Nachmelden von Verbotenen Gegenständen

  • salii


    Also der besitz ist für deinen Vater ja erlaubt, da er ihn zu damaliger zeit legal in einem geschäft gekauft hat. Falls du den offiziell übernehmen willst, würde ich in deinem fall einfach eine kantonale ausnahmebewilligung beantragen und ihn als sammlerstück auf dich eintragen lassen. Sollte kein problem sein.


    Dann wäre er dann sowieso registriert. Und die sache ist erledigt.


    :)

  • das spielt ja keine rolle. Der muss nicht bereits registriert sein damit du den übernehmen kannst. Viele waffen und zubehör wurden zu dieser zeit nicht registriert,da dies zu damals geltendem recht nicht nötig war. Es war auch nie nötig waffen oder zubehör nachzuregistrieren obwohl dies von den medien so dargestellt wurde. Gesetzlich war man nicht verpflichtet dies zu tun.


    Falls du den dämpfer jetzt aber mit einer ausnahmebewilligung übernehmen willst,wird der automatisch auch auf dich registriert. Und so ist dann alles nach heutigem waffengesetz konform. Und wird auch keine probleme geben.

  • Gilt das eigentlich für alle verbotenen Waffenteile?

    Wenn ich also, sagen wir, einen vollauto fähigen Verschluss (oder irgendwas anderes) für ein Gewehr von jemandem abkaufen möchte, (ich habe eine SON für dieses Teil), und der Verkäufer versichert mir, es wäre in den 80ern oder 90ern von ihm mal gekauft worden, er hätte es seit dem irgendwo liegen gehabt und niemals irgendwo registriert, es gibt aber auch keinen Nachweis darüber (Quittung /Kaufbeleg), dann kann ich als Käufer sicher sein dass ich nix verbotenes tue und er als Verkäufer hat dann auch keine Strafe zu erwarten?

    Oder muss ich mir als Käufer immer die Bewilligung des Verkäufers vorlegen lassen?

  • das gilt meines wissens für alles auch für deine genannten teile. Das "problem" ist ja, dass damals so gut wie alles mehr oder weniger frei erhältlich war. Daher wurden solche teile auch kaum in einem register festgehalten. Verkäufe wurden in einem verkaufsbuch der händler notiert aber nicht in einem kantonalen register eingetragen,da dies damals noch nicht nötig war.


    Es spricht also nichts dagegen, von einer privatperson ein solcher gegenstand abzukaufen,wenn du dies nach heutigem recht mit ausnahmebewilligung machst. Das waffenbüro ist grundsätzlich froh darüber wenn sie ab jetzt wissen, wer der neue besitzer ist.


    Es ist nicht nötig eine bewilligung vom verkäufer zu verlangen. Dasselbe gilt für waffen die noch vor 1999 mit einem WES bei einem händler erworben wurde, da damals der käufer kein doppel zurückerhalten hat. Das wurde nur beim händler archiviert und daher wird kaum jemand ein doppel von dem damaligen WES besitzen.


    Ich würde aber trotzdem beim waffenbüro nachfragen bei unklarheiten. Ein anderes problem ist auch, dass früher das waffengesetz kantonal geregelt war und es hier kantonale unterschiede gab. Deshalb am besten beim jeweiligen waffenbüro abklären lassen.

  • Hatte einen ähnlichen Fall. Wir haben das dann beim kantonalen Waffenbüro abgeklärt. Der Schalldämpfer hätte bis 2009 gemeldet werden müssen und wäre dann legal gewesen, weil dies aber nicht gemacht wurde, war dieser quasi illegal in Besitz. Hatten dann die Wahl, diesen per Sonderbewilligung zu registrieren oder halt der Polizei abzugeben.