Beiträge von superuser


    Habe beim letzten Mal im SK eine FFP3 Maske getragen, auf jeden Fall wieder. Am Rand der Maske sieht man das vorherige weiss, 2h im SK. Sieht zwar blöd aus, hat aber nicht gestört beim Schiessen und wenn man die Maske fest andrückt dann beschlägt auch nicht die Schutzbrille.

    Schaden tut die Maske nicht, aber gegen Bleidämpfe schützt sie auch nicht..

    Kann man nicht einfach nontox Munition verwenden und gut ist?

    Das wäre der erste Schritt und meiner Meinung nach sinnvoller, als Kleidung etc. wie Sondermüll zu behandeln nach dem Schiessen. Am meisten bekommt der Schütze selbst ab, wie man auf Slow-Mo-Aufnahmen sehen kann und es ist freundlich den Mitmenschen gegenüber. Vor allem für die Angestellten im SK.


    Abgesehen davon ist das Blei ja in den Zündhütchen und lagert sich in der Waffe ab. Die muss auch gereinigt werden, und dann hat man das Problem nochmals.


    easyjones: was meinst du mit "fully encapsulated"? Full Metal Jacket? Das sind doch die meisten Luger.


    Wie ist es eigentlich bei der GP90? Sind die Sintox?

    Aber das Schöne ist, jeder kann das für sich entscheiden. Das soll auch so bleiben und muss nicht weiter reglementiert werden.

    Ist es schon, zumindest ein wenig:

    Zitat von BGE 103 IV 12


    Es ist nicht bloss unter Militärangehörigen, sondern allgemein bekannt, dass nicht vollständig entladene Waffen häufig zu Unfällen, auch tödlichen, führen. Ziff. 2 lit. a des Munitionsbefehls des Eidg. Militärdepartements vom 23. September 1960 schreibt deshalb vor, nach Schiessübungen seien Schusswaffen auf zurückgebliebene Munition zu untersuchen. Dieser Grundsatz gilt seinem Sinne nach uneingeschränkt auch dort, wo wie vorliegend zwar nicht geschossen, eine Waffe aber immerhin geladen worden ist. Die Untersuchung auf zurückgebliebene Munition hat sich anerkanntermassen auf die Waffe als ganzes, also auch auf das Magazin zu erstrecken.

    Für diejenigen, die an einer ernsthaften Diskussion interessiert sind:


    Das Urteil findet sich hier.


    Die Rekursfrist ist übrigens noch nicht abgelaufen - vielleicht kommt da noch etwas.


    Das Urteil selbst ist recht verwirrend begründet.


    Zitat

    3.2 Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG...


    5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG)...

    D.h., das Gericht anerkennt, dass Art. 29 nur Kontrollen erlaubt, um die Bedingungen, welche in der Bewilligung erwähnt werden, zu kontrollieren.


    Die Richter hören hier jedoch nicht auf:

    Zitat

    Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein, zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG umgangen werden könnte.

    Das ist doch die beste Begründung ever, nicht? Art. 29 erlaubt die Kontrolle nicht. Aber die Kontrolle muss möglich sein, weil sonst die Einhaltung des Gesetzes nicht gewährleistet werden kann. Dann kann man ja auch argumentieren, dass Hausdurchsuchung muss sein muss, weil sonst die Einhaltung des Urheberrechtes nicht gewährleistet werden kann..


    Doch noch nicht genug:

    Zitat

    Ferner handelt es sich wie oben erwähnt bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus / Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446). Es handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können, wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.3).

    Also weil das WG die Kontrolle nicht vorsieht, muss man über Winkelzüge ausserhalb des WG einen Grund finden, warum Kontrollen dennoch erlaubt sein sollen. Wenn die Absicht gewesen wäre, bei allen Waffenbesitzern Kontrollen durchzuführen, dann hätte man dies im WG erwähnt. Über dieses WG wurde abgestimmt und wie hier Kontrollen aller Besitzer durch die Hintertür eingeführt werden, ist das meiner Meinung nach demokratieverachtend. Die letzte Referenz ist übrigens falsch, da wir auf ein falsches Urteil verwiesen.


    So ganz wohl ist es denn Richtern dabei anscheinend auch nicht:

    Zitat

    Es wird dem Waffenbüro des Kantons Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird.

    Das ist doch ein Eingeständnis, dass dies eben nicht aus dem Gesetz heraus ersichtlich ist, sonst müsste man dies nicht noch erwähnen.


    Trotz des fehlenden Hinweises wurde der Kläger aber offenbar informiert. Bleibt die Frage: warum braucht es dann zusätzliche Hinweise?

    Zitat

    11. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von Kontrollen in Kenntnis gesetzt.

    Wichtig hier, es geht um 23 Waffen und der Besitzer wurde auf dem WES über die Kontrollen informiert. Wie die Situation bei Besitzern von weniger Waffen ist, oder was in Fällen ist, wo der Hinweis auf dem WES fehlt, bleibt unklar.


