hat jemand so ein Schaftsystem im Einsatz und kann es empfehlen (= mich in meinem Vorhaben bestätigen)? In der Hand hatte ich es mal, aber nur den Schaft ohne montiertes System.

    Oder heisst die Devise Wyssen/Hubertec oder gar nichts?

    31201_7.jpg

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  • amSee
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    • 3. Juni 2019 um 13:18
    • #2

    Das würde mich auch mal interessieren. Eine Long Range für unter 1500 chf aufbauen das wär doch was.

    Siehe auch hier: https://mittelkaliber.ch/karabiner-31/

  • MRCL
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    • 3. Juni 2019 um 14:25
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    • #3

    Ein Kollege von mir hat sich mittlerweile so eines gebaut. Ich habe es auch geschossen, aber nur auf 50m sitzend. Ergonomie ist recht gut, nur die Magazinaufnahme ist etwas sehr fummelig. Ansonsten schiesst sich das Teil sehr angenehm und zumindest auf 50m kann die Innenzehn gehalten werden.

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    • 3. Juni 2019 um 21:55
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    • #4

    Habe ich, aber der Preis und der freischwingende Lauf halten mich davon ab. Als Jagdwaffe vielleicht geeignet, Langdistanz eher nicht.

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  • MRCL 18. Oktober 2019 um 16:46

    Hat das Thema aus dem Forum Zubehör nach Allgemein verschoben.
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    • 19. Februar 2020 um 11:16
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    • #5

    Ich hab grad mitbekommen, dass ein Umbau eines K31 mit einem Schaftsystem eine Ausnahmebewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau einer Feuerwaffe mitsich zieht.

    Und wenn man so ein Ding beim Händler kauft, es nur mit WES geht.

    Wtf.

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    • 19. Februar 2020 um 11:24
    • #6

    Wäre interessant zu wissen auf welcher Grundlage das so sein soll. Schäfte sind explizit von den speziell für Waffen konstruierten Teilen ausgenommen, soweit ich mich erinnere.

  • MRCL
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    • 19. Februar 2020 um 11:27
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    • #7

    Als Grundlage wird Artikel 19 Abs 2 Waffengesetz angegeben. Die Schäfte selbst bleiben frei erwerbbar.

    Quelle ist Zürich. Werde berichten, wenn ich mehr weiss.

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  • ghost979
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    • 19. Februar 2020 um 14:35
    • #8

    Das kann nur Quatsch sein. Vor allem in deinem Beispiel.
    Du machst ja aus dem K31 nicht plötzlich einen verbotenen Halbautomaten o.ä. - dann wäre es so.

    Gesetzesgrundlage ist ja:
    Ein K31 ist eine Waffe gem WG Art. 10 Abs. 1 b.
    D.h. KEINE Waffe gem WG Art. 5 Abs 1 und 2 (also "verbotene" Waffen welche ABK oder SON benötigen).!

    Und ich habe von der kant. Waffenstelle in Zürich auch schon falsche Infos bekommen.
    Das Fedpol (ZSW) ist da in der Regel fitter.
    Würde die anfragen wenn ich dich wäre. Am besten per Telefon und noch zusätzlich per Mail (damit du's schriftlich hast). Nur Mail wartest du aber ewig, ausser du hast viel Glück. Darum.
    Bin gespannt auf dein Update.

  • swisswaffen
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    • 19. Februar 2020 um 14:57
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    • #9

    Sofern eine Waffe auch als "Gegenstand" gesehen wird, kommt Art. 19 Absatz 2 zur Anwendung.

    Der Gesetzgeber sagt, dass der Umbau von "Gegenständen" zu verbotenen Waffen verboten ist (Art. 19 Absatz 1).

    Der Gesetzgeber sagt, dass der Umbau von "Gegenständen" zu anderen als verbotenen Waffen bewilligungspflichtig ist (Art. 19 Absatz 2)

    Nun wäre es spannend zu wissen, was der Gesetzgeber mit "Gegenstand" denn meint. Rein sprachlich ist eine Waffe auch ein Gegenstand.


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  • ghost979
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    • 19. Februar 2020 um 15:01
    • #10

    Ein Gegenstand ist keine Waffe. Sonst müsste es so bezeichnet werden.
    Man muss ja den Kontext einbeziehen.

