Ich bin jetzt bei weitem auch kein Jurist, aber da für mich beim Sammeln auch immer die Gefahr besteht an solche Sachen zu kommen, habe ich mich jetzt mal etwas weiter damit befasst….
Ich würde jetzt mal sagen es sieht folgendermassen aus:
Wer nach Schweizerischem Waffengesetz, die Voraussetzungen erfüllt für den Erwerb einer Waffe ist in diesem Fall rechtlich abgesichert.
Die Frage der Hehlerei kann man ja damit beantworten ob dies zu trifft oder nicht?!
Art. 160 StGB
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft…..
Dies wäre aber dann Sache der Staatsanwaltschaft, es zu Beweisen. In den meisten Fällen dürfte das kaum zutreffen, da man im Allgemeinen etwas im guten Glauben Erwirbt.
Das Recht auf den Besitz wird ja durch diese beiden Artikel geschützt:
Art. 714 ZGB
2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Art. 933 ZGB
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
aber
Der bestohlen kann seine entwendeten Sachen innerhalb von 5 Jahren zurück fordern.
Art. 934 ZGB
1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
Interessanter Artikel, man muss sich sein gestohlenes Eigentum wieder zurück kaufen!
Was auch zu beachten wäre, gerade bei Gebrauchsgegenständen:
Art. 938 ZGB
1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
Soweit ich das verstehe, wäre das also so das wenn z.b. ein ZF kaputt geht, man dieses dann nicht ersetzen müsste?!
So das ist das was ich so gefunden und Interpretieren würde und jetzt habe ich einen Knoten im Hirn, nach dem ganzen Juristendeutsch...
Hoffen wir mal dass wir alle davon verschont werden, wirklich mal in so eine Lage zu kommen!