domi1997 50BMG

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  • Hey Domi1997


    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort zu meiner Frage "Warum kauft ihr Waffen?".


    Gerne würde ich mich noch mehr mit dir unterhalten. Schreib mir doch kurz auf helene.obrist@watson.ch.


    Lieber Gruss

    Helene


  • Guten Tag Domi1997,



    Ich werde mich nächstes Jahr darum bemühen, die Saiga - SR1 ebenfalls für das IPSC Schiessen zu bestellen. Ich habe am Donnerstag, 19.12.2019, mich beim SECO darüber erkundigt, ob ich ein russisches Sportgewehr der Firma Lobaev, nicht aus Russland, sondern aus dem europäischen Raum, legal mit Bewilligung, via Slowenien (Ljubljana), importieren könnte. Da die SR1 ebenfalls ein Sportgewehr, Halbautomat ist, ist dies gemäss SECO möglich.


    Jeder Waffenhändler kann die SR1, als Sportgewehr - erst Recht aus dem europäischen Raum, importieren. Ich gehe davon aus, dass viele Waffenhändler den komplizierten Papierkram scheuen - es werden total überteuerte Preise für die SR1 verlangt, so wie bei https://www.gun-art.ch/waffen/izhmash-saiga/ aus der Schweiz und in Österreich, siehe Link: http://www.waffenhof-gurtner.a…hp/langwaffen/sportwaffen - fast 4'000 Euro/CHF sind für die SR1, absolut nicht verhältnismässig wenn man bedenkt, dass die Waffe ab Izhmash - Werk, umgerechnet nur ca. 1597 CHF kostet (120'000 Rubel). Ich überlege mir im Moment, wie ich solch überteuerte Preise umgehen kann.


    Ich werde diesbezüglich Kontakt mit dem Eigentümer der Alpine - Fox GmBH, Aawasserstrasse 1, 6370 Oberdorf, http://www.alpinefox.ch/ aufnehmen - er hat die gesamten CH - Polizeien, mit Waffen ausgerüstet uns ist vom Fach. Sobald ich News habe, werde ich sie dir mitteilen. Gruss...


    Hier das Antwortschreiben des SECO:



    Sehr geehrter Herr XY


    Wir danken Ihnen für Ihre Anfrage.


    Der Bundesrat hat am 27. August 2014 die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72, nachfolgend «Verordnung») erlassen.


    Art. 1a Abs. 1 der Verordnung verbietet den Import von Feuerwaffen, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen aus Russland und der Ukraine. Ausgenommen sind einzig Jagd- und Sportwaffen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54). Bei den von Ihnen erwähnten Waffe handelt es sich um eine Jagd- respektive Feuerwaffe. Somit fällt der Import dieser Waffe in die Schweiz nicht unter das Verbot gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung.

    Der Import der von Ihnen erwähnten Waffe unterliegt daher den Bestimmungen des Waffengesetzes (SR 514.54). Für entsprechende Auskünfte betreffend der für den Import notwendigen Bewilligung können Sie sich an die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei fedpol wenden: infozsw@fedpol.admin.ch


    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


    Freundliche Grüsse


    Lukas Regli


    Wissenschaftlicher Mitarbeiter

    Eidgenössisches Departement für

    Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

    Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

    Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

    Sanktionen


    Holzikofenweg 36, 3003 Bern

    Tel. +41 (0) 58 467 68 16


    lukas.regli@seco.admin.ch


    www.seco.admin.ch

    • Also wenn da eine Sammelbestellung über einen Händler möglich bzw von vorteil wäre, wäre ich sicher interessiert. Natürlich abhängig vom Preis. Fairer weise muss man sagen, dass nicht thalmann den Preis auf die 4k antreibt. Der Preis kommt vom italienischen zwischen Händler. Denn Er muss die Dinger nach Italien schicken lassen und von dort Importieren damit es auch für fedpol keine Russischen kriegswaffen mehr sind. So wie ich ihn verstanden habe, ist das seco für einen möglichen direkt import aus Russland der Fedpol jedoch bestreitet das es sich bei einem Halbautomat um eine SPortswaffe handelt und nicht um eine kriegswaffe. Nun wenn der Preis um ein gutes stück sinkt dan würde ich mich gerne beteiligen.

