Erfahrungen Kantonalen Ausnahmebewilligung „klein“

  • wollte jetzt auch magazine für meine neue aber noch altrechtliche apc300 holen.

    brauchte trotz dem aktuellen wes eine altbestandbestätigung... ?‍♂️

    na schön, jetzt könnte man ja sagen, dass es einfach einfehler bei der gesetzgebung war. aber es dürfte wohl eher berechnend so geplant worden sein, da man so genötigt werden kann, alle waffen zu melden. sonst gibts einfach das formular nicht.

    aber am besten ist ja, dass die kantone noch immer nicht miteinander kommunizieren und meine waffe vom vorherigen kanton somit nicht auf der altbestandsliste auftaucht, obwohl eamals korrekt angemeldet...

  • Nun Schussfriend, wenn du deine Waffen nicht nachgemeldet hast, stehen die natürlich nicht in deiner Akte;)


    Wie lange die Bestätigung gültig ist, wurde nicht gesagt. Vielleicht ein Jahr, vielleicht aber auch solange, bis du diese aktualisierst begründet durch den Kauf einer neuen Waffe.:/

    Wer Freiheit zugunsten der Sicherheit abgibt, verliert am Ende beides.

    Disclaimer: Alle Angaben ohne gewähr.

    • Offizieller Beitrag

    peter

    Was heisst genötigt werden kann... ?

    Es ist ja bereits so dass es kein können sondern müssen ist. Von daher... Schussfriend würde ich mich nicht auf die Unwissenheit der Behörde verlassen in deinem Falle. Aber das muss jeder selbst wissen ob er sich dem Folgeärger stellen möchte.


    Spoooner97

    Bin ich bereits am abklähren, wir wollen ja schliesslich nicht gestützt auf reine Vermutungen weiter auf dem System rumhaken.

  • Zitat

    Bin ich bereits am abklähren, wir wollen ja schliesslich nicht gestützt auf reine Vermutungen weiter auf dem System rumhaken.

    Prima:thumbup:.

    Bei unserem Hobby wohl eher "unpraktisch".

    Wer Freiheit zugunsten der Sicherheit abgibt, verliert am Ende beides.

    Disclaimer: Alle Angaben ohne gewähr.

  • Habe gestern eine Besitzbestätigung für alle meine WES waffen angefordert, da es nichts kostet und ich dachte was du hast das musst du nicht mehr organisieren. Mal schauen von einer Laufzeit war nirgends die Rede

  • Also. Ich habe heute Nachmittag dem Waffenbüro Zürich angerufen. Der Polizist am anderen Ende hat meine Frage bezüglich den Magazinen wie folgt beantwortet:

    Zum Kauf von grossen Magazinen im Waffenladen, muss vorher eine Besitzbestätigung angefordert werden. Dies geht via eMail, und man kann dabei auch gleich die Bestätigung für mehrere Waffen einholen. Das ganze ist wie schon von euch gesagt, gratis, und sollte recht zügig gehen.

    Und bezüglich der Sammlerbewilligung habe ich auch gefragt. Im Kanton Zürich kann man die ABK Sammler gleich ab der ersten Waffe beziehen. Heisst einfach, dass man ein Sicherheitskonzept vorlegt das auch akzeptiert wird.

    #BenelliM4Gang 8)

    • Offizieller Beitrag

    Danke Aeon dem habe ich nichts beizufügen.


    Und kann nur nochmals bestätigen dass man die Besitzbestätigung für mehrere Waffen in einem einholen kann und falls vorhanden, sogar ein eigen geführtes Register mit Seriennummer etc. (Den benötigten Angaben aus dem Nachregistrierungsformular) auch einfach dem Antrag anhängen dürfte.


    Die Besitzbestätingung ist unbefristet und wie bereits erwähnt, kostenlos.


    Und zumindest für grosse Magazine, dann aureichend zum Erwerb solcher.


