Ruf an und besteh auf dein Recht auf Kontrolle.
Erfahrungen Kantonalen Ausnahmebewilligung „klein“
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Naja, wegen so Kleinsammlern rücken die wohl nicht aus *stichel*
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Spass beiseite: eigentlich sollten alle, welche Sammler sind und/oder Vollautomaten besitzen, jederzeit auf eine unvorbereitete Kontrolle vorbereitet sein.
Gut, auch bei mir kann es mal sein, dass ein Verschluss gerade nicht auf der Bank sondern im hauseigenen Tresor ist. Beispielsweise für Photos.
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Naja, wenn ich das so lese, weiss ich gar nicht ob ich jemals einen Sammlerstatus haben möchte.
Ich steh nicht so auf unerwarteten Besuch.
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So... Langsam wirds mühsam. Nachdem ich jetzt eine ABK Sammler für die Scorpion eingereicht habe, sagt man mir, eine auf halbauto umgebaute Seriefeuerwaffe bleibe eine Seriefeuerwaffe und benötigt eine grosse Ausnahmebewilligung... Mal sehen, bin jetzt am abklären. Offensichtlich ist die Erfahrung der Waffenbüros mit Sammlerbewilligungen noch nicht so da.
Immerhin, das Sicherheitskonzept ist schonmal gut, an dem wirds nid scheitern.
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Kennt das Waffenbüro den neu eingführten Artikel der Waffenverordnung?
Art. 5a1Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.
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Ja. "Aber das fedpol hat gesagt". Eben, ich bin am Abklären.
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xxx: Art. 5a besagt ja eben, dass Seriefeuerwaffen i.d.R solche bleiben (also grosse Ausnahmebewilligung) und NUR ausnahmsweise als "zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut" gelten (also ABK), wenn sich das nicht (einfach) rückgängig machen lässt...
Somit hat die Behörde in MRCLs Fall (leider!) richtig entschieden....
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swisswaffen: Art. 5a besagt ja eben, dass Seriefeuerwaffen i.d.R solche bleiben (also grosse Ausnahmebewilligung) und NUR ausnahmsweise als "zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut" gelten (also ABK), wenn sich das nicht (einfach) rückgängig machen lässt...
Somit hat die Behörde in MRCLs Fall (leider!) richtig entschieden....Korrekt, ABER für meine Behörde sind sämtliche ehemaligen Seriefeuerwaffen immer Seriefeuerwaffen, egal wie der Umbau gemacht wurde.
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xxx: Art. 5a besagt ja eben, dass Seriefeuerwaffen i.d.R solche bleiben (also grosse Ausnahmebewilligung) und NUR ausnahmsweise als "zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut" gelten (also ABK), wenn sich das nicht (einfach) rückgängig machen lässt...
Somit hat die Behörde in MRCLs Fall (leider!) richtig entschieden....
Ja, eben. Und da ist nun die Frage, wie die Waffe abgeändert wurde.
Ist es so, wie damals Anfang 1990er Jahre die Stgw 44, welche man für CHF 900.- beim Waffen Staub in Binningen kaufen konnte, welche einfach einen Schweisspunkt auf dem Umschaltknopf hatten (Originalaussage von Staub: "Einmal mit dem Hammer drauf und der geht wieder")
oder
ist der Umbau eben besser und dem Gesetzgeber genehm erfolgt.
Ja, ich könnte mich noch heute in den Sack beissen, dass ich damals kein solches Stgw 44 gekauft habe.
BTW: Wenn Du nun die Skorpion mit AB gross kaufst und diese kriegst, dann ist das ein Schritt in Richtung AB gross für Vollautomaten, welche Du ja noch anstrebst *g*
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Und dann definieren wir doch mal "Fachperson" und "Spezialwerkzeug".
Lassen wir das, denn es ist nicht zielführend. Diese Definition muss von offizieller Stelle erfolgen.
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(Zitat von Winchester)
Ja, eben. Und da ist nun die Frage, wie die Waffe abgeändert wurde.
Ist es so, wie damals Anfang 1990er Jahre die Stgw 44, welche man für CHF 900.- beim Waffen Staub in Binningen kaufen konnte, welche einfach einen Schweisspunkt auf dem Umschaltknopf hatten (Originalaussage von Staub: "Einmal mit dem Hammer drauf und der geht wieder")
oder
ist der Umbau eben besser und dem Gesetzgeber genehm erfolgt.Ja, ich könnte mich noch heute in den Sack beissen, dass ich damals kein solches Stgw 44 gekauft habe.