    Sobald dies rechtskräftig wird (falls), dann ist jedoch davon auszugehen, dass alle Waffenbesitzer kontrolliert werden, wie gromadusi schreibt. D.h. WES und ABK Sportschütze machen eigentlich keinen Sinn mehr, da beantragt man besser gleich ABK Sammler. Das braucht zwar ein Sicherheitskonzept, hat aber den Vorteil, dass dieses dann Teil der Bewilligung ist und bei der Kontrolle nichts beanstandet werden kann, sollte alles dem Konzept entsprechen.

    Der Empfang hier ist in der Tat "speziell". Da aber auch hilfreiche und freundliche Antworten darunter waren, probiere ich es doch mit einer Antwort.


    Zuallererst: in einem Rechtsstaat macht man sich nicht verdächtig, wenn man nach Gesetzen und deren Auslegung fragt! Ich sehe ehrlich gesagt auch keinen Grund, warum ich darlegen müsste, weswegen ich Hausbesuche nicht "mag" (wie von xxx genannt und gefordert). Ich nehme aber mit Erstaunen zur Kenntnis, dass es Leute gibt, welche Polizeikontrollen zuhause mögen.


    Abgesehen davon habe ich Gründe bereits genannt - Lesen scheint aber weniger Spass zu machen als draufzuhauen und mit unbegründeten Vorwürfen umherwerfen?


    Dazu abschliessen noch unsere Verfassung:

    Zitat von Art. 13 Schutz der Privatsphäre

    1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.


    Bis jetzt hat sich noch niemand gemeldet, welcher ohne Verdacht, nur mit ABK Sport oder WES kontrolliert wurde. Vielleicht gibt es in diesem Forum niemanden ohne SON ;).


    Die Anworten zeigen, dass die Behörden dies pragmatisch angehen. Finde ich gut. Weniger gut finde ich, dass einige hier sich doch recht vor Repression zu fürchten scheinen und tatsächlich glauben, dass wenn man in einem Forum nach der Rechtslage fragt, mit Hausbesuchen der Polizei zu rechnen hat!? Da muss das Vertrauen in die Behörden ja schon sehr gering sein..


    Und nun zu den weniger konstruktiven Beiträgen..

    Tja was soll ich sagen? Was da alles unterstellt wird. Drogen, faschistisches Material? Da muss ich denke ich nichts dazu sagen, mit solchen Beiträgen disqualifiziert sich der Author selbst.


    Damit nicht genug. Da werden plötzlich Briefe erfunden, welche angeblich in den Mülleimer gefallen sind:

    Nein, du hast das System offensichtlich nicht verstanden.

    Wichtig ist deadlines einzuhalten und sich rechtzeitig zu melden.
    Wenn der Brief aber von deinem Stapel in den Mülleimer gefallen ist - bist du alleine dafür verantwortlich.

    Been there, done that. Zu keiner Zeit hätte ich aber Nachsicht für meine Versäumnisse erwartet.

    Um ganz klar zu sein: ich kenne GPRS76 nicht und er kennt die Geschichte nicht. Was er schreibt ist frei erfunden und hafechääs. Keine Ahnung, was ihn antreibt, solch einen Stuss zu verbreiten.


    Dann gibt es noch zwei hier, welche sich anmassen, mir vorzuschreiben, was für Hobbies ich zu wählen habe und mich aus dem Forum mobben wollen. Dass es in jedem Forum schräge Käutze gibt weiss ich, dass dies hier von einem Moderator mit seinem "like" unterstützt wird, finde ich aber schade. Viellecht kann hier MRCL noch Stellung dazu beziehen.

    Ja kenne es nicht, aber habe schon weniger gute Erfahrungen mit gewissen Behörden gemacht. Mit dem Zeughaus z.B. bei der Ausmusterung. Die Öffnungszeiten sind relativ bescheiden, Fristerstreckung gibt es nicht, auch wenn im Geschäft gerade viel los ist und nicht frei genommen werden kann..

    Die Shadow 2 gibt es als "OR" (Optics Ready oder ähnlich), welche ca. 200 CHF teurer ist. Braucht es dies? Bei der "nicht-OR" kann ja auch ein Visier montiert werden, wenn ich das richtig gesehen habe?

    Aber einen kleinen Tip gebe ich dir noch: bevor du einen WES oder ABK beantragst, rufst du beim Waffenbüro deines Kantons an und lässt es dir von ihnen erklären. Erkläre den Fachleuten da gerne deine Bedenken zum Waffengesetz und dass es aus deiner Sicht keinen Sinn macht ;)

    Da bist du an der falschen Adresse. Weder können die etwas ändern noch haben sie es verbrochen..


