AK RedDot, Optiken und Import gegebenheiten. (aus AK Bilderthread)

  • Hab mir mal angeschaut. Macht einen soliden Eindruck. Etwas grösser und schwerer halt. Aber Primary Arms haben mittlerweile den Nachfolger präsentiert: SLx 3x Microprism. Auch mit einem 7.62x39 Absehen. Die sieht recht gut aus von den Spezifikationen her. Ist bei uns noch nicht erhältlich, aber denke mal, ist nur eine Frage der Zeit.


    https://www.google.ch/amp/s/ww…3x-microprism-scopes/amp/


    Interessant.

    Im Artikel steht jedoch das 1x hat 38 feet FOV und das 3x hat 68.4 feet FOV.

    Geh mal schwer davon aus es ist umgekehrt.


    38 feet FOV wäre dann gleichviel wie das 3x Spitfire Gen II von Vortex

  • Ja, das haben sie bestimmt verwechselt. Sichtfelf von 11m ist auch recht anständig.


    stimmt, Spitfire Gen II wäre auch eine Alternative. Bin aber nicht sicher, ob dieser auch ohne den Riser montiert werden kann. Ist halt eher für die AR gedacht.

  • Was wäre denn eine vernüftige Optik für die Saiga Mk105 von Primary arms, hat da jemand erfahrung? Die Optiken scheinen ja im Preis/Leistungsvergleich nicht so übel zu sein? 🤔

    für eine kurze Saiga würde auch ein Rotpunk reichen. Ich finde ein SLx 25mm Microdot von PA noch interessant. Es hat etwas grössere Linsen als die herkömmlichen Micro Reddots und auch ein ACSS Absehen.

  • Habe eben eine Antwort bekommen.

    Ich denke doch, dass ich das so hier direkt reinkopieren darf?

    (Falls nicht, dann bitte kurz entfernen)


    Zitat

    Gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend «Verordnung») ist die Einfuhr von Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetztes, von Bestandteilen und Zubehör davon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen aus Russland und der Ukraine verboten. Dieses Verbot findet auch Anwendung auf gemäss dem Waffengesetz (SR 514.54) nicht-wesentliche Waffenbestandteile.


    Für Bestandteile und Zubehör gelten dabei ebenfalls die im beigelegten Informationsschreiben enthaltenen Grundsätze. Konkret dürfen Bestandteile und Zubehör mit Ursprung in Russland oder der Ukraine aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, sofern die Güter nachweislich legal in den betreffenden EU-Mitgliedsstaat eingeführt wurden.


    Für die Staaten des EWR – mit Ausnahme von Liechtenstein – gelten hingegen die im Informationsblatt erläuterten Regeln für Drittstaaten ausserhalb der EU. Konkret dürfen Bestandteile und Zubehör mit Ursprung in Russland oder der Ukraine nur dann eingeführt werden, wenn sich die Güter nachweislich bereits vor dem 1. Juli 2015 in dem entsprechenden Drittstaat befanden.