    Bei der persönlichen ex. Armeewaffe reicht sogar das Dienstbüchlein, in welchem die Waffe als Privat übertragen vermerkt wird. Sofern man diese natürlich nach der Dienstzeit auch behalten möchte.


    Btw. ich kann den direkten Kontakt mit den zuständigen Behörden nur empfehlen, dieser ist sehr unkompliziert, kompetent und äusserst informativ.

  • Wenn ich 2 Ausnahmebewilligungen als Sportschütze habe für meine 2 Sturmgewehre und einen normalen WES für meine Pistole, dann kann ich nicht ein 20+ Magazin für die Pistole kaufen?

    Sondern müsste eine 3. Ausnahmebewilligung beantragen für den Magazinkauf oder?

  • Mandu Das sollte so wie ich es verstanden habe, korrekt sein. Sollte aber nicht allzu kompliziert sein. Soviel mir ist, schickst du dann einfach noch eine ABK Anfrage zu deiner Pistole ein. Da du die Details zur Pistole (Model, Seriennummer etc.) sowieso angeben kannst, solltest du damit eigentlich so durchkommen. Ich werde es mit meiner SA85M gleich machen, damit ich dann die 30er Magazine brauchen darf.

    #BenelliM4Gang 8)

  • xxx: Art. 5a besagt ja eben, dass Seriefeuerwaffen i.d.R solche bleiben (also grosse Ausnahmebewilligung) und NUR ausnahmsweise als "zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut" gelten (also ABK), wenn sich das nicht (einfach) rückgängig machen lässt...

    Somit hat die Behörde in MRCLs Fall (leider!) richtig entschieden....

    Ja, eben. Und da ist nun die Frage, wie die Waffe abgeändert wurde.

    ...

    Auch auf die Gefahr hin, dass das bereits schon mehrfach abgehandelt wurde, muss ich das Ganze nochmal hochholen, da es für mich immernoch nicht ganz klar ist.


    Auf meiner ABK Sportschütze heisst es:

    " ...ausgenommen Serienfeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen gemäss Art 5 WV,..."


    In Artikel 5 steht wiederrum quasi, dass nur nachhaltig umgebaute Waffen als "umgebaut" zählen. Das würde ja bedeuten, dass umgebaute STGW sowie andere ehemalige Autoten nocht mit dieser ABK bezogen werden können.


    Ist das nun tatsächlich so? Respektive wie ist diese Passage richtig zu interpretieren?

  • Ein umgebauter Vollautomat ist dann mittels ABK erwerbbar, wenn dieser nicht ohne Spezialwerkzeug von Fachpersonen unter erheblichem Aufwand rückgebaut werden kann. Das fedpol kann im Zweifelsfalle Typenprüfungen durchführen.


    Beispiel:

    CZ Vz61, mit entferntem Gegengewicht und diversen abgefrästen Teilen > ABK, da nicht einfach so rückbaubar.


    CZ Vz61, bei der der Feuerwahlhebel mittels einem kleinen Schweisspunkt blockiert ist > SON, da nach simplen Abfeilen des Schweisspunktes der Feuerwahlhebel wieder uneingeschränkt funktioniert.

  • Was auf der ABK steht, ist nicht rechtlich bindend, sondern was im Gesetz steht. Und dort steht ganz klar, dass die Ausnahmebewilligung für Sportschützen explizit für Waffen gilt, die eigentlich nach Artikel 5 Absatz 1 b und c verboten wären.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Danke Dir. Das war eigentlich auch meine irsprpngliche Interpretation. Beim unvoreingenommen Lesen interpretiere ich es eben so, dass umgebaute Automaten ausgenommen sind und in Art 5a wird dann definiert was man unter umgebauten Automaten versteht.


    Auf der ABK: max 3 Waffen (ausgenommen sind Serienfeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen nach Art 5a WV,..."


    Art 5a

    "Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann."


    Schlussendlich ist es ja gut, wenn es so ist wie Du sagst. Hat mich beim Nachlesen nur irritiert.