    Chlempi: da hast du etwas zu viel hinein interpretiert. Weder habe ich Angst vor einer Kontrolle noch habe ich ein Problem mit dem WG. Vielleicht mal den Aluhut justieren? ;)


    Ich würde lediglich gerne verstehen, worauf sich Behörden abstützen, sollte es mit WES oder ABK Sammler zu einer Kontrolle kommen. Das hat mit "Probleme suchen" nichts zu tun Winchester.


    Wenn der ABK Sportschütze keine Kontrollen mit sich zieht und ich nur Waffen habe, welche keinen ABK Sammler brauche, dann warum nicht? Angenehm sind die Kontrollen sicher nicht und - je nach Häufigkeit - ist halt auch Zeitaufwand damit verbunden + ev. geht ein Ferientag drauf.


    Wurde schon jemand nur mit WES oder ABK Sportschütze (ohne SON, ohne Waffen unter ABK Sammler) kontrolliert?

    Verstehst du die Zusammenhänge / Inhalte im WG nicht oder hinterfragst du das Geschriebene?

    Ich finde das ganze Gesetz nicht gut geschrieben, ja, deswegen auch die Fragen. Dank deinem ausführlichen Beitrag verstehe ich deine Leseart, danke!


    Bin aber ehrlich gesagt nicht überzeugt davon. Gemäss Art 29 müssen die Auflagen mit der Bewilligung verknüpft sein. Art 26 ist aber für alle Waffen nach WG gültig und ist nicht an eine Bewilligung "geknüpft".


    Weiter ist Art 29 in Kapitel 7: Ausnahmebewilligungen, weswegen er sich meiner Meinung nach auf die in diesem Kapitel erwähnten Ausnahmebewilligungen bezieht. Der WES wird im WG nicht "Bewilligung" genannt, ein weiterer Grund, warum Art 29 meiner Meinung nach keine Anwendung findet.

    So wie ich das sehe machst du dir etwas gar viel Gedanken betreffend Kontrollen.

    d.h., es ist in der Praxis nicht wirklich relevant?


    Wenn die Kontrolle zeinah nach Erwerb stattfinden würde, hätte ich auch kein grosses Problem damit. Ich stelle mir nur vor, dass in 5-X Jahren nach Erwerb die Polizei an der Tür klingelt, nachdem ich ABK und co schon lange vergessen habe. Das Recht, die Kontrollen durchzuführen, ist zeitlich ja nicht limitiert (würde auch keinen Sinn machen).


    motherboard: ich muss zu dem Termin frei nehmen und am Lagerort sein. Nicht das Ende der Welt, aber wenn es sich vermeiden lässt, warum nicht? Und es ist ja auch nicht auf eine Kontrolle beschränkt.

    Danke für die superschnellen Antworten!

    Sollte die Behörde einen Grund sehen, bei dir einen "Hausbesuch" durchzuführen, so ist dies bereits heute mit WES, ABK Sport & Sammler sowie SON möglich.

    Auf welcher Rechtsgrundlage? Bei ABK Sammler könnte man dies von Art 28e und Art 29 WG ableiten. Aber bei WES und ABK Sportschütze?


    Wie ist die hier oft erwähnte SON rechtlich abgestützt? Alleine auf Art 5 10 WG?


    Hat jemand eine SON für Schalldämpfer in ZH (ok, rhetorische Frage ;)? Was stehen da für Bedingungen drauf?


    Möchtest du das Risiko einer Kontrolle der Waffen in den eigenen vier Wänden ausschliessen, so müsstest du diese konsequenterweise legal auswärts lagern und dies bereits im Sicherheitskonzept so vermerken.

    Dann findet die Kontrolle am Lagerort statt - damit habe ich ja noch mehr Aufwand..

    Wenn ich eine Pistole kaufen möchte (vermutlich CZ Shadow 2), spielt es dann eine Rolle, ob ABK Sportschütze oder Sammler? Der Vorteil bei Sportschüzte - soweit ich das verstanden habe - ist, dass es keine Hausbesuche der Polizei gibt wie bei der ABK Sammler. Der Vorteil der ABK Sammler ist, dass ich keinen Nachweiss des sportlichen Schiessens erbringen muss und die Pistole mit einem Anschlagschaft verwenden kann.


    Trifft dies so zu?


    Wenn ich dazu einen Antrag für einen Schalldämpfer stelle und dieser bewilligt wird, muss ich dann mit Hausbesuchen rechnen? Gemäss Art 29 WG:

    Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:

    1. die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;

    Wird dann auf der Ausnahmebewilligung eine Auflage stehen, dass der Schalldämpfer sicher gelagert werden muss und dies deswegen kontrolliert werden kann, oder wie ist dies (rechtlich) geregelt?


    Versteht mich nicht fallsch, ich werde sowohl Waffen als auch Zubehör und Munition sicher aufbewahren, sicherer als gefordert wird. Habe nur keine Lust mich mit Hausbesuchen herumschlagen zu müssen.