Aufbewahrung der Waffen und Munition?

  • Hallo liebes Forum

    Ich will mich nach seeehr langer Abstinenz wieder am Schiessport versuchen. WES ist beantragt und ein alter K31 und eine P210 sollen aus Familienbestand zu mir umziehen. Etwas Kopfzerbrechen, weil irgendwie nicht sauber geregelt(?), bereitet mir die Lagerung dieser beiden (und künftiger) Waffen, sowie deren Munition. Sie kommen in einen Keller in einem MFH, zwischen einem Einbrecher und den Waffen sind dann drei Türen mit Zylinderschloss. Nach meinem Verständnis müssen die jedoch nochmals weggesperrt werden + die Munition in einem separaten Fach. Ist ja auch nicht verkehrt, denn auch die Familie mit Schlüssel soll da ja nicht einfach so ran. Nun frage ich mich aber ob es ein teurer (Waffen-)Tresor sein muss oder ob ein verschlossener Schrank reicht? Ich interpretiere das Gesetz so, dass es quasi egal ist, passend zur Realität im Land. Aktuell dürften die Waffen unverschlossen in einem Schrank sein. Was sagt Ihr dazu?

    LG

    • Offizieller Beitrag

    <p>Das Gesetz besagt, Waffen müssen vor Zugriff Dritter geschützt sein, spezifiziert aber nichts. Gegen Waffen un Munition zusammen lagern spricht auch nichts. Ebenfalls sind keine Tresorklassen genannt.</p>
    <p><br></p>
    <p>Noch jedenfalls.</p>
    <p><br></p>
    <p>Ein Baumarkttresor für Waffen und ein kleiner für Munition verschlossen im Kellerabteil reicht also, zumindest vorerst.</p>
    <p>Bei einem Kellerabteil mit den für die Schweiz typischen Lattenwänden würde ich aber einen anderen Standort wählen.</p>

  • Hallo miteinander


    Neu dabei, möchte ich hier noch einmal einhacken...


    Mir geht es wie Zeromaster: lange abstinent, habe ich mir kürzlich des WES besorgt und schliesslich eine P210-2 gekauft. Jedoch mein Benutzername ist mein Ziel.


    MRCL: Du schreibst "zumindest vorerst"


    Dies impliziert, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte, oder wie ist das zu verstehen?

    Und wenn, werden wir dann solche Vorschriften bzgl. Tresor bekommen wie in Deutschland?


    LG

  • Wenn bei Dir mit "Schlaffzimmer" dein Schlafzimmer gemeint ist, würde ich Dir empfehlen, sich primär über blaue Pillen Gedanken zu machen, anstatt über Waffen^^


    Aber ansonsten ist ein Schlafzimmer natürlich abschliessbar wenn die Tür dafür ausgelegt/ein Schloss vorhanden ist.

    Zur effektiven Waffenaufbewahrung aber nur geeignet, wenn keiner sonst Zutritt hat, wenn du nicht drauf aufpassen kannst...

  • Finde die Formulierungen sehr vage geschrieben. Man könnte auch eine Toilette abschliessen und die Waffen dort lagern, ob es der Waffe gerecht ist und praktisch ist sei mal dahin gestellt. ^^

  • das liegt sich doch auch Sch.... so als Prinz auf der Glock-Erbse....:P


    Ein Glück wohne ich alleine und somit im "Waffenschrank" selbst.

    Keine Sorge, W-Schränke hab ich trotzdem und noch einen Tresor für die Pistolen.


    Sischa is sischa, nech.

    нет!

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem dürfte nicht sein, dass er sie falsch aufbewahrt hat, sondern:


    "Ein Betrunkener"

    "nicht mehr findet"


    sind die Stichworte, welche wohl zum Urteil geführt haben, dass er nicht Zuverlässig erscheint.

  • Hallo


    Bitte gestatten Sie mir, eine einfache Frage zu stellen.


    stelle mir nur folgendes vor:


    Ich habe eine spezielle Waffenschublade mit 2 Schlössern

    Ich habe einen alten, starken Tresor.


    Für beide Standorte habe nur ich die Schlüssel.


    Waffen sind in der Waffenschublade.

    Die Ammonitionen befinden sich im Tresor.


    Kann ich den K31- und PE90-Verschluss und das leere Magazin in der Waffe lassen?


    Gruss

    Tanner '66, Tanner 90, K31 '44, K31 '41, K11 '40, PE90

  • Den Verschluss des K31 und des PE90 (=Werkshalbautomat) darf man so oder so drin lassen.


    Das Gesetz (Art. 47 WV) schreibt eine getrennte Lagerung unter Verschluss nur bei Seriefeuerwaffen und bei zu halbautomatischen Feuerwaffen konvertierten Seriefeuerwaffen vor.


    Da das PE90 das Werk als Halbautomat verliess und der K31 ein Handrepetierer ist, sind beide Gewehre keins von den oben Genannten.

  • Heutiger Auszug aus einem Zeitungsartikel (aus Urheberrechtsgründen nicht der ganze kopiert)

    Kurzversion:

    Luftgewehr wurde von einem Besucher mitgenommen und dieser anschliessend auf der Strasse von der Polizei aufgegriffen. Besitzer des Luftgewehres (welches defekt war) wurde zusätzlich wegen verstoss gegen das Waffengesetz verurteilt, wegen nicht sachgemässer Aufbewahrung desselben.

  • Weil sich der Platz in meinem Waffenschrank chronisch verflüchtigt habe ich letzte Woche beim Waffenbüro angefragt was die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Aufbewahrung einer LuPi seien. Ich bekam die Antwort das der Gesetzgeber nicht zwischen Feuerwaffen und Luftdruckwaffen unterscheidet. Daher ist für mich die Angelegenheit klar. Die LuPi bleibt drin.

  • Das stimmt definitiv nicht. Eine Luftpistole ist nur dann eine Waffe, wenn sie 7.5 Joule Mündungsenergie überschreitet, oder mit einer echten Waffe verwechselt werden kann (Artikel 4 f und g Waffengesetz). Sonst müsstest du jede Nerfgun einschliessen.

    Gemäss Standard stand die Standarte artig im standardmässigen Standartenstand.

  • Weil sich der Platz in meinem Waffenschrank chronisch verflüchtigt habe ich letzte Woche beim Waffenbüro angefragt was die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Aufbewahrung einer LuPi seien. Ich bekam die Antwort das der Gesetzgeber nicht zwischen Feuerwaffen und Luftdruckwaffen unterscheidet. Daher ist für mich die Angelegenheit klar. Die LuPi bleibt drin.

    Ja - ich unterscheide schon, aber ist grundsätzlich richtig. Meine LuPi ist nicht im Schrank sondern im verschlossenen Koffer.

  • Das stimmt definitiv nicht. Eine Luftpistole ist nur dann eine Waffe, wenn sie 7.5 Joule Mündungsenergie überschreitet, oder mit einer echten Waffe verwechselt werden kann (Artikel 4 f und g Waffengesetz). Sonst müsstest du jede Nerfgun einschliessen.

    Ich habe bei meiner Anfrage explizit geschrieben welche LuPi es ist und das sie unter 7.5 Joule leistet.