    Es geht darum, dass nicht jemand selbst ein AR15 oder sonstwas bastelt (Stichwort 3D Drucker, ghost guns etc.) - Was auch Sinn macht.

    Aber natürlich ist die Formulierung absolut grausam. Und wenn sowas so formuliert wird, sind Probleme vorprogrammiert.... Und leider wird in Gerichten besonders die Thematik angehend äusserst "schlampig" gearbeitet. Es gibt anonymisierte öffentliche Urteile, welche haarsträubend sind.

    Das Ganze ist auf jeden Fall SEHR interessant.
    Dieser Artikel 19 könnte ja wirklich DIE Büchse der Pandora sein....
    Halt uns auf dem laufenden.
    Die Formulierung ist wirklich grausam.... Das würde jeden Handgriff von einer Privatperson illegal machen.
    Sogar einen Magazinwechsel.... Wieso ein Magazinwechsel ist doch kein Umbau? -> Ehm naja... gemäss Gesetzgeber anscheinend schon: Sonst hätten wir ja nicht das Ganze mit den unterschiedlichen Magazinbeschränkungen. Das einsetzen einer Pistole in ein Schaft Kit wird ja auch als Umbau zu einer Handfeuerwaffe (und somit max. 10 Schuss erlaubt) gesehen. Ist die gleiche Pistole nicht mehr drin, gilt wieder die 20er Limite

    5 Mal editiert, zuletzt von ghost979 (19. Februar 2020 um 15:22)

  • Eule
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    • 19. Februar 2020 um 18:21
    • #11

    Hallo zusammen

    Wir haben ja bereits einige Umbauten gemacht, und es ist solange kein Problem wie das Teil keinen Klappschaft hat. Mit Klappschaft braucht es tatsächlich einen WES.

    Gruss

    Eule

  • ghost979
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    • 19. Februar 2020 um 18:29
    • #12

    Also Eule das ist die 60cm Thematik, aber die wird hier kein Problem sein denke ich.

    Bezüglich dem Rest bin ich gespannt. Würde auch das Fedpol empfehlen. Dort ist am meisten Know How und letztendlich entscheiden immer die. Die sind die höchste Exekutivinstanz.

  • Eule
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    • 19. Februar 2020 um 18:30
    • #13

    und noch einen Nachtrag bezüglich freischwingender Lauf. Für 1000m eignet sich ein freischwingender Lauf nicht, auf 300m reicht es, wenn man auch ein 9er auf der 10er-Wertung als vollen Erfolg rechnet.

    Was der gelagerte Lauf dann leider gar nicht mag, mindestens bei mir nicht, ist der Schalldämpfer. Finde ich sehr schade, da ich inzwischen mehrheitlich mit SD schiesse, aber ist halt so.

  • Eule
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    • 19. Februar 2020 um 18:35
    • #14
    Zitat von ghost979

    Also Eule das ist die 60cm Thematik, aber die wird hier kein Problem sein denke ich.

    Bezüglich dem Rest bin ich gespannt. Würde auch das Fedpol empfehlen. Dort ist am meisten Know How und letztendlich entscheiden immer die. Die sind die höchste Exekutivinstanz.

    Die Auskunft habe ich von Sascha Huber von Hubertec, der die Umbaukits ja auch vertreibt. War dann für mich auch der Grund auf dwn Klappschaft zu verzichten.

    Letzter Umbau ist jetzt 9 Monate her, wenn jemand was aktuelleres hat bin ich sehr an der Info interessiert.

    Gruss

    Eule

  • ghost979
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    • 19. Februar 2020 um 18:42
    • #15

    Also ersteinmal. Sieht hammer aus.

    Unglaublich was man rausholen kann :)

    Wo schiesst du jeweils auf die langen Distanzen?

    Bezgl dem Klappschaft etc:. Es ist erst relevant, wenn die halbautomatische "Handfeuerwaffe" (im funktionsfähigen Zustand) auf unter 60cm eingeklappt bzw. verkürzt werden kann. Siehe: https://www.admin.ch/opc/de/classif…8/index.html#a5

    Der K31 dürfte da ja immer noch deutlich darüber liegen (immer), oder irre ich mich da komplett?

    Edit: Habe grade gelesen, dass das nur Halbautomaten betrifft. Dann wüsste ich garnicht wieso dem so wäre? Weiss jemand mehr?

