Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
(Art. 51 Waffenverordnung)
Wie sieht die Sache in folgendem Beispiel aus:
Person Wohnt zB in Zürich und arbeitet in Winti. Arbeitszeit 07.00-12.00 und 13.00 bis 16.30. Person geht in der Nähe von Winti in den Schiesskeller und möchte ab und an direkt nach Feierabend schiessen.
Muss die Person nun nach der Arbeit vom Arbeitsort Winti nach ZH fahren um die Waffe(n) und Munition zu holen und danach wieder Richtung Winti fahren zum Schiessort oder darf die Person die Waffen bereits am Morgen mitnehmen.
Wenn ja, wie müssten die Waffen genau gesichert werden? Klar, kein Zugriff für andere aber wäre ein abschliessbarer Spind eine Option? Im Auto lassen abgeschlossen im Kofferraum wird wohl nicht gehen.
Wo fängt angemessen an und wo hört angemessen auf?
PS: ja, Arbeitgeber würde die kurzzeitige „aufbewahrung“ erlauben.
Nein, in ZH zu schiessen ist keine Option. Die Orte sind nur Beispiele.
Merci und Gruss