Art. 711 Handel mit Ordonnanzmunition
Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.
Dieser Artikel ist insbesondere dafür da, dass Vereine keine Fantasiepreise verlangen dürfen, da diese durch den Bund vergünstigte Munition beziehen können. Das bedeutet Ankaufspreis (-.30) plus Sportbeitrag (-.05) Scheibenentschädigung gemäss VR (-.30) ergibt max -.65 pro Schuss im Verkauf an die Schützen.
Der Artikel ist jedoch sehr klar formuliert.
Ich denke das, was Du ansprichst, ist hier formuliert (Abschnitt 9, Art. 44 und Art. 45):
MRCL : möchtest Du mal beim SAT anfragen, ob der Verkauf von Ordonnanzmunition (nicht zum Verbrauch *g*) bzw. der Handel damit erlaubt ist?