FGC-9 und ähnliche Projekte

  • Es gilt wie immer das Waffengesetz und die Waffenverordnung, in diesem Zusammenhang besonders folgende Artikel:


    WG: Nichtgewerbliche Herstellung von Waffen

    WV: Ausnahmebewilligung für nichtgewerbliche Herstellung

    Ich überlege grad, wie man völlig legal so eine Waffe in der Schweiz erwerben könnte. Wäre schon eine coole Sache, so ein Ding völlig legal im Schrank stehen zu haben und damit dann natürlich auch problemlos auf Ranges schiessen zu gehen.


    Wenn ich WG und WV richtig verstanden habe, müsste dazu der Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung die Herstellung des Verschlusses, des Verschlussgehäuses (bzw. Ober und -Unterteil des Gehäuses oder Griffstück bei Pistolen) sowie des Laufes übernehmen. Auch müsste er den Zusammenbau (= Akt der Herstellung der eigentlichen Waffe) übernehmen.


    Alle anderen "nicht wesentlichen" Bestandteile bzw. auch nötige Werkzeuge (z.B. das 3D-gedruckte "Negativ" für den ECM-Lauf) dürfte man wenn ich das richtig verstanden habe selber herstellen und könnte diese dem Inhaber der Waffenhandelsbewilligung dann Zwecks der seinigen Durchführung des tatsächlichen Waffen-Herstellungs-Aktes zur Verfügung stellen.


    Wichtig wäre somit einfach, dass a) der Inhaber der Waffenhandelsbewilligung der Hersteller der wesentlichen Bestandteile ist, b) der Inhaber der Waffenhandelsbewilligung dafür sorgt, dass die vorgeschriebenen Markierungen (Seriennummer, Beschusszeichen, usw.) vorhanden sind und c) der Inhaber der Waffenhandelsbewilligung aus diesen wesentlichen (und allfälligen weiteren unwesentlichen) Bestandteilen dann auch die Waffe zusammenbaut, wodurch er juristisch gesehen dann der völlig legale Hersteller der Waffe als Ganzes ist.


    Der nachfolgende Erwerb der ganzen Waffe durch eine Privatperson könnte wie gewohnt nach den bekannten Vorgaben erfolgen, also je nach Länge und Kapazität der Ladevorrichtung halt entweder WES, kleine Sport-AB oder kleine Sammler-AB.


    Interessant wäre hierbei vielleicht auch noch, worin denn juristisch gesehen der eigentliche unter das Waffengesetz fallende Herstellungs-Akt bei den wesentlichen Waffenbestandteilen besteht? Könnte man eventuell sogar soweit gehen, den Drucker, das benötigte Material, die nötigen CAD-Dateien, die selbst zuhause gedruckten/hergestellten unwesentlichen Waffenbestandteile (die ja weil unwesentlich nicht unter das WG fallen) sowie die Tools und Chemikalien zur elektrochemischen Herstellung des Laufes dem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung in die Werkstatt stellen?


    Und das einzige was dieser schlussendlich aus waffenrechtlicher Sicht zwingend selber eigenhändig tun müsste, wäre dann noch in seinen Räumlichkeiten einfach den Start-Knopf zu betätigen? (Und nachher natürlich noch den Zusammenbau der wesentlichen Teile zu einer ganzen Waffe in seiner Werkstatt durchführen, siehe oben).


    Somit müsste man theoretisch nur einen aufgeschlossenen Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung finden, der Interesse hätte, das mal auszuprobieren und/oder allenfalls in diese neue Markt-Nische einzusteigen. Wenn ich mir die Diskussion hier anschaue, scheint ja durchaus ein Interesse am legalen Erwerb solcher exotischen Waffen zu bestehen.


    Oder habe ich hier irgendetwas am WG bzw. der WV falsch verstanden?


    An der legalen(!) Herstellung interessierte Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung dürfen sich sonst auch gerne bei mir melden. :)

  • Bzgl. Zusammenbau habe ich mal beim FEDPOL aufgrund AR-15 Upper/Lower nachgefragt (Ende Juli 2019), um mich zu informieren ob, ich einen Upper Receiver für ein anderes Kaliber erwerben und anschliessend später einen Lower (damals noch frei erwerblich) kaufen und selbst gemäss meinen Wünschen zusammenbauen darf. Das war da noch kein Problem, ob und wie sich das mit den Anpassungen des neuen Gesetzes geändert hat, weiss ich nicht.