BTW: Wenn Du nun die Skorpion mit AB gross kaufst und diese kriegst, dann ist das ein Schritt in Richtung AB gross für Vollautomaten, welche Du ja noch anstrebst *g*
Ja die AB gross wäre schonmal Ziel, da hätte ich noch einige Sachen auf der Haben-will-Liste. Aber mit der Scorpion würde ich gerne öfters schiessen, und jedesmal eine Tagesbewilligung lösen wäre doof.
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Nein, Du musst für umgebaute Seriefeuerwaffen keine Tagesbewilligung haben!
Dazu Artikel 5 WG:
Verboten ist das Schiessen mit:
a.Seriefeuerwaffen;
b.militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
Da sind (und waren) diese nicht aufgeführt.
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Aber wenn die Behörde alles, was mal Serie war als Serie anschaut...?
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Schauen wir uns das mal an:
Ganz grob gibt es in diesem Bereich vier Kategorien von Waffen.
Und es gibt zwei Vorgänge bzw. Bereiche.
Folgende Waffenkategorien möchte ich aufzählen:
K1. Seriefeuerwaffen
K2. Zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, welche durch Laien auf Seriefeuer rückgeändert werden können.
K3. Zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, welche nur durch Fachpersonen mit Spezialwerkzeug rückgeändert werden können.
K4. Zu halbautomatischen Waffen umgebaute Schweizer Ordonannz-Seriefeuerwaffen (namentlich Stgw 57 und Stgw 90 aus Armeebeständen).
Die beiden Vorgänge bzw. Bereiche sind:
B1. Erwerb, Übertrag, Besitz
B2. Schiessen
Nun müssen die Behörden diese Vorgänge auseinander halten.
Fakt ist:
Eine zur halbautomatischen Waffe umgebaute Seriefeuerwaffe IST und BLEIBT eine zur halbautomatischen Waffe umgebaute Seriefeuerwaffe. Punkt.
Jetzt können wir drüber streiten, in welche Kategorie (aber nur K2, K3 oder K4) eine solche Waffe fällt. Beim Vorgang B1 sagt das Gesetz, dass für die Kategorien K1 und K2 eine grosse Ausnahmebewilligung notwendig ist. Das ist so geregelt und unantastbar.
Das Gesetz sagt auch, dass für die Kategorie K3 und K4 ein WES oder eine kleine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Auch das ist so geregelt und unantastbar.
Die Behörde hat Ermessensspielraum, ob eine zur halbautomatischen Waffe umgebaute Seriefeuerwaffe in K2 oder K3 eingeordnet wird. Bei K4 sind die Regeln klar. Bei K1 auch; in K1 sind nur Seriefeuerwaffen, welche auch Seriefeuer schiessen können.
Gut. Kategorien geregelt und bezüglich B1 aufgeklärt.
Nun gibt es noch den Bereich B2, das Schiessen.
Das Schiessen ist gemäss Gesetz für Seriefeuerwaffen verboten (mit Tagesbewilligung aber erlaubt). Dies gilt einzig und alleine für K1 (ausser Du hast an K2 so rumgebastelt, dass sie wieder Seriefeuer schiessen kann, aber dann ist die Waffe wieder K1).
Vom Schiessverbot sind K2, K3 und K4 nicht erfasst. Steht nicht so im Gesetz und wenn es keine Regeln gibt, dann ist es erlaubt.Wenn nun die Behörde eine grosse Ausnahmebewilligung für eine K2 erstellt, dann wird die Waffe beim Vorgang B1 so behandelt wie eine Seriefeuerwaffe; "so behandelt wie". Aber die Behörde darf daraus keine Seriefeuerwaffe machen, denn es ist und bleibt eine abgeänderte Seriefeuerwaffe, egal ob mit AB gross gekauft oder nicht. Beim Vorgang B2 ist die Waffe im Gesetz nicht erwähnt und somit nicht betroffen.
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Früher wurden doch vielmals Waffen als halbautomatisch „alte Norm“ verkauft. In welche Kategorie werden solche Waffen heute eingestuft??
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Früher wurden doch vielmals Waffen als halbautomatisch „alte Norm“ verkauft. In welche Kategorie werden solche Waffen heute eingestuft??
Halbautomaten. Je nach dem wie genau sie umgebaut wurden.
Ich bin dran das ganze mal auszudeutschen. Wwr den alten Artikel über Wagfenerwerb in der Schweiz gelesen hat - der Draft vom neuen ist schon 5x so lang.
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K2 oder K3; mit grösster Wahrscheinlichkeit fallen die alle unter K2.
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Alte Norm heisst ja, dass sie nicht sonderlich gut umgebaut waren.
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Wie lange hat bei euch der Antrag für die ABK gedauert? Warte seit 2 Wochen ohne Antwort im Kanton Zürich...