Für diejenigen, die an einer ernsthaften Diskussion interessiert sind:
Das Urteil findet sich hier.
Die Rekursfrist ist übrigens noch nicht abgelaufen - vielleicht kommt da noch etwas.
Das Urteil selbst ist recht verwirrend begründet.
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3.2 Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG...
5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG)...
D.h., das Gericht anerkennt, dass Art. 29 nur Kontrollen erlaubt, um die Bedingungen, welche in der Bewilligung erwähnt werden, zu kontrollieren.
Die Richter hören hier jedoch nicht auf:
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Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein, zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG umgangen werden könnte.
Das ist doch die beste Begründung ever, nicht? Art. 29 erlaubt die Kontrolle nicht. Aber die Kontrolle muss möglich sein, weil sonst die Einhaltung des Gesetzes nicht gewährleistet werden kann. Dann kann man ja auch argumentieren, dass Hausdurchsuchung muss sein muss, weil sonst die Einhaltung des Urheberrechtes nicht gewährleistet werden kann..
Doch noch nicht genug:
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Ferner handelt es sich wie oben erwähnt bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus / Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446). Es handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können, wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.3).
Also weil das WG die Kontrolle nicht vorsieht, muss man über Winkelzüge ausserhalb des WG einen Grund finden, warum Kontrollen dennoch erlaubt sein sollen. Wenn die Absicht gewesen wäre, bei allen Waffenbesitzern Kontrollen durchzuführen, dann hätte man dies im WG erwähnt. Über dieses WG wurde abgestimmt und wie hier Kontrollen aller Besitzer durch die Hintertür eingeführt werden, ist das meiner Meinung nach demokratieverachtend. Die letzte Referenz ist übrigens falsch, da wir auf ein falsches Urteil verwiesen.
So ganz wohl ist es denn Richtern dabei anscheinend auch nicht:
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Es wird dem Waffenbüro des Kantons Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird.
Das ist doch ein Eingeständnis, dass dies eben nicht aus dem Gesetz heraus ersichtlich ist, sonst müsste man dies nicht noch erwähnen.
Trotz des fehlenden Hinweises wurde der Kläger aber offenbar informiert. Bleibt die Frage: warum braucht es dann zusätzliche Hinweise?
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11. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von Kontrollen in Kenntnis gesetzt.
Wichtig hier, es geht um 23 Waffen und der Besitzer wurde auf dem WES über die Kontrollen informiert. Wie die Situation bei Besitzern von weniger Waffen ist, oder was in Fällen ist, wo der Hinweis auf dem WES fehlt, bleibt unklar.
Sobald dies rechtskräftig wird (falls), dann ist jedoch davon auszugehen, dass alle Waffenbesitzer kontrolliert werden, wie gromadusi schreibt. D.h. WES und ABK Sportschütze machen eigentlich keinen Sinn mehr, da beantragt man besser gleich ABK Sammler. Das braucht zwar ein Sicherheitskonzept, hat aber den Vorteil, dass dieses dann Teil der Bewilligung ist und bei der Kontrolle nichts beanstandet werden kann, sollte alles dem Konzept entsprechen.