    6 Mal editiert, zuletzt von ghost979 (19. Februar 2020 um 18:54)

  • Eule
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    • 19. Februar 2020 um 18:51
    • #16

    Jein. Da kommt nun altes und neues Gestz zusammen.

    Bia anhin galt, dass ein jagdtlicher Repetierer nur einen Vertrag braucht, ein taktischer jedoch einen WES. Bis diese Lesart geboren war hat es Jahre gedauert, aber seit 4 bis 5 Jahren ist das in den meisten Kantonen so.

    Ein Klappschaft ist ein taktisches Element. Nun haben wir ja eine Übergangsfrist, und ich erspare mir die unschöne Diskussion mit meinem Amt. Zumal wir hier in Zürich ein sehr konstruktives Verhältnis haben.

    Übrigens habe da noch ein Teil rumliegen. Für einen Stollenburger zu haben.

  • ghost979
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    • 19. Februar 2020 um 19:03
    • #17

    Hmmmmm... Das ist sehr interessant. Höre ich so zum ersten Mal.

    Denke das steht auf extrem wackeligen Beinen bezgl. Gesetz. Errinnert etwas an die US Gesetze mit ihrem SBR, Assault weapon etc. Kram :) ...

    Aber du hast das ja elegant umschifft. Danke für die Info.

  • Eule
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    • 19. Februar 2020 um 19:14
    • #18

    Bezüglich Langdistanz schiesse ich im Mittelkaliber Verein. Bin mir bewusst dass der Zugang zum Longrange Schiessen sehr schwierig ist.

    Wir haben den Verein Ende 2014 als neuer Vorstand übernommen, damals ohne einen einzigen Schiesstag, die Wichlen wurde dem alten Vorstand wegen fehlender Verbandsmitglidschaft nicht bewilligt. Seit damals, also in den letzten 5 Jahren haben wir den Verein von Null Schiesstagen und zwei Altmitgliedern wieder auf den heutigen Stand ausgebaut, und das bedeutet, dass wir 39 Mitglieder in dieser Zeit neu aufgenommen haben. Für uns eine grosse Herausforderung, viele Stunden im Einsatz und viel Herzblut.

    Es tut mir auch leid, dass viele dies nicht machen können, leider haben viele Vereine, die Zugang zu Longrange Plätzen haben kein Interesse neue Mitglieder aufzunehmen. Und bei uns ist es halt so, dass wir unsere Einsteiger in den ersten beiden Jahren mindestens acht Mal auf dem Plat haben wollen.

    Nächstes Jahr machen wir nun eine Pause, denn zuerst muss sich der Verein nun etwas konsolidieren, dann geht es wieder weiter.

    Gruss

    Eule

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    • 19. Februar 2020 um 20:54
    • #19

    Ohne jetzt Mitgliedschaft ergeiern zu wollen, einfach Interessehalber.

    In welcher Gegend schiesst ihr überhaupt und hat man mit einem 6.5 Schwedenkaliber da generell Chancen etwas zu treffen?

  • MRCL
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    • 20. Februar 2020 um 06:51
    • Offizieller Beitrag
    • #20

    So, ich hab mich mal duchgelesen.

    Zitat von Waffengesetz Artikel 19

    Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen

    1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders

    konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen

    sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen

    nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.

    2 Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5

    Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig.

    Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12

    gelten sinngemäss.

    3 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der

    Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

    4 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

    Alles anzeigen

    Der Hase liegt im Artikel 10 begraben und ist wohl auch Quell der Annahme von ZH:

    Zitat von Waffengesetz Artikel 10

    Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

    1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein

    erworben werden:

    a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen

    Vorderladern;

    b. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen

    und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar

    1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise

    verwendet werden;

    c. einschüssige Kaninchentöter;

    d. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens

    7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen

    verwechselt werden können;

    e. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens

    mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.34

    Alles anzeigen

    Ein Schaftsystem wäre in der Tat nicht SSV oder jagdlich zugelassen.

    ABER.

    Vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre sind in der Waffenverordung explizit erwähnt:

    Zitat von Waffenverordnung Artikel 19
    Handrepetiergewehre

    1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

    a. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;

    b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

    c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

    d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

    2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

    Alles anzeigen

    Eigentlich sollte der Fall klar sein. Mal schauen, was die Behörde sagt.

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