    Wenn ich mir bspw. die erwähnten AR-15 anschaue, kann ich ja - gemäss oben erwähnter Rückmeldung - die Waffenteile die eine Bewilligung benötigen per WES (bzw. SON für grosse Magazine) kaufen und anschliessend die freien Teile dran-/reinbauen wie ich mag. Das ganze könntest du (unter der Annahme meine Rückmeldung ist noch korrekt) auch machen und musst dir nur die von dir erwähnten wesentlichen Waffenbestandteile vom BüMa machen lassen?


    Vielleicht mit genau diesem Beispiel beim Fedpol mal anfragen, weil wenn das erlaubt ist, dann wäre deine Variante auch erlaubt, solange eben die Teile vom BüMa kommen...

  • Dann gibt‘s noch die Geschichte mit der Garantie und dass der Hersteller haften wird, wenn das Ding platzt.

  • Dann gibt‘s noch die Geschichte mit der Garantie und dass der Hersteller haften wird, wenn das Ding platzt.

    Die Sachgewährleistung (= Garantie) nach Art. 197 ff. OR kann ganz einfach vertraglich wegbedungen werden.


    Bezüglich Haftung: Das Problem hast Du auch als Hersteller einer "normalen" Waffe. Ich stimme zu, dass sicher nicht alle Designs von 3D-Druck-Waffen für eine gewerbsmässige Herstellung geeignet sind. Ich denke, dass sich nur Designs anbieten würden, bei denen die dem Explosionsdruck ausgesetzten Teile aus entsprechendem Stahl gefertigt werden. Wenn ich das in den Videos und Blogposts richtig gesehen habe, wäre die FGC-9 durch die verbauten Stahl-Teile ein potentiell sich anbietendes (oder als Basis verwendbares) Design.


    Dieses Design ist meines Erachtens absolut nicht vergleichbar mit den ersten Designs (meistens komplett aus Plastik) vor ein paar Jahren, welche tatsächlich ein Sicherheitsrisiko dargestellt haben. Leider wurde das damals von den Medien übermässig ausgeschlachtet und so hat sich der Irrglaube "alle 3D gedruckten Waffen werden zwingend explodieren" leider recht weit verbreitet.


    Am Ende ist die Haftungsproblematik (Produktehaftpflichtgesetz) nichts anderes als die Frage des richtigen Risikomanagements. Da alles im legalen Rahmen abläuft hat man natürlich auch den Vorteil, dass man sich z.B. von den Herstellern von Plastik für den 3D Druck oder von verwendeten Stählen gewisse Eigenschaften vertraglich zusichern lassen kann. Auch kann man entsprechende Tests und Messungen durchführen (lassen), um das Risiko zu minimieren. Das Haftungsrisiko gemäss Produktehaftpflichtgesetz liesse sich natürlich auch durch eine Versicherung (die allenfalls bei einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung bereits vorhanden ist) mitigieren; oder durch die Gründung einer separaten GmbH potentiell auf das Gesellschaftskapital limitieren.


    Natürlich kann man als Hersteller dann auch das getragene Risiko bei der Kalkulation des Endkundenpreises mit einfliessen lassen.


    Ich finde es auf jeden Fall spannend, solche Fragen zu diskutieren und zu klären statt von vornherein pauschal "geht sowieso nicht" zu sagen. Stell dir mal vor, mit was für altmodischen Waffen wir heute noch hantieren würden, wenn die Herren Luger, Colt, Glock und Konsorten damals gesagt hätten "vergiss es, geht sowieso nicht".

  • Ich stimme dir teilweise zu. Am besten wäre es selber eine Bewilligung zu holen und anfangen zu tüfteln.


    Bzgl. GmbH; schlechte Idee, da läufst du schnurstracks in nen Haftungsdurchgriff


    Ausserdem - früher war‘s halt nich einfacher. B&T konnten auch anfangen Dämpfer zu bauen, also sie noch frei verkäuflich waren. Heute braucht man zuerst für alles eine Bewilligung. Das ist leider einfach so.

  • und so hat sich der Irrglaube "alle 3D gedruckten Waffen werden zwingend explodieren" leider recht weit verbreitet.

    Je nach dem, was man unter 3D-Druck versteht, stimmt das ja auch. Bei der FGC-9 ist ja der Verschluss und der Lauf nicht aus dem Drucker. Es gibt aber ja auch Metallbearbeitungsverfahren, die man theoretisch unter 3D-Druck einordnen könnte, also additive Verfahren, die ein komplettes digitales Modell herstellen, und dann würde es wiederum nicht stimmen.


    Die FGC-9 dürfte in der Schweiz selbst gebaut werden, wenn man vom Kanton eine Ausnahmebewilligung dazu bekommt. Ob man die bekommt, weiss ich leider nicht. Mit unseren im europäischen Vergleich noch recht liberalen Waffengesetzen besteht auch kein besonderer Anreiz, dies zu tun. Mich persönlich würde es nur reizen, um zu sehen, wie gut man das als Laie hinkriegt. Aber diesen Reiz kann ich auch in anderen Bereichen ausleben, die nichts mit Waffen zu tun haben, von daher habe ich keine Lust, durch den Bürokratiedschungel zu gehen deswegen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Bzgl. Zusammenbau habe ich mal beim FEDPOL aufgrund AR-15 Upper/Lower nachgefragt (Ende Juli 2019), um mich zu informieren ob, ich einen Upper Receiver für ein anderes Kaliber erwerben und anschliessend später einen Lower (damals noch frei erwerblich) kaufen und selbst gemäss meinen Wünschen zusammenbauen darf. Das war da noch kein Problem, ob und wie sich das mit den Anpassungen des neuen Gesetzes geändert hat, weiss ich nicht.


    Wenn ich mir bspw. die erwähnten AR-15 anschaue, kann ich ja - gemäss oben erwähnter Rückmeldung - die Waffenteile die eine Bewilligung benötigen per WES (bzw. SON für grosse Magazine) kaufen und anschliessend die freien Teile dran-/reinbauen wie ich mag. Das ganze könntest du (unter der Annahme meine Rückmeldung ist noch korrekt) auch machen und musst dir nur die von dir erwähnten wesentlichen Waffenbestandteile vom BüMa machen lassen?


    Vielleicht mit genau diesem Beispiel beim Fedpol mal anfragen, weil wenn das erlaubt ist, dann wäre deine Variante auch erlaubt, solange eben die Teile vom BüMa kommen...

    Danke für den Input. Die Frage habe ich mir bei meinem initialen Beitrag auch gestellt. Ich bin der Einfachheit halber erst mal davon ausgegangen, dass die Kombination von wesentlichen Waffenbestandteilen zu einer ganzen Waffe ein eigenständiger Herstellungs-Vorgang ist. Aber eine genauere Abklärung bei Fedpol könnte interessant sein.


    Die aufgeworfene Frage ist ja nicht nur aus dem Gesichtspunkt der 3D-gedruckten Waffen interessant. Im WG besteht meiner Ansicht nach "dank" der EU nun eine gewisse Unklarheit zwischen der Behandlung von wesentlichen Waffenbestandteilen und ganzen Waffen. Verkompliziert wird das insbesondere durch die tollen EU-Spezial-Kategorien "< 60cm" und "mit Ladevorrichtung hoher Kapazität (LHK)", welche ja nur auf ganze Waffen zutreffen.


    Wenn man nun aus den legal mit WES erworbenen wesentlichen Waffenbestandteilen dann ohne zusätzlichen Papierkram legal eine ganze Waffe zusammensetzen dürfte, könnte dies ja im Endeffekt möglicherweise bedeuten, dass man auch heute noch Waffen "< 60cm" und "mit LHK" ohne ABK mittels WES in ihren Einzelteilen erwerben könnte (praktischerweise bis zu 3 verschiedene Teile pro WES ;) Auf der anderen Seite, falls das zusammensetzen aus Einzelteilen gänzlich verboten ist, würden sich vermutlich viele Leute mit Wechselsystemen unbeabsichtigterweise strafbar machen. Eine Klärung wäre sicher auch für Leute interessant, welche an einer ABG interessiert sind und deren Kanton komischerweise dafür eine Mindestzahl an WES (statt eine Mindestzahl an erworbenen Waffen) verlangt.

  • Es dürfte sich auch die Patentrechtliche Frage stellen. Habe gerade nichts gefunden aber haben Jstark und Ivan the troll irgendwo eine AGB herausgegeben, ob das Produkt verkauft werden darf? Denn nach meinem Wissen verkauft Jstark diese bereits in seinem Land(halt illegal :D) und Ivan the troll könnte theoretisch weil die Waffe in seinem Land legal ist eine Klage einreichen.

  • und so hat sich der Irrglaube "alle 3D gedruckten Waffen werden zwingend explodieren" leider recht weit verbreitet.

    Je nach dem, was man unter 3D-Druck versteht, stimmt das ja auch. Bei der FGC-9 ist ja der Verschluss und der Lauf nicht aus dem Drucker. Es gibt aber ja auch Metallbearbeitungsverfahren, die man theoretisch unter 3D-Druck einordnen könnte, also additive Verfahren, die ein komplettes digitales Modell herstellen, und dann würde es wiederum nicht stimmen.

    Meinst du Dinge wie Selective Laser Sintering (SLS)? Damit hat Solid Concepts in den USA ja vor ein paar Jahren einen Voll-Metall-1911er hergestellt. Klar, technisch gesehen auch 3D-Druck, aber preislich sind die Geräte soviel ich weiss im ähnlichen oder höheren Bereich anzusiedeln wie CNC-Maschinen. Womit es dann sicher ein technisch interessantes Verfahren ist, sich aber preislich vermutlich überhaupt nicht lohnen würde.

    Zitat von gromadusi

    Die FGC-9 dürfte in der Schweiz selbst gebaut werden, wenn man vom Kanton eine Ausnahmebewilligung dazu bekommt. Ob man die bekommt, weiss ich leider nicht. Mit unseren im europäischen Vergleich noch recht liberalen Waffengesetzen besteht auch kein besonderer Anreiz, dies zu tun. Mich persönlich würde es nur reizen, um zu sehen, wie gut man das als Laie hinkriegt. Aber diesen Reiz kann ich auch in anderen Bereichen ausleben, die nichts mit Waffen zu tun haben, von daher habe ich keine Lust, durch den Bürokratiedschungel zu gehen deswegen.

    Eine Ausnahmebewilligung für die private Herstellung einer FGC-9 scheitert vermutlich an deren Länge < 60cm (das heisst sie fällt dadurch unter Art. 5 Abs. 1 lit. d WG) in Kombination mit Art. 32 Abs. 3 WV:


    Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.


    Ich stimme dir teilweise zu. Am besten wäre es selber eine Bewilligung zu holen und anfangen zu tüfteln.

    Das wäre natürlich auch eine mögliche Variante, wobei der Overhead (Räumlichkeiten, Alarmanlage, Prüfungen, usw.) vermutlich sehr hoch sein würde, wenn man eine Waffenhandelsbewilligung beantragt, nur um für sich selber legal eine Waffe 3D drucken zu können. Aber ausschliessen würde ich das jetzt noch nicht gänzlich. Solange man nicht mit Waffen handeln will, fällt auf jeden Fall schon mal die praktische Teilprüfung weg ;)

  • In den meisten Kantonen sind die Handelspatente mit Bedingungen verknüpft. In Zürich darfst du als Ungelernter (keine Ausbildung zum Büchser) z.B. nicht herstellen oder an den Dingern schrauben.

    Das ist ja schade. Dann kommen nicht mehr viel in Frage ein solches Geschäft zu eröffnen.

  • Eine Ausnahmebewilligung für die private Herstellung einer FGC-9 scheitert vermutlich an deren Länge < 60cm (das heisst sie fällt dadurch unter Art. 5 Abs. 1 lit. d WG) in Kombination mit Art. 32 Abs. 3 WV:


    Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

    Sehe ich nicht so, da die Waffe nicht gekürzt werden kann. Sie hat einen Fixschaft.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Ivan hat den ECM Prozess weiterentwickelt, und jetzt scheint es wirklich recht simpel zu sein. Er hat gute Werkzeuge als STL Files veröffentlicht, die man leicht selbst drucken kann. Der Lauf bekommt jetzt neben den 6 Zügen auch eine leicht konische Patronenkammer für leichteren Patronenauszug und einen Hals zwischen den Zügen und der Kammer, damit das Geschoss nicht in die Züge gerammt wird beim Laden in die Kammer.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Das sieht sehr interessant aus. Vielleicht werden in Zukunft auch die grösseren namhaften Hersteller (Glock, SIG, etc...) auf dieses Verfahren zurückgreifen, wenn es sich als kostengünstige Alternative erweist.


    Oder es wird im kommerziellen Bereich kleineren Unternehmen möglich sein, in diesen Markt einzusteigen ohne zuerst in teure Maschinen für die Laufherstellung zu investieren. Für die Zukunft stellt dieses Verfahren sicher eine spannende Entwicklung dar :)

  • Ich glaube kaum, dass das Verbreiten von Informationen, die zur Herstellung einer solchen Waffe dienen, verboten wird. Und selbst wenn, könnte man es recht leicht völlig legal umgehen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.