    • Dein Schreiben:

      "Also wenn da eine Sammelbestellung über einen Händler möglich bzw von vorteil wäre, wäre ich sicher interessiert. Natürlich abhängig vom Preis. Fairer weise muss man sagen, dass nicht thalmann den Preis auf die 4k antreibt. Der Preis kommt vom italienischen zwischen Händler. Denn Er muss die Dinger nach Italien schicken lassen und von dort Importieren damit es auch für fedpol keine Russischen kriegswaffen mehr sind. So wie ich ihn verstanden habe, ist das seco für einen möglichen direkt import aus Russland der Fedpol jedoch bestreitet das es sich bei einem Halbautomat um eine SPortswaffe handelt und nicht um eine kriegswaffe. Nun wenn der Preis um ein gutes stück sinkt dan würde ich mich gerne beteiligen".


      Meine Antworten:

      Auf welcher gesetzlicher Grundlage stützt sich deine Aussage? Hast du etwas schriftlich von der Fedpol? Was ist denn die Definition einer Kriegswaffe und wie lässt sich eine Kriegswaffe erkennen? Verboten ist nach Schweizer Recht, dem Legalitätsprinzip nur, was ausschliesslich im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt wird.


      Im CH-Waffengesetz zumindest gibt es den Begriff Kriegswaffe gar nicht - weshalb eine Kriegswaffe entsprechend kein Grund darstellen kann, sondern Kriegsmaterial. Der Hersteller Izmash, preist die SR1 nachweislich als Sportgewehr, welches häufig, nachweisbar in der IPSC verwendet wird welche Regeln für das Sportschiessen, Material, etc., erlassen hat. Es dürfte für die Fedpol recht schwierig sein beweisen zu können, dass es sich bei der SR1, um Kriegsmaterial handelt, wenn es vom Werk als Sportgewehr verkauft wird. Dazu kommt noch:


      Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

      Änderung vom 1. Juli 2015


      Der Schweizerische Bundesrat verordnet:


      I Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20023 (EmbG),


      Art. 1a Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine


      1 Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von: a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen; b. Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19775.


      2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.


      1) Fazit: RU - Sportwaffen (=SR1) sind ausgenommen vom Einfuhrverbot in die Schweiz! Weshalb sollte man die Sportwaffe dann nicht direkt von Russland in die Schweiz importieren dürfen?


      1 SR 946.231.176.72 2 SR 101 3 SR 946.231 4 SR 514.54 5 SR 941.41

      Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V


      2

      Art. 11 Abs. 1 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 3–5a, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

      II 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.6 2 Artikel 1a gilt bis zum 30. Juni 2019; danach ist er hinfällig.

      1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova


      2) Fazit: Diese Verordnung ist nicht mehr gültig, am 30. Juni 2019 abgelaufen! Weshalb sollte es verboten sein, ein russisches Sportgewehr, dass durch die IPSC anerkannt wird, nicht direkt in die Schweiz einzuführen? Ich sehe keine gesetzliche Grundlage, die die direkte Einfuhr in die Schweiz verbieten sollte. Gerne lasse ich mich vom Gegenteil überzeugen...


      Art. 5 Ziff. a Waffengesetz besagt, dass;


      "a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen verboten sind".


      2) Fazit: Bei der SR1 handelt es sich nicht um eine Seriefeuerwaffe und ist kein militärisches Abschussgerät - im Gegensatz zur AK 107, der offiziellen militärischen Version der SR1.


      5. Kapitel: Auslandsgeschäfte9

      Art. 22a1Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel

      1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:

      a.nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist; b.nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.

      2 Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.2


      3) Fazit: In der Güterkontrollgesetzgebung ist Nichts Konkretes zu finden - was die Kriegmaterialgesetzgebung betrifft, so gilt Folgendes:

      Liste des Kriegsmaterials

      Anmerkung: Die in dieser Liste als Anhang zur Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Güter entstammen der so genannten «Munitions List» (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten, jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als «besondere militärische Güter» unter den Geltungsbereich des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202).


      Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, jedoch ohne:

      a. eindeutig erkennbare Jagd- und Sportwaffen (z. B. nach ISSF-Norm), die in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind; b. Einzellader und Vorderlader; c. Faustfeuerwaffen und Repetiergewehre für Randfeuermunition; d. alte Waffen, für die keine verwendbare Munition mehr hergestellt wird oder im öffentlichen Handel erhältlich ist.

      Anmerkung: KM 1.d. erfasst auch folgende Waffen:

      1.Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen; 2.Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen.

      KM 1.a. bis KM 1.d. erfassen auch für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer KM 3 erfasste Munition verschiessen können.


      4) Fazit : Unter http://www.admin.ch, gibt es keine genauere Definition was eine Kampfwaffe ist. Wie man entsprechend subsumieren will, dass es sich bei der SR1 um eine Kampfwaffe handeln könnte, dürfte schwierig werden zumal die IPSC sie als Sportwaffe anerkennt.


      Art. 28c1Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

      1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn:

      a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.


      2 Als achtenswerte Gründe gelten:

      a. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten; b. sportliches Schiesswesen; c. Sammlertätigkeit;d.Erfordernisse der Landesverteidigung; e. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke.


      5) Fazit: b. sportliches Schiesswesen; c. Sammlertätigkeit gelten als achtenswerte Gründe.


      PS: Wer ist Thalmann? Wie lauten seine gesetzlichen Grundlagen, die ihm einen direkten Import in die Schweizverbieten, wenn die gepostete Verordnung des Bundesrates am 30. Juni 2019 abgelaufen ist und für RU - Sportgewehre sowieso keine Geltung hat? Sollte direkter Import erlaubt sein, dann fallen die Zwischenhändler weg. Dann wären 4'000 CHF/EUR vermutlich nicht mehr verhältnismässig.

    • "die in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind" Das dürfte bei den normalen AK's oder der SVD ein problem sein. Aber ja die SR1 wird höchstens in Form einer ak107 militärisch eingesetzt aber das ist schon weit hergeholt. Ich habe mit ihm nicht juristisch gesprochen und auch nicht ganz genau nachgehakt aber ich denke fakt ist das wenn er könnte würde er es vermutlich direkt importieren. Aber probieren kann man es gerne, vermutlich bräuchten wir jemand mit einer händlerlizenz der die für uns ins Land bringt denn ich habe da bedenken, dass die Importbewilligung an eine Privatperson übergeben wird.

  • Hallo Domi

    Meines Wissens brauchst du im Kanton Zürich so 12 Waffen und eine gute Begründung dann sollte dass mit der Bewilligung eigentlich klappen.

    • Salut

      Jein, Also hatte schon mehrere von der Kapo Zürich am Telefon. Alle meinten 12 Waffen und 5 Jahre Sammeln *ausser* man hat wie du sagst eine gute Begründung. Dazu zählen halt sachen wie pflicht auf dem schiessstand und hörschäden. Beides kann ich nicht wirklich geltend machen ausser ich würde einem Verein Beitreten der Schalldämpfer pflicht hat aber das ist in der Region winterthur +1.5h autofahrt selten zu finden bzw die Vereine suchen meist keine neuen Member.

    • Solltest du Ohrschmerzen nach dem Schiessen trotz Gehörschutz haben, könnte dein Hausarzt dir präventiv eine Empfehlung für eine Ausnahmebewilligung schreiben - von Vorteil wäre es, wenn du nachweisen kannst regelmässig Schiesssport zu betreiben..

    • Ich habe mir überlegt ein Arztzeugnis wegen meinem tinnitus zu holen, doch ist mir das etwas häuchlerisch vorgekommen und wäre nur ein notlösung für mich falls bis nächsten sommer schalldämpfer verbannt werden würen. Denn im 300m schiessen darf man ja auch keinen verwenden und der neben dran hat dan sicher auch keinen...