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Abgrenzung Repetierer

  • Winchester
  • 18. Oktober 2019 um 12:28
1. offizieller Beitrag
  • Winchester
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    • 18. Oktober 2019 um 12:28
    • #1

    Hallo zusammen

    Gibt es irgendwo eine Aufstellung, welche Repetierer unter die WES-Pflicht fallen und welche ohne WES bzw. nur mit schriftlichem Vertrag erworben werden können?

    Die Abgrenzungen des WG (insbes. Art. 10) und der WV (insbes. Art. 19) sind mir bekannt. Aber nur schon was genau unter lit. b, c und d des letztgenannten Artikels fällt, ist recht unbestimmt....

    Zur Erinnerung:

    " Art. 19 WV Handrepetiergewehre (Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

    1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

    a.  [...]

    b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

    c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

    d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

    2 […]"

    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!

  • MRCL
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    • 18. Oktober 2019 um 15:19
    • Offizieller Beitrag
    • #2

    b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

    Darunter fallen Standard- und Freigewehre die mit den Regelungen des SSV und/oder des ISSF übereinstimmen, in 7.5x55 Swiss oder ISSF-konforme Munition (zB 6mm Norma)

    c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

    Dies sind alle Waffen, die nicht unter die in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV), Abschn 1, Art 2, Para 1, Buchstabe i genannten Waffen fallen, namentlich:

    Zitat

    Feuerwaffen:

    1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,

    2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,

    3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,

    4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;

    d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

    Das betrifft wohl am ehesten die Bockdoppelflinten (doppelläufige Schrotflinten mit übereinander angeordneten Läufen) für Trap und Skeet. Da müssten die jeweiligen Reglemente zu den jeweiligen Disziplinen angeschaut werden.

    Wenn man dann noch das Waffengesetz Kapitel 2, Abschn 1,  Art 10,  Para 1 dazu nimmt, welches besagt

    Zitat

    Art. 101 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

    1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

    a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;

    b. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19952 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;

    c. einschüssige Kaninchentöter;

    d. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

    e. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.3

    2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.

    Alles anzeigen

    Kann man da schon sehr genau eingrenzen:

    Einschüssige (Jagd)Repetierer über 45cm Lauflänge = frei

    Mehrschüssige Repetierer = WES

    Mehrschüssige Jagdrepetierer = frei

    Kurzläufige (Jagd)Repetierer = WES

    Beispiele:

    Schwedenmauser = WES, da nicht einschüssig

    K31 = Vertrag, da im ausserdienstlichen Schiesswesen anerkannt

    Tanner Standardgewehr = Vertrag, da übliches Sportgewehr

    Chiappa Little Badger = WES, da Schaft klappbar

    Baikal Flinte = Vertrag, da einschüssig

    Sauer 404 Repetierer = frei, da "üblicherweise zur Jagd verwendet"

    Usw.

    Im Zweifel, frag den Waffenhändler oder die fachstelle Waffen deines Kantons. Letztere langewilen sich momentan sowieso.

    Einmal editiert, zuletzt von MRCL (19. Oktober 2019 um 06:28) aus folgendem Grund: Korrektur, bzw. konkretisierung Unterscheid Jagdrepetierer - Repetierer

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  • Winchester
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    • 18. Oktober 2019 um 16:05
    • #3

    Vielen Dank für die ausführliche und aufschlussreiche Antwort! :)

  • Daniel
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    • 19. Oktober 2019 um 00:25
    • #4
    Zitat von MRCL

    Mehrschüssige (Jagd)Repetierer = WES

    Guten Abend

    Gilt das seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im August oder schon vorher? Das ist mir nämlich neu!

    Für meine mehrschüssigen Jagdrepetierer ( 2x 5+1 und 1x 4+1) musste ich nie einen WES beantragen.

    Ich glaube, ich muss morgen mal zu meinem Hoflieferanten und nachfragen wie der Stand ist!

    Gruss Daniel

  • MRCL
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    • 19. Oktober 2019 um 06:25
    • Offizieller Beitrag
    • #5
    Zitat von Daniel
    Zitat von MRCL

    Mehrschüssige (Jagd)Repetierer = WES

    Guten Abend

    Gilt das seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im August oder schon vorher? Das ist mir nämlich neu!

    Für meine mehrschüssigen Jagdrepetierer ( 2x 5+1 und 1x 4+1) musste ich nie einen WES beantragen.

    Ich glaube, ich muss morgen mal zu meinem Hoflieferanten und nachfragen wie der Stand ist!

    Gruss Daniel

    Alles anzeigen

    Du hast recht, mehrschüssige Jagdrepetierer sind natürlich nicht WES-pflichtig. Mehrschüssige Repetierer, die nicht zur Jagd zugelassen sind, hingegen schon.

    • Vorheriger offizieller Beitrag
  • Winchester
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    • 21. Oktober 2019 um 11:23
    • #6

    Hm, ok - scheint doch nicht alles so klar zu sein....

    Art. 2 Abs. 1 lit. i Jagdverordnung lässt ja so einiges zu - insbesondere sagt er nichts über das Kaliber.

    Dann müsste ja z.B. ein Remington 700 (mit festem Schaft) in .338 LM WES-frei sein, korrekt?

    Obwohl das nicht gerade ein typischer Jagdrepetierer wäre....

  • Daniel
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    • 21. Oktober 2019 um 19:07
    • #7

    Zugegeben, 338 LM mag für jagdliche Zwecke in der Schweiz sicher zuviel sein aber warum nicht? Solange das Tier keine unnötigen Qualen leidet und keine verbotenen Geschosstypen verwendet werden sagt eigentlich Niemand etwas.

  • Winchester
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    • 22. Oktober 2019 um 08:25
    • #8

    Du hast mich falsch verstanden ;)

    Es geht mir nicht darum .338 LM für die Jagd zu verwenden sondern um die Frage ob ein Repetierer in diesem Kaliber WES-frei erwerbbar ist, da er ja nicht unter Art. 2 Abs. 1 lit. i Jagdverordnung